Paul-Albert Schullerus - Ihr Mediator und Fachanwalt für Sozialrecht

Rechtsanwalt in Mainz und Wiesbaden für Kündigungsschutzklagen

Dienstleistung im Arbeitsrecht

Kündigungsschutzklage - Das geeignete Mittel gegen eine unrechtmäßige Kündigung

Sie haben eine mögliche Kündigung erhalten oder wurden bereits entlassen? Möglicherweise wurden Sie unter fadenscheinigen Gründen gekündigt oder die vom Arbeitgeber angegebenen Kündigungsgründe sind unbegründet? In solchen Fällen fühlen Sie sich zu Recht unfair behandelt, da oft klar unwirksame Kündigungen ausgesprochen werden.
Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht weiß ich um die guten Erfolgsaussichten, sich als Arbeitnehmer gegen eine Kündigung zur Wehr zu setzen. Ich verstehe, wie belastend das Thema Kündigung sein kann, da Ihr Lebensunterhalt von Ihrem Arbeitsverhältnis abhängt. Wenn Sie das Kündigungsschreiben erhalten, kann dies nicht nur finanzielle, sondern auch soziale Probleme verursachen. Daher ist es besonders wichtig, professionellen Rat einzuholen. Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht unterstütze ich Arbeitnehmer bei Kündigungen. Es ist von großer Bedeutung, dass Sie schnell handeln, da im Arbeitsrecht eine Kündigungsfrist von lediglich 2 Wochen gilt.

So können Sie effektiv Widerstand leisten

Um Sie erfolgreich in einer Kündigungsschutzklage zu verteidigen, müssen folgende Punkte beachtet werden:

Klagefrist

  • Die Klage muss innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung eingereicht werden.
  • Wenn die Klage nicht rechtzeitig eingereicht wird, ist die Kündigung gültig.

Arbeitsamt

  • Unabhängig davon, ob Sie klagen oder nicht, sollten Sie sich unverzüglich beim Arbeitsamt als arbeitssuchend melden.
  • Wenn Sie die Frist verpassen, besteht die Gefahr, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I zu haben.

Behinderten- oder Schwangerschaftsnachweis

  • Reichen Sie Ihren Nachweis über eine Behinderung oder Schwangerschaft ein, wenn Sie einen haben und diesen noch nicht während des Arbeitsverhältnisses vorgelegt haben.
  • Auch wenn bereits eine Kündigung ausgesprochen wurde, ist es ratsam, trotzdem Klage einzureichen.

Betriebsrat (sofern vorhanden)

  • Konsultieren Sie den Betriebsrat.
  • Dem Arbeitgeber müssen vor jeder Kündigung die Kündigungsgründe mitgeteilt werden und er muss den Betriebsrat anhören.
  • Wenn der Betriebsrat Ihrer Kündigung widersprochen hat, erhöht dies Ihre Chancen vor Gericht.
  • Notieren Sie Ihre Arbeitsumstände möglichst genau.

Vorsicht bei Absprachen mit dem Arbeitgeber:

  • Achten Sie auf Aufhebungsverträge, Zusagen zur Kündigungsrücknahme und Prozessbeschäftigungsverträge.
  • Aufhebungsverträge können einerseits eine Abfindung beinhalten, andererseits führen sie für einige Zeit zur Sperrung des Arbeitslosengeldes I.
  • Zusagen zur Kündigungsrücknahme sind nur schriftlich gültig. Arbeitgeber versuchen mit mündlichen Vereinbarungen, dass Arbeitnehmer die Kündigungsfrist verstreichen lassen.
  • Wenn Sie eine gewonnene Kündigungsschutzklage haben und eine angebotene Prozessbeschäftigung ohne berechtigten Grund ablehnen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf eine Nachzahlung des Gehalts.

Arbeitsgericht

  • Das Ziel eines Arbeitsgerichtsverfahrens ist in der Regel die Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses, aber oft enden die Verfahren mit einer Abfindung.
  • Das Arbeitsgericht besteht aus einem hauptamtlichen Richter.
  • Wenn es zu keiner Einigung kommt, findet ein Kammertermin statt, bei dem ein Richter und zwei Laienrichter (Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter) anwesend sind.

Ablauf einer Kündigungsschutzklage

Eine Kündigungsschutzklage durchläuft mehrere klar definierte Verfahrensstufen. Den Anfang macht die Klageschrift, die fristgerecht beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht eingereicht wird. Zuständig ist in der Regel das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer üblicherweise seine Tätigkeit verrichtet hat oder in dem der Betrieb seinen Sitz hat. In der Klage wird die angegriffene Kündigung genau bezeichnet, es werden die Unwirksamkeitsgründe vorgetragen und üblicherweise auch der Antrag auf Weiterbeschäftigung gestellt.

