Kontakt
Ihre Kanzlei Schullerus. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme
Adresse
Peter-Sander-Str. 15
55252 Wiesbaden
55252 Wiesbaden
Öffnungszeiten
Mo. – Do.: 09:00 – 13:00, 14:00 – 17:00
Fr.: 09:00 – 12:00
Arbeitsunfälle kommen täglich vor. Sie können nicht nur am Arbeitsplatz, sondern auch auf dem Weg zur Arbeit oder während der Pause passieren. In solchen Fällen ist die Rechtslage oft unklar, da die Entscheidung darüber, ob ein Unfall als Arbeitsunfall eingestuft wird, letztendlich von der Unfallversicherung getroffen wird. Wenn die Unfallversicherung die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und damit die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ablehnt, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt für Sozialrecht wenden. Dieser kann mithilfe von Gutachtern wichtige Beweise sammeln und sie der Versicherung vorlegen.
In vielen Fällen lehnt auch die zuständige Berufsgenossenschaft die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Ein Anwalt kann Ihnen dabei helfen, die Übernahme der Kosten für Heilbehandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen gegenüber der Berufsgenossenschaft durchzusetzen, um eine optimale Genesung zu erreichen.
Im Folgenden informieren wir Sie darüber, wann ein Arbeitsunfall vorliegt, welche Schritte Sie unternehmen sollten und welche Leistungen von der Versicherung übernommen werden.
Der Arbeitsunfall (oder auch Betriebsunfall) ist ein Unfall, der sich im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit ereignet. Darunter fällt jede Tätigkeit, die in Verbindung mit der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung steht.
Grundsätzlich wird abgegrenzt, ob die zum Unfall führende Handlung betrieblich veranlasst ist oder einen rein privaten Nutzen verfolgt. Zum Beispiel:
Voraussetzung ist stets, dass das Unfallereignis plötzlich, von außen einwirkend und unfreiwillig auf den Körper einwirkt und einen Gesundheitsschaden verursacht. Zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall muss zudem ein wesentlicher Ursachenzusammenhang bestehen. Erkrankungen ohne äußere Einwirkung – etwa ein Bandscheibenvorfall beim Heben einer Akte – werden in der Regel nicht als Arbeitsunfall, sondern allenfalls als Berufskrankheit nach der Berufskrankheitenverordnung geprüft.
Versichert sind übrigens nicht nur abhängig Beschäftigte, sondern auch Auszubildende, Schüler und Studierende während ihrer Ausbildung, Pflegepersonen sowie ehrenamtlich Tätige. Selbständige sind grundsätzlich nur dann erfasst, wenn sie sich freiwillig versichert haben oder einer Pflichtversicherung in ihrer Berufsgenossenschaft unterliegen.
Am Ende entscheidet die Unfallversicherung darüber, ob ein Unfall als Arbeitsunfall eingestuft wird.
Auch der Wegeunfall zählt nach § 8 Abs. 2 SGB VII zu den Arbeitsunfällen. Wege von und zur Arbeitsstätte sind grundsätzlich versichert, solange keine privaten Angelegenheiten den Arbeitsweg unterbrechen. Das gilt unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel – ob mit dem Auto, dem Fahrrad, öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Fuß.
Rechtliche Probleme treten auf, wenn die Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt auch privaten Zwecken diente oder wenn Umwege gefahren wurden. Verlässt der Arbeitnehmer den direkten Weg aus privaten Gründen – etwa zum Einkaufen, Tanken oder zu einem Arzttermin –, entfällt der Versicherungsschutz für die Zeit der Unterbrechung. Erst wenn der ursprüngliche Heim- oder Arbeitsweg wieder aufgenommen wird, lebt der Schutz wieder auf. Bei Unterbrechungen von mehr als zwei Stunden gilt der Weg in der Regel als beendet.
Umwege sind grundsätzlich nicht durch den Versicherungsschutz abgedeckt. Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen:
Unfälle auf dem Arbeitsweg unter Alkohol- oder Drogeneinfluss sind besonders problematisch. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Fehlverhalten den Versicherungsschutz vollständig entfallen lässt. Nur Unfälle im betrieblichen Bereich sind versichert.
