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Paul-Albert Schullerus - Ihr Mediator und Fachanwalt für Sozialrecht

Fachanwalt für Sozialrecht in Mainz und Wiesbaden

Rechtsanwalt mit Expertise und Erfahrung für kompetente Mandantenbetreuung

Meine Tätigkeiten als Rechtsanwalt für Sozialrecht

Das Sozialrecht wird durch neue Gesetze und aktuelle Rechtsprechung ständig überarbeitet. Aufgrund der Vielzahl an Gesetzen, Vorschriften und Behörden ist dieses Rechtsgebiet dynamisch und komplex. Um Leistungen zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen. Daher ist es wichtig, dass Sie sich von einem Rechtsanwalt umfassend beraten lassen. Unserer Kanzlei vertritt Sie vor Gericht und gegenüber den Behörden und erklärt Ihnen die Feinheiten des Sozialrechts.

Unser Leistungsumfang umfasst dabei folgende Bereiche:

  • Sozialversicherung: Überprüfung von Sperrzeiten und Widerspruchsverfahren in Bezug auf Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung

  • Rentenversicherung: Durchsetzung von Ansprüchen auf Rente wegen Erwerbsminderung

  • Unfallversicherungsrecht: Durchsetzung von Leistungs- und Erstattungsansprüchen

  • Unterstützung von Unternehmen bei Betriebsprüfungen

  • Ablehnung Rentenantrag: insbesondere bei Streitigkeiten mit der Deutschen Rentenversicherung, betreffend Reha, Altersrente, Erwerbsminderungsrente, sorgen wir dafür, dass Ihre rechtlichen Interessen bestmöglich, durch Widerspruch und Klageverfahren, vertreten werden.

Weiterhin bieten wir Unterstützung bei der Antragstellung und Durchsetzung von Ansprüchen im Bereich Entschädigung und Hilfe & Förderung.


Wir sind uns bewusst, dass es um Ihre Lebenssituation geht!

Worum geht es im Sozialrecht?

Im Mittelalter wurde die Fürsorge von Bedürftigen vor allem von den Kirchen übernommen. Organisationen wie Caritas oder die Diakonie, die auch heute noch große Trägergesellschaften sind, beriefen sich dabei auf das christliche Gebot der Nächstenliebe. Auch Genossenschaften, Innungen und Zünfte kümmerten sich um eine soziale Absicherung ihrer Mitglieder. Mit dem Aufkommen des modernen Nationalstaats im industriellen Zeitalter wuchsen mit der Bevölkerung auch die sozialen Probleme in den Städten. Die soziale Frage wurde durch Otto v. Bismarck, damaliger Reichskanzler, mit seinen Sozialgesetzen beantwortet. Unter anderem wurden Unfallversicherung, Rentenversicherung und Krankenversicherung eingeführt. Deutschland hatte damit im späten 19. Jahrhundert als erstes Land der Welt eine staatlich organisierte Sozialhilfe. In den 1970er Jahren verabschiedete der Gesetzgeber mehrere Sozialgesetzbücher, um die verschiedenen Sozialgesetze zu vereinheitlichen. Mittlerweile gibt es 12 Sozialgesetzbücher (SGB I bis SGB XII; SGB XIV tritt 2024 in Kraft) mit insgesamt etwa 2.700 Paragraphen. Die staatliche Hilfe ist in drei Teile, der sogenannten „modernen Trias“, organisiert. Sie umfasst:

– Vorsorge (Sozialversicherung)
– Entschädigung (Opferentschädigung & Kriegsopferfürsorge)
– Hilfe bzw. Förderung (Wohngeld, Sozialhilfe und Grundsicherung)

Auch für Unternehmen ist das Sozialrecht von Bedeutung. Es gibt zahlreiche Informations- und Leistungspflichten der Unternehmen, die von den Sozialbehörden in Betriebsprüfungen kontrolliert werden. Bei Fehlern drohen im schlimmsten Fall der Entzug der Gewerbeerlaubnis oder strafrechtliche Konsequenzen.

Als Rechtsanwalt stehe ich Ihnen bei allen Fragen rund um das Sozialrecht umfassend und kompetent zur Verfügung.

Die grundlegende Säule des Sozialrechts: Was sind Sozialversicherungen?

Sozialversicherungen (d.h. Kranken-, Pflege-, Unfall-, Arbeitslosen-, und Rentenversicherung) sichern die Bürger vor Risiken wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Arbeitslosigkeit. Die Versicherungsträger nehmen die Leistungen selbst nicht vor, übernehmen aber die Kosten der Vertragsärzte und Krankenhäuser. Allgemeine Vorschriften finden sich im Sozialgesetzbuch I (SGB I). Sie werden durch Regelungen des Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) ergänzt. Die Beiträge werden regelmäßig den wirtschaftlichen Bedingungen angepasst.

Im Jahr 2021 betragen die Beiträge:

  • Arbeitslosenversicherung: 2,60%
  • Krankenversicherung: 14,60%
  • Rentenversicherung: 18,60%
  • Pflegeversicherung: 3,05%

Die Beiträge werden hälftig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernommen und mit dem Arbeitslohn verrechnet. Jeder, der versicherungspflichtig beschäftigt ist, unterliegt der Versicherungspflicht. Auch arbeitnehmerähnliche Selbstständige, sogenannte Scheinselbständige, fallen unter die Sozialversicherungspflicht. Die Behörden führen regelmäßige Betriebsprüfungen bei den Arbeitgebern durch. Es ist wichtig, die Besonderheiten zu kennen, um den Fall bestmöglich bearbeiten zu können.

 

Krankenversicherung (GKV)

Die gesetzliche Krankenversicherung wird durch das Sozialgesetzbuch V (SGB V) geregelt. Wer nicht von der Versicherungspflicht befreit ist, wird von der Solidargemeinschaft getragen. Als Versicherter kann man zwischen verschiedenen Krankenkassen wählen. Die Kassenarten können regional (wie die Allgemeinen Ortskassen AOK) oder beruflich (bei Betriebskrankenkassen BKK und Innungskrankenkassen IKK) organisiert sein. Die übernommenen Leistungen umfassen die Vorsorge, die Behandlung und das Krankengeld. Das Krankengeld soll einen Ausgleich für eine krankheitsbedingte Berufsunfähigkeit bieten. Es gilt auch als „Kinderkrankengeld“ bei Erkrankung des Kindes.

Pflegeversicherung (PV)

Die Pflegeversicherung wird im Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) geregelt. Diese Regelungen gelten auch für Privatversicherte. Seit 2016 wurden das Pflegestärkungsgesetz II und III (PSG II, III) eingeführt. Diese Gesetze regeln die Unterstützung für pflegebedürftige Menschen. Das zentrale Kriterium ist die Pflegebedürftigkeit, die mit verschiedenen Bewertungsmodulen überprüft wird. Jede Krankenkasse ist verpflichtet, eine Pflegekasse einzurichten, die die Finanzierung von Leistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen und stationärer Pflege übernimmt.

Sie wurden zu Unrecht eingestuft? Ihnen werden nicht die entsprechenden Leistungen entsprechend Ihrer Pflegebedürftigkeit gewährt? Lassen Sie sich das nicht gefallen.

Unfallversicherung (GUV)

Die gesetzliche Unfallversicherung ist im Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) geregelt. Sie tritt ein, wenn es bei der Arbeit zu Unfällen kommt, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren entstehen oder Berufskrankheiten auftreten. Die Versicherungsträger werden im SGB VII einzeln aufgeführt und umfassen die gewerblichen Berufsgenossenschaften (z.B. BG BAU), die Sozialversicherungen für Landwirtschaft, Forst und Gartenbau (SVLFG) sowie die Unfallkassen für den öffentlichen Dienst.

Sie hatten einen Unfall und die Versicherung bestreitet den Zusammenhang mit der Arbeit? Meine Kanzlei kennt die rechtlichen Möglichkeiten und kann Ihnen dabei helfen, die richtigen Einsprüche einzulegen.

Rentenversicherung (DRV)

Die Rechtsanwälte sollen vor Risiken des Alters, der Erwerbsminderung oder dem Tod schützen. Die Deutsche Rentenversicherung übernimmt die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung. Rentenversicherungsträger sind der Bund und die 15 Anstalten der jeweiligen Regionen. Maßgebliche Regelungen finden sich im Sozialgesetzbuch VI (SGB VI). Entscheidend ist das gesetzliche Renteneintrittsalter, das bei 67 Lebensjahren liegt. Dabei gibt es Möglichkeiten wie Teilzeitrente oder vorzeitiger Renteneintritt. Hierbei stellt sich häufig die Frage nach einer Erwerbsminderung wegen Krankheit oder Behinderung. Dies beeinflusst auch den Rentenanspruch.