Nach Eingang der Klage stellt das Gericht die Klageschrift dem Arbeitgeber zu und lädt zum sogenannten Gütetermin. Dieser findet in der Praxis meist innerhalb von zwei bis vier Wochen nach Klageeingang statt und dient ausschließlich der einvernehmlichen Streitbeilegung. Häufig werden hier bereits Vergleichsverhandlungen geführt, die in vielen Fällen mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung enden. Die Erfolgsaussichten einer gütlichen Einigung sind statistisch hoch, weil beide Seiten das Kosten- und Prozessrisiko realistisch einschätzen müssen.

Kommt im Gütetermin keine Einigung zustande, setzt das Arbeitsgericht einen Kammertermin an. Diese Hauptverhandlung findet in der Besetzung mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern – je einem Vertreter der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite – statt. Im Kammertermin werden Beweise erhoben, Zeugen vernommen und schließlich über die Wirksamkeit der Kündigung entschieden. Das Verfahren endet entweder durch streitiges Urteil oder durch einen abschließenden Vergleich. Gegen das Urteil ist je nach Streitwert die Berufung zum Landesarbeitsgericht möglich.

Fristen bei der Kündigungsschutzklage

Die wichtigste Frist ist die Klagefrist nach § 4 KSchG: Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung muss die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam – und zwar unabhängig davon, ob sie inhaltlich begründet war oder nicht. Diese Drei-Wochen-Frist ist eine materielle Ausschlussfrist und kann grundsätzlich nicht verlängert werden.

Eine nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei unverschuldeter Verhinderung durch schwere Krankheit, durch einen längeren Krankenhausaufenthalt oder bei verspätet zugegangener Kündigung. Der entsprechende Antrag muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Die Anforderungen an eine nachträgliche Zulassung sind in der Praxis hoch, weshalb die rechtzeitige Klageeinreichung der weitaus sicherere Weg ist.

Neben der Klagefrist ist die Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit zu beachten. Nach § 38 SGB III müssen sich Arbeitnehmer spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bei kürzeren Kündigungsfristen jedoch innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts, persönlich arbeitsuchend melden. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld I führen.

Die ordentlichen Kündigungsfristen selbst richten sich nach § 622 BGB und reichen von vier Wochen während der Probezeit bis zu sieben Monaten zum Monatsende bei langjähriger Betriebszugehörigkeit. Tarifverträge, Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen können davon abweichende, häufig längere Regelungen vorsehen. Im Einzelfall ist daher zu prüfen, welche Frist für das konkrete Arbeitsverhältnis maßgeblich ist.

Kosten einer Kündigungsschutzklage

Die Kosten einer Kündigungsschutzklage setzen sich aus Gerichts- und Anwaltskosten zusammen. Maßgeblich ist der sogenannte Streitwert, der nach § 42 Abs. 2 GKG bei Bestandsschutzstreitigkeiten regelmäßig auf bis zu drei Bruttomonatsgehälter festgesetzt wird. Aus diesem Streitwert berechnen sich die Gerichtsgebühren und die Anwaltsvergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Je höher das bisherige Monatsgehalt, desto höher fallen entsprechend auch die Verfahrenskosten aus.

Eine Besonderheit des arbeitsgerichtlichen Verfahrens regelt § 12a ArbGG: In der ersten Instanz besteht kein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten. Das bedeutet, dass jede Partei – auch bei vollem Obsiegen – ihre eigenen Anwaltskosten selbst tragen muss. Dieser Grundsatz unterscheidet das Arbeitsgericht erheblich von zivilrechtlichen Verfahren und sollte bei der wirtschaftlichen Bewertung eines Vergleichs immer mitbedacht werden.

Für die Frage der Kostentragung gibt es mehrere Möglichkeiten der Absicherung. Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsbaustein, übernimmt diese in der Regel sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten, sofern keine vertragliche Wartezeit entgegensteht. Für einkommensschwache Arbeitnehmer steht zudem das Instrument der Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 ff. ZPO zur Verfügung, mit dem die Verfahrenskosten gestundet oder ganz erlassen werden können. Voraussetzung ist eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage sowie die wirtschaftliche Bedürftigkeit.

Vor Mandatsbeginn werden alle Kostenfragen offen und klar besprochen. Sie erhalten eine transparente Übersicht über die zu erwartenden Gebühren und die möglichen Kostenrisiken, sodass keine bösen Überraschungen entstehen und Sie eine fundierte Entscheidung über das weitere Vorgehen treffen können.

Abfindung bei einer Kündigungsschutzklage

Entgegen einer weit verbreiteten Annahme besteht in Deutschland kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung im Falle einer Kündigung. Eine Abfindung wird in den meisten Fällen ausgehandelt – häufig im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs während des Kündigungsschutzverfahrens. Anders kann es bei einem Aufhebungsvertrag, im Rahmen eines Sozialplans oder bei einer Kündigung nach § 1a KSchG sein, bei der der Arbeitgeber bereits im Kündigungsschreiben eine Abfindung gegen Klageverzicht anbietet.