Auch das Homeoffice wirft besondere Fragen auf. Versichert sind dort grundsätzlich Wege innerhalb der eigenen Wohnung, die der Arbeitstätigkeit dienen, etwa zum häuslichen Arbeitsplatz oder zur Versorgung von Kindern, soweit die Betreuung die häusliche Arbeit erst ermöglicht. Wird der Wegeunfall durch die Berufsgenossenschaft abgelehnt, lohnt sich häufig die juristische Überprüfung der konkreten Wegeführung.
Die gesetzliche Unfallversicherung erbringt nach Anerkennung eines Arbeitsunfalls verschiedene Leistungen:
In der Regel wird kein Schmerzensgeld oder Ersatz für Sachschäden gezahlt. Um in solch einem Ausnahmefall eine Prüfung vorzunehmen, sollten Sie sich an eine Rechtsanwaltskanzlei wenden.
Das Verletztengeld nach §§ 45 ff. SGB VII sichert Ihr Einkommen während der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Es wird gezahlt, sobald die sechswöchige Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz endet, und kommt unmittelbar aus der gesetzlichen Unfallversicherung – nicht von der Krankenkasse.
Die Höhe des Verletztengeldes beträgt 80 Prozent des Regelentgelts, darf jedoch das Nettoarbeitsentgelt nicht überschreiten. Damit liegt das Verletztengeld in der Regel über dem Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung, das 70 Prozent des Bruttoentgelts vorsieht. Berücksichtigt werden neben dem laufenden Arbeitslohn auch Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld der letzten zwölf Monate.
Die maximale Bezugsdauer beträgt 78 Wochen, gerechnet ab Beginn der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit einschließlich der Zeiten der Entgeltfortzahlung. Endet das Verletztengeld, weil eine berufliche Rehabilitation greift oder eine Berentung erfolgt, schließen sich nahtlos andere Leistungen wie Übergangsgeld oder Verletztenrente an.
Schwierigkeiten entstehen, wenn die Berufsgenossenschaft die Arbeitsunfähigkeit nicht oder nicht mehr als unfallbedingt einstuft und an die Krankenkasse verweist. Folge ist eine niedrigere Leistung und eine kürzere Anspruchsdauer. In solchen Fällen prüfe ich für Sie, ob die Kausalität zwischen Unfall und Arbeitsunfähigkeit medizinisch und juristisch tragfähig nachweisbar ist.
Besondere Berechnungsregeln gelten für Sonderfälle. Bei Schülern, Studierenden und ehrenamtlich Tätigen, die kein laufendes Arbeitsentgelt erzielen, gilt ein gesetzlicher Mindestjahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage. Selbständige, die sich freiwillig versichert haben, erhalten Verletztengeld auf Basis ihres versicherten Jahresarbeitsverdienstes. Bei Mehrfachbeschäftigung wird das Entgelt aus den jeweils versicherten Tätigkeiten zusammengeführt. Vom Verletztengeld werden Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung einbehalten, nicht jedoch zur Krankenversicherung.
Nach einem Arbeitsunfall sind Sie verpflichtet, einen Durchgangsarzt – kurz D-Arzt – aufzusuchen, sobald die Verletzung über eine einfache hausärztliche Erstversorgung hinausgeht. Diese Pflicht dient der berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrenssteuerung und soll sicherstellen, dass Unfallverletzte fachärztlich qualifiziert versorgt werden und Folgeschäden vermieden werden.
Der Besuch beim D-Arzt ist insbesondere erforderlich, wenn
Durchgangsärzte sind Fachärzte für Chirurgie oder Orthopädie, die von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung besonders zugelassen wurden und an Ausstattung sowie Erfahrung erhöhte Anforderungen erfüllen. Sie entscheiden nach der Erstuntersuchung über die weitere Behandlung – ob diese im allgemeinen Heilverfahren durch den Hausarzt erfolgt oder im besonderen Heilverfahren, das dem D-Arzt vorbehalten ist.
Der D-Arzt-Bericht geht direkt an die Berufsgenossenschaft und bildet die Grundlage für die Anerkennungsentscheidung. Wird der D-Arzt nicht oder zu spät aufgesucht, kann dies die Anerkennung als Arbeitsunfall erschweren, weil tragfähige Erstbefunde und der Kausalitätsnachweis fehlen. Die Kosten des D-Arzt-Besuchs trägt vollständig die zuständige Berufsgenossenschaft.