Wenn Sie eine zu niedrige Rente erhalten oder eine Rentenkürzung bei vorzeitigem Renteneintritt droht, sind wir als Rechtsanwälte für Sie da. Lassen Sie sich von uns beraten und setzen Sie sich gegen die Rentenversicherung zur Wehr.

Arbeitslosenversicherung (ALV)

Insbesondere während der Corona-Zeiten übernimmt die Arbeitslosenversicherung die Unterstützung von Bedürftigen. Die Regelungen zur Arbeitslosenversicherung sind im Sozialgesetzbuch III (SGB III) zu finden. Das Ziel ist es, den arbeitslosen Personen den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Zuständig für diese Angelegenheiten ist die Bundesagentur für Arbeit. Diese Bundesbehörde arbeitet mit kommunalen Behörden wie dem Jobcenter zusammen. Ihre Aufgaben umfassen die Vermittlung von Arbeitsplätzen, Berufsberatung und Zahlungen als Ersatz für das Entgelt. Dazu gehören insbesondere das Arbeitslosengeld I und das Arbeitslosengeld II (auch bekannt als Hartz IV) sowie das Kurzarbeitergeld, das während der COVID-19-Pandemie häufig in Anspruch genommen wurde.

Wenn Ihre Sozialleistungen gekürzt wurden oder Ihnen das Arbeitsamt Ihnen zustehende Leistungen verwehrt, stehen Sie vor komplexen Sachverhalten im Sozialrecht. Aus diesem Grund ist es ratsam, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. 

Die zweite Säule des Sozialrechts – wer bekommt Entschädigung?

Der Bürger hat einen Anspruch auf Entschädigung, der aus dem Aufopferungsgedanken hervorgeht. Grundlage dafür ist das Bundesversorgungsgesetz (BVG), das ab dem 01. Januar 2024 als Sozialgesetzbuch XIV (SGB XIV) zusammen mit den anderen SGB in Kraft tritt. Ursprünglich galt es der Entschädigung von Soldaten, Kriegsopfern und Hinterbliebenen. Es wird jedoch auch auf Fälle von Impfschäden (IfSG), Opferentschädigung von Straftaten (OEG) oder des SED-Unrechts in der früheren DDR (StrRehaG) angewendet. Die Versorgungsämter oder Ämter für Soziales (ASA) sind je nach Bundesland, kommunal oder auf Landesebene organisiert. In manchen Bundesländern sind sie auch für das Elterngeld bzw. Erziehungsgeld zuständig.

 

Die dritte Säule des Sozialrechts – Hilfe & Förderung

Die Sozialhilfe ist im Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) geregelt. Sie soll jedem in schwierigen Lebensphasen eine menschenwürdige Grundsicherung garantieren. Das soziokulturelle Existenzminimum umfasst auch die Teilhabe am kulturellen, politischen und gesellschaftlichen Leben. Der Sozialhilfeträger – das Sozialamt – ist meist eine kommunale Einrichtung. Der Name variiert von Kommune zu Kommune (häufig: Amt für Jugend und Familie / Amt für Soziales und Wohnen o.ä.). Es können auch je nach Bundesland besondere Behörden für bestimmte Anliegen zuständig sein. Die Sozialhilfe ist nachrangig und wird nur gewährt, wenn kein Einkommen, Vermögen oder andere Ansprüche wie Wohngeld oder Elterngeld bestehen. Die Höhe der ausgezahlten Grundsicherung richtet sich nach Bedarfsstufen. Die Leistungen umfassen Hilfen zum Lebensunterhalt, bei Erwerbsminderung oder Behinderung. Leistungen an Ausländer oder Asylbewerber werden grundsätzlich nicht im Rahmen der Sozialhilfe erbracht. Bei Hilfsbedürftigkeit richten sich Leistungen an Asylbewerber nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) richtet sich an Schüler bzw. Studenten. Handwerker können das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) nutzen.

Sie warten dringend auf die Zahlungen vom Amt? Sie haben finanzielle Schwierigkeiten, weil das Amt nicht pünktlich zahlt? Ihnen wurde der Strom/Gas/Heizung abgestellt? Die Bearbeitung Ihrer Anträge durch das Amt dauert zu lange? Dann sollten Sie nicht länger warten – sondern handeln!

Welches Gericht ist zuständig?

Die Sozialgerichtsbarkeit ist ein eigenständiges Gerichtssystem neben der Verwaltungsgerichtsbarkeit. In der Regel liegt die Zuständigkeit beim Sozialgericht. Berufungs- und Beschwerdeinstanz ist das Landessozialgericht, während das Bundessozialgericht (BSG) als Revisionsinstanz fungiert. Vor einem Sozialgericht werden gemäß dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) öffentlich-rechtliche Streitigkeiten des Sozialrechts verhandelt. Dazu zählen unter anderem Angelegenheiten in den folgenden Bereichen:

  1. Sozialversicherung
  2. Grundsicherung (Arbeitslosengeld II – Hartz IV)
  3. Asylbewerberleistungen
  4. Feststellung von Behinderungen
  5. Entschädigung und Fürsorge
  6. Lohnfortzahlung bei Krankheit

Das Sozialgericht kann jedoch erst tätig werden, wenn das Anliegen zuvor im Widerspruchsverfahren durch einen Sozialträger abgelehnt wurde. In Eilfällen kann ein beschleunigtes Verfahren angestrengt werden. Wenn die Behörde eine unnötig lange Bearbeitungsdauer hat, kann auch eine Untätigkeitsklage in Erwägung gezogen werden.

Rufen Sie uns an!

Wir arbeiten am Puls der aktuellen Rechtsprechung

In Zeiten von Corona wurde vor den Sozialgerichten vermehrt über Fragen des Sozialrechts verhandelt. Das Bundessozialgericht entschied beispielsweise, dass der Weg vom Bett im Homeoffice als Arbeitsweg anzusehen ist, da dieser im Interesse des Arbeitgebers liegt. Wenn also jemand in seinen eigenen vier Wänden stürzt, handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Die Gerichte waren sich jedoch uneinig darüber, ob das Sozialamt verpflichtet ist, medizinische FFP2-Masken zur Verfügung zu stellen. Es wurde diskutiert, dass die Verordnungen nur eine Pflicht zum Tragen von Alltagsmasken vorsehen, nicht aber von FFP2-Masken. Zudem könnten in der Pandemie bestimmte Leistungen der Grundsicherung wegfallen, die normalerweise beim Regelbedarf des Arbeitslosengeldes II berücksichtigt werden. Entschädigungszahlungen dürfen jedoch nicht in die Berechnung des Hartz-IV-Satzes einfließen. Eine Entschädigung aufgrund einer überlangen Dauer des vorherigen Verfahrens kann nicht als Einkommen verrechnet werden und ist daher von der Bedarfsberechnung ausgenommen. Das Bundesverfassungsgericht hat auch einige Kürzungen aufgrund von Pflichtverletzungen als teilweise verfassungswidrig eingestuft. Obwohl Absenkungen der Leistungen möglich sind, müssen die Sanktionen angemessen sein. Auch in der Gesetzgebung tut sich einiges. Im Januar 2024 tritt das im Jahr 2019 erlassene Sozialgesetzbuch XIV (SGB XIV) in Kraft.

Ich mache das Beste aus Ihrer Rechtslage

 

Meine Tätigkeiten

Das Sozialrecht wird durch neue Gesetze und aktuelle Rechtsprechung ständig überarbeitet. Aufgrund der Vielzahl an Gesetzen, Vorschriften und Behörden ist dieses Rechtsgebiet dynamisch und komplex. Um Leistungen zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen. Daher ist es wichtig, dass Sie sich von einem Rechtsanwalt umfassend beraten lassen. Unserer Kanzlei vertritt Sie vor Gericht und gegenüber den Behörden und erklärt Ihnen die Feinheiten des Sozialrechts.

Unser Leistungsumfang umfasst dabei folgende Bereiche:

  • Sozialversicherung: Überprüfung von Sperrzeiten und Widerspruchsverfahren in Bezug auf Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung

  • Rentenversicherung: Durchsetzung von Ansprüchen auf Rente wegen Erwerbsminderung

  • Unfallversicherungsrecht: Durchsetzung von Leistungs- und Erstattungsansprüchen

  • Unterstützung von Unternehmen bei Betriebsprüfungen

  • Ablehnung Rentenantrag: insbesondere bei Streitigkeiten mit der Deutschen Rentenversicherung, betreffend Reha, Altersrente, Erwerbsminderungsrente, sorgen wir dafür, dass Ihre rechtlichen Interessen bestmöglich, durch Widerspruch und Klageverfahren, vertreten werden.

Weiterhin bieten wir Unterstützung bei der Antragstellung und Durchsetzung von Ansprüchen im Bereich Entschädigung und Hilfe & Förderung.


Wir sind uns bewusst, dass es um Ihre Lebenssituation geht!

Da es um Ihre Lebenssituation geht

Häufige Fragen (FAQ)

Die staatliche Hilfe ist in drei Teile, der sogenannten „modernen Trias“, organisiert. Diese besteht aus der Vorsorge (Sozialversicherung), der Entschädigung (Opferentschädigung & Kriegsopferfürsorge) und der Hilfe bzw. Förderung (Wohngeld, Sozialhilfe und Grundsicherung).

Ein wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Nachteil, der als Folge einer Schutzimpfung entsteht, wird als Impfschaden bezeichnet. In diesem Fall kann ein Anspruch nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Verbindung mit dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) bestehen. Der konkrete Anspruchsgegner hängt vom Einzelfall ab.

Wenn Kürzungsgründe vorliegen, hat das Sozialamt das Recht, den Bezug von Arbeitslosengeld II (auch Hartz-4 genannt) in Staffeln zu kürzen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat jedoch festgelegt, dass diese Kürzungen höchstens 30% betragen dürfen.
Um als Wegeunfall anerkannt zu werden, muss der Unfall einen direkten Bezug zur beruflichen Tätigkeit haben und darf sich nicht als nebenberufliche Gelegenheit darstellen. Wenn der Unfall auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit zurück passiert, fällt er unter diese Kategorie. In solchen Fällen unterliegt der Arbeitnehmer dem speziellen arbeitsrechtlichen Versicherungsschutz.
Bei einer fehlerhaften Berechnung besteht die Möglichkeit, gegen den Rentenbescheid Widerspruch einzulegen. Diese Option gilt auch für ältere Bescheide. Der Anspruch auf Nachzahlung erstreckt sich höchstens auf einen Zeitraum von 4 Jahren. Falls der Widerspruch abgelehnt wird, kann vor dem Sozialgericht Klage eingereicht werden.
Die Sozialversicherungspflicht wird durch das Einkommen bestimmt. Wenn der Bruttomonatslohn über 450 EUR liegt, müssen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Auch Empfänger von ALG I und II sind sozialversicherungspflichtig. Geringfügig Beschäftigte sind von der Sozialversicherungspflicht befreit. Bei Geschäftsführern hängt es von den individuellen Umständen ab, ob sie sozialversicherungspflichtig sind.
Wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind, muss eine Person als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer angemeldet werden. Wenn die Person jedoch fälschlicherweise als freiberuflicher Auftragnehmer bezeichnet wird, um die Zahlung der Versicherungsbeiträge zu umgehen, wird sie als Scheinselbstständiger betrachtet. Nach einer Betriebsprüfung führt die Einstufung als Scheinselbstständiger zum Verlust des freiberuflichen Status und zur Nachzahlung der Versicherungsbeiträge.
Die Rentenversicherungsträger führen mindestens alle 4 Jahre eine Betriebsprüfung durch, bei der die Beiträge und Abgaben des Arbeitgebers an die Sozialversicherungen überprüft werden.
Gemäß § 8 des Sozialgesetzbuches V besteht die Möglichkeit, durch eine Befreiung von der Versicherungspflicht in die Privatversicherung zu wechseln. Generell kann sich jeder, der sozialversicherungspflichtig ist, von dieser Pflicht befreien lassen. Allerdings profitiert man erst ab höherem Einkommen von einer Verbesserung des Verhältnisses zwischen Beitrag und Versicherungsleistungen.
Gegen die Einstufung des Pflegegrades durch die Pflegekasse kann innerhalb von 4 Wochen Widerspruch eingelegt werden. Um die Frist einzuhalten, genügt ein formloses Schreiben, in dem das Widerspruchsrecht ausgeübt wird. Eine ausführliche Begründung kann innerhalb weiterer 4 Wochen nachgereicht werden. Sollte der Widerspruch als unbegründet abgelehnt werden, besteht die Möglichkeit, vor dem Sozialgericht Klage zu erheben.

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