Als Faustformel hat sich die Regelabfindung von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit etabliert. Diese Größe orientiert sich an § 1a KSchG und an der Spruchpraxis vieler Arbeitsgerichte. Im konkreten Einzelfall können je nach Erfolgsaussichten der Klage, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Dauer der Betriebszugehörigkeit und Schwere etwaiger arbeitgeberseitiger Pflichtverletzungen deutlich höhere – mitunter aber auch geringere – Abfindungen vereinbart werden. Entscheidend ist eine realistische Einschätzung der Prozesssituation.

Bei der Verhandlung der Abfindungshöhe sind außerdem die steuerlichen Auswirkungen zu beachten. Abfindungen unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer, können aber unter den Voraussetzungen des § 34 EStG nach der sogenannten Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden. Sozialversicherungsbeiträge fallen für echte Abfindungen, die ausschließlich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, regelmäßig nicht an.

Wichtig ist außerdem die sozialrechtliche Komponente: Wird ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung geschlossen, ohne dass eine drohende Arbeitgeberkündigung den Anlass bildet, droht eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld I. Dieses Risiko lässt sich durch eine sorgfältige Gestaltung der Vereinbarung – insbesondere durch Beachtung der Kündigungsfrist und einer plausiblen Begründung – in vielen Fällen vermeiden.

Wie ich Ihnen helfe

Bei einer Kündigung stehe ich als Rechtsanwalt an Ihrer Seite, um das Beste für Sie zu erreichen. Mit meiner langjährigen Praxiserfahrung berate und vertrete ich Sie im Kündigungsschutzprozess: angefangen beim Erstellen des Kündigungsschreibens bis hin zur Vertretung vor dem Arbeitsgericht. Es ist von großer Bedeutung, die Umstände der Kündigung zu klären. Je nach Erfolgsaussichten ist es entscheidend, auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu bestehen oder eine Abfindung auszuhandeln. Mein Ziel ist es, eine Lösung zu finden, die Ihren Rechten und Ansprüchen gerecht wird.

Als mein Mandant übernehme ich die Korrespondenz mit Ihrem Arbeitgeber, dem Betriebsrat, dem Arbeitsgericht und den Behörden, um Ihnen in dieser schwierigen Phase so viel Stress wie möglich abzunehmen. Gerne klären wir im Voraus die Anwalts- und Gerichtskosten sowie Ihre potenziellen Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt.

Häufige Fragen (FAQ)

Im Falle einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage erhält der Arbeitnehmer eine Nachzahlung des während des Verfahrens nicht gezahlten Lohns. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer eine alternative Beschäftigung anzubieten, um sicherzustellen, dass der Anspruch auf Arbeitsleistung nicht verfällt.
Im Falle einer außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis umgehend beendet, während bei einer ordentlichen Kündigung die Kündigungsfrist eingehalten werden muss. Eine ordentliche Kündigung bedarf keiner Begründung, jedoch muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl treffen. Eine außerordentliche Kündigung ist nur unter bestimmten Bedingungen zulässig.
Die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers wird gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Dabei ist die Betriebszugehörigkeit von 1 bis 7 Monaten maßgeblich. Der Arbeitnehmer hat das Recht, innerhalb eines Monats zu kündigen. Es kann sein, dass tarifvertragliche Regelungen von diesen Fristen abweichen.

Gemäß § 126 BGB ist es erforderlich, die Kündigung schriftlich zu verfassen. Das bedeutet, dass das Kündigungsschreiben in schriftlicher Form auf Papier vorliegen und persönlich unterschrieben sein muss. Die Verwendung elektronischer Formen wie SMS, E-Mail, PDF oder elektronischer Signaturen ist nicht gestattet.

Das Arbeitsgericht ist verantwortlich für sämtliche zivilrechtlichen Konflikte zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, wie beispielsweise Kündigungsschutzklagen. Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts richtet sich nach dem Bezirk, in dem der Arbeitnehmer üblicherweise tätig ist oder in dem sich der Betrieb befindet. 
Ein Aufhebungsvertrag ersetzt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dabei sind weder die Kündigungsfristen noch eine Sozialauswahl zu beachten. Wenn ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wird, führt dies jedoch dazu, dass das Arbeitsamt eine Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld I verhängt.
Das Arbeitsverhältnis kann durch die Verwendung eines Aufhebungsvertrags (auch als Auflösungsvertrag bezeichnet) beendet werden. In einem solchen Vertrag können die Parteien beispielsweise Abfindungen oder Wettbewerbsverbote vereinbaren. Es ist jedoch wichtig sicherzustellen, dass die Schriftform, wie sie auch bei einem Kündigungsschreiben erforderlich ist, eingehalten wird.

Ein Arbeitnehmer hat in der Regel keinen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung im Falle einer Kündigung. Allerdings besteht die Möglichkeit, eine Abfindungsvereinbarung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags zu treffen.

Das Ziel einer Kündigungsschutzklage besteht darin, die Ungültigkeit der Kündigung festzustellen. Wenn die Kündigung nicht wirksam ist, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen. In den meisten Fällen enden Kündigungsschutzverfahren jedoch mit einem Vergleich, der auch die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses beinhaltet.

Rechtsgebiet

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