Ihr Arbeitgeber sollte die Kontaktdaten des nächstgelegenen Unfallarztes vorhalten oder Ihnen auf Nachfrage zugänglich machen. Suchen Sie den D-Arzt auch dann erneut auf, wenn Sie nach scheinbarer Genesung wieder Beschwerden infolge des Unfalls verspüren.
In der Praxis entstehen Streitigkeiten häufig dann, wenn der D-Arzt-Bericht den Unfallhergang nur knapp wiedergibt oder bestimmte Beschwerden zunächst nicht dokumentiert werden. Spätere Folgeerkrankungen lassen sich dann nur schwer dem ursprünglichen Unfall zuordnen. Schildern Sie deshalb beim Erstgespräch sämtliche Beschwerden auch dann, wenn sie zunächst gering erscheinen, und lassen Sie den genauen Unfallhergang in den Bericht aufnehmen. Bei späteren Differenzen mit der Berufsgenossenschaft prüfe ich die vollständige Behandlungsdokumentation und veranlasse erforderlichenfalls ein Gegengutachten.
Eine Unfallrente – juristisch korrekt: Verletztenrente nach § 56 SGB VII – steht Ihnen zu, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit infolge des Arbeitsunfalls über 26 Wochen hinaus um mindestens 20 Prozent gemindert ist. Maßstab ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE), die sich nach den Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf das allgemeine Erwerbsleben bemisst – nicht nach Ihrem konkreten Beruf.
Die Höhe der Verletztenrente bemisst sich nach zwei Faktoren: dem Jahresarbeitsverdienst im Jahr vor dem Unfall und dem Grad der MdE. Bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit (MdE 100 Prozent) beträgt die Vollrente zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer MdE von 50 Prozent wird die Hälfte der Vollrente gezahlt, bei 20 Prozent ein entsprechend geringerer Anteil. Die Berechnung erfolgt unabhängig davon, ob tatsächlich ein Einkommensverlust eingetreten ist.
Auch bei einer MdE von nur 10 Prozent kann eine Rente in Betracht kommen, wenn aus einem weiteren Versicherungsfall ebenfalls eine MdE von mindestens 10 Prozent besteht (Stützrentenprinzip).
Die Festsetzung der MdE durch die Berufsgenossenschaft ist häufig Anlass für sozialgerichtliche Verfahren. Sie beruht auf medizinischen Gutachten, deren Ergebnisse je nach Sachverständigem erheblich auseinanderfallen können. Wird Ihre Rente zu niedrig festgesetzt oder eine Verschlimmerung nicht anerkannt, lohnt sich die juristische Überprüfung des Bescheids. Auch nach Rentenbewilligung sind Neufeststellungen bei wesentlicher Verschlechterung möglich.
Eine Sonderform ist die Rentenabfindung nach §§ 76 ff. SGB VII. Bei einer MdE unter 40 Prozent kann die laufende Rente auf Antrag in einen einmaligen Kapitalbetrag umgewandelt werden. Diese Entscheidung ist endgültig und sollte vor Antragstellung sorgfältig durchgerechnet werden, weil eine spätere Wiederaufnahme der laufenden Rente nur unter engen Voraussetzungen möglich ist.
Im Todesfall des Versicherten infolge des Arbeitsunfalls erhalten Hinterbliebene zusätzlich Witwen- oder Witwerrente sowie Waisenrente und ein einmaliges Sterbegeld. Auch hier ist die Anerkennung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfall und Todesfolge regelmäßig Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen.
Wird der Arbeitsunfall, die MdE oder eine konkrete Heilbehandlung von der Berufsgenossenschaft abgelehnt, ergeht ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Wer die Frist versäumt, verliert seine Ansprüche endgültig, sofern keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand greift. Aus diesem Grund sollten Bescheide nach Erhalt umgehend mit Datumsvermerk versehen und der Briefumschlag mit Poststempel aufbewahrt werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der ausstellenden Berufsgenossenschaft einzulegen. Eine Begründung muss nicht zwingend bereits mit dem Widerspruch eingereicht werden, sollte aber zur Sicherung der Erfolgsaussichten zeitnah nachgereicht werden. Im Widerspruchsverfahren prüft ein Widerspruchsausschuss den Sachverhalt erneut, häufig unter Einholung weiterer medizinischer Gutachten.
