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Der EuGH legt zunächst die Einzigartigkeit des Falles dar (Urteil vom 22.02.2024 – C-283/21): Die Frau habe während des relevanten Zeitraums für die Kinderbetreuung nicht in Deutschland gearbeitet, sondern nur davor und danach. Die Bedingungen für eine Berücksichtigung der Betreuungszeiten in den Niederlanden seien daher grundsätzlich nicht erfüllt. Da sie jedoch zu keinem Zeitpunkt in den Niederlanden gearbeitet hat und dort keinen Rentenanspruch geltend machen kann – einschließlich Betreuungszeiten – ist Deutschland alleine zuständig für die Gewährung der betreffenden Rente.
In solchen Situationen ergibt sich aus dem Recht auf Freizügigkeit, dass das Land (hier: Deutschland), das zur Zahlung einer vollen Erwerbsminderungsrente verpflichtet ist, die in einem anderen Mitgliedsland (hier: den Niederlanden) verbrachten Betreuungszeiten berücksichtigen muss. Laut EuGH besteht in diesem Fall eine ausreichende Verbindung zwischen den Betreuungszeiten und den Versicherungszeiten, die ein EU-Bürger aufgrund einer Berufstätigkeit im rentenverpflichteten Mitgliedsstaat absolviert hat.
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