Bleibt der Widerspruch erfolglos, ist die Klage innerhalb eines Monats nach Erlass des Widerspruchsbescheids beim örtlich zuständigen Sozialgericht zu erheben. Sozialgerichtsverfahren sind in erster Instanz für Versicherte gerichtskostenfrei. Im Verfahren herrscht der Amtsermittlungsgrundsatz, das heißt das Gericht klärt den Sachverhalt von Amts wegen. Nach § 109 SGG können Sie zudem einen bestimmten Arzt als Sachverständigen benennen, dessen Gutachten das Gericht einholen muss.
Sie haben einen Unfall an Ihrem Arbeitsplatz erlitten? Arbeitsunfälle oder Unfälle auf dem Weg zur Arbeit können schnell passieren. Jedoch wissen Betroffene oft nicht, welche Leistungen ihnen zustehen, und aus Angst vor einer Kündigung unternehmen sie nichts dagegen. Ich biete Ihnen fachkundige Beratung zu allen Fragen rund um den Arbeitsunfall.
Gemeinsam werden wir Ihre Ansprüche auf Heilbehandlung, Verletztengeld, Pflegegeld und Unfallrente durchsetzen. Im äußersten Fall werde ich auch gerichtlich gegen ablehnende Bescheide der Berufsgenossenschaft oder der Versicherung vorgehen – sei es vor dem Sozialgericht oder im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht.
Droht Ihnen eine Kündigung aufgrund schwerwiegender Unfallfolgen, die zu längerer oder ständiger Arbeitsunfähigkeit führen? Ich prüfe Ihren individuellen Fall und helfe Ihnen dabei, eine Kündigung abzuwehren.
Sie benötigen nach einem Arbeitsunfall rechtlichen Rat? Nehmen Sie jetzt Kontakt zu mir auf, um eine juristische Bewertung Ihres Falles zu erhalten. Termine in Mainz und Wiesbaden sind nach Vereinbarung möglich, eine erste Einschätzung ist auch telefonisch oder per E-Mail möglich.
Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der während einer versicherten Tätigkeit passiert. Um als Arbeitsunfall anerkannt zu werden, muss die ausgeführte Tätigkeit zum Zeitpunkt des Vorfalls einen Bezug zur eigentlichen Arbeit aufweisen. Auch Unfälle, die auf dem Arbeitsweg passieren, gelten als Arbeitsunfälle.
Bei normalen Krankheiten zahlt die Krankenkasse nach der Entgeltfortzahlung Krankengeld. Dieses beträgt in der Regel 70 Prozent des Bruttogehalts. Bei einem Arbeitsunfall haben Sie nach der Entgeltfortzahlung Anspruch auf Verletztengeld. Dieses beläuft sich auf 80 Prozent des Bruttogehalts.
Zunächst sollte der Vorgesetzte informiert werden. Es kann dann ratsam sein, einen Durchgangsarzt (D-Arzt) zu konsultieren. Dies ist erforderlich, wenn aufgrund des Arbeitsunfalls eine Arbeitsunfähigkeit über den Tag des Unfalls hinaus besteht und Medikamente verordnet werden müssen.
Ein D-Arzt ist ein spezialisierter Arzt im Bereich der Unfallchirurgie, der eine besondere Zulassung besitzt. Dadurch hat er die Befugnis, einen Arbeitsunfall zu erkennen und zu behandeln. Die Kosten für die Behandlung durch einen D-Arzt werden von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen.
Mo. – Do.: 09:00 – 13:00, 14:00 – 17:00
Fr.: 09:00 – 12:00
Pflegerecht verständlich erklärt – Schluss mit bürokratischem Stress! Starten Sie jetzt und sichern Sie sich Ihre Pflegeleistungen!
Unser Videokurs zum Pflegerecht - Ihr Pflegeanspruch leicht gemacht
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Vimeo. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Vimeo. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen