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Ihre Kanzlei Schullerus. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme
Adresse
Peter-Sander-Str. 15
55252 Wiesbaden
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Öffnungszeiten
Mo. – Do.: 09:00 – 13:00, 14:00 – 17:00
Fr.: 09:00 – 12:00
Gründe erscheinen Ihnen vorgeschoben oder es wurden gar keine genannt? In der Praxis werden häufig Kündigungen ausgesprochen, die einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten.
Als Kanzlei im Arbeitsrecht unterstützen wir Arbeitnehmer bei Kündigungen. Entscheidend ist, dass Sie schnell handeln: Nach § 4 KSchG muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam, unabhängig davon, ob sie inhaltlich begründet war.
Klagefrist
Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen.
Versäumen Sie die Frist, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam, unabhängig davon, ob sie berechtigt war.
Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit
Unabhängig davon, ob Sie klagen, müssen Sie sich arbeitsuchend melden, und zwar spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, bei kürzeren Kündigungsfristen innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt.
Wer diese Pflicht verletzt, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I.
Nachweis über Schwerbehinderung oder Schwangerschaft
Legen Sie einen bestehenden Nachweis vor, falls das während des Arbeitsverhältnisses noch nicht geschehen ist.
Auch wenn die Kündigung bereits ausgesprochen wurde, lohnt sich die Klage: Ohne Zustimmung der zuständigen Behörde ist die Kündigung in diesen Fällen unwirksam. Ob der besondere Kündigungsschutz für Sie greift, hängt von der Feststellung des Grades der Behinderung ab.
Betriebsrat, sofern vorhanden
Sprechen Sie mit dem Betriebsrat.
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor jeder Kündigung nach § 102 BetrVG anhören und ihm die Kündigungsgründe mitteilen. Unterbleibt die Anhörung, ist die Kündigung unwirksam.
Hat der Betriebsrat der Kündigung widersprochen, verbessert das Ihre Position im Verfahren.
Notieren Sie den Ablauf und die Umstände möglichst genau, solange die Erinnerung frisch ist.
Vorsicht bei Absprachen mit dem Arbeitgeber
Prüfen Sie Aufhebungsverträge, Zusagen zur Kündigungsrücknahme und Prozessbeschäftigungsverträge sorgfältig, bevor Sie unterschreiben.
Ein Aufhebungsvertrag kann eine Abfindung enthalten, führt aber häufig zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I.
Zusagen zur Rücknahme der Kündigung sollten Sie sich schriftlich geben lassen. Mündliche Zusagen sind schwer zu beweisen, und manche Arbeitgeber setzen darauf, dass die Klagefrist darüber verstreicht.
Lehnen Sie nach gewonnener Klage ein zumutbares Beschäftigungsangebot ohne triftigen Grund ab, kann Ihr Anspruch auf Lohnnachzahlung entfallen.
Arbeitsgericht
Ziel des Verfahrens ist zunächst der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. In der Praxis enden viele Verfahren mit einem Vergleich und einer Abfindung.
Der Gütetermin wird von einem Berufsrichter allein geleitet.
Kommt dort keine Einigung zustande, folgt der Kammertermin mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern, je einem von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite.
Eine Kündigungsschutzklage durchläuft mehrere klar definierte Stufen. Den Anfang macht die Klageschrift, die fristgerecht beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht eingereicht wird. Zuständig ist in der Regel das Gericht, in dessen Bezirk Sie üblicherweise gearbeitet haben oder in dem der Betrieb seinen Sitz hat. In der Klage wird die angegriffene Kündigung genau bezeichnet, die Unwirksamkeitsgründe werden vorgetragen und üblicherweise wird der Antrag auf Weiterbeschäftigung gestellt.
Nach Eingang stellt das Gericht die Klage dem Arbeitgeber zu und lädt zum Gütetermin. Dieser findet meist innerhalb von zwei bis vier Wochen statt und dient ausschließlich der einvernehmlichen Beilegung. Häufig werden hier bereits Vergleichsverhandlungen geführt, die oft mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung enden.
Kommt keine Einigung zustande, setzt das Gericht einen Kammertermin an. In dieser Hauptverhandlung werden Beweise erhoben, Zeugen vernommen und über die Wirksamkeit der Kündigung entschieden. Das Verfahren endet durch Urteil oder durch einen abschließenden Vergleich. Gegen das Urteil ist je nach Streitwert die Berufung zum Landesarbeitsgericht möglich.
Die wichtigste Frist ist die Klagefrist nach § 4 KSchG: Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung muss die Klage beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam, und zwar unabhängig davon, ob sie inhaltlich begründet war. Diese Drei-Wochen-Frist ist eine materielle Ausschlussfrist und kann grundsätzlich nicht verlängert werden.
Eine nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei unverschuldeter Verhinderung durch schwere Krankheit oder bei verspätet zugegangener Kündigung. Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Die Anforderungen sind hoch, weshalb die rechtzeitige Klageerhebung der weitaus sicherere Weg ist.
Die ordentlichen Kündigungsfristen selbst richten sich nach § 622 BGB und reichen von zwei Wochen während der Probezeit bis zu sieben Monaten zum Monatsende bei langjähriger Betriebszugehörigkeit. Tarifverträge, Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen können abweichende, häufig längere Fristen vorsehen. Welche Frist konkret gilt, ist im Einzelfall zu prüfen. Wer selbst kündigen möchte, findet die Einzelheiten auf unserer Seite Kündigung aussprechen.
Die Kosten setzen sich aus Gerichts- und Anwaltskosten zusammen. Maßgeblich ist der Streitwert, der bei Bestandsschutzstreitigkeiten nach § 42 Absatz 2 GKG regelmäßig auf bis zu drei Bruttomonatsgehälter festgesetzt wird. Daraus berechnen sich die Gerichtsgebühren und die Anwaltsvergütung nach dem RVG. Je höher das bisherige Monatsgehalt, desto höher fallen die Verfahrenskosten aus.
Eine Besonderheit des arbeitsgerichtlichen Verfahrens regelt § 12a ArbGG: In der ersten Instanz besteht kein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwaltskosten selbst, auch bei vollem Obsiegen. Das unterscheidet das Arbeitsgericht erheblich von zivilrechtlichen Verfahren und sollte bei der Bewertung eines Vergleichs immer mitbedacht werden.
Für die Absicherung gibt es mehrere Wege. Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsbaustein übernimmt in der Regel sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten, sofern keine Wartezeit entgegensteht. Für einkommensschwache Arbeitnehmer kommt Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 ff. ZPO in Betracht, mit der die Kosten gestundet oder erlassen werden. Voraussetzung sind hinreichende Erfolgsaussichten und wirtschaftliche Bedürftigkeit. Welche Absicherung in Ihrem Fall greift, klären wir vor Mandatsbeginn.
Vor Mandatsbeginn besprechen wir alle Kostenfragen offen mit Ihnen. Sie erhalten eine Übersicht über die zu erwartenden Gebühren und die Kostenrisiken, damit Sie fundiert entscheiden können.
Anders als vielfach angenommen gibt es in Deutschland keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Sie wird in den meisten Fällen ausgehandelt, häufig im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs. Anders liegt es beim Aufhebungsvertrag, im Sozialplan oder bei einer Kündigung nach § 1a KSchG, bei der der Arbeitgeber bereits im Kündigungsschreiben eine Abfindung gegen Klageverzicht anbietet.
Als Faustformel hat sich ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit etabliert. Diese Größe orientiert sich an § 1a KSchG und an der Spruchpraxis vieler Arbeitsgerichte. Im Einzelfall können je nach Erfolgsaussichten, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Dauer der Betriebszugehörigkeit und Schwere etwaiger Pflichtverletzungen deutlich höhere, mitunter auch geringere Abfindungen vereinbart werden. Entscheidend ist eine realistische Einschätzung der Prozesslage.
Bei der Verhandlung sind auch die steuerlichen Folgen zu beachten. Abfindungen unterliegen der Einkommensteuer, können unter den Voraussetzungen des § 34 EStG aber ermäßigt besteuert werden. Sozialversicherungsbeiträge fallen für echte Abfindungen, die ausschließlich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, regelmäßig nicht an.
Hinzu kommt die sozialrechtliche Seite: Wird ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung geschlossen, ohne dass eine Arbeitgeberkündigung droht, kann eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld I eintreten. Durch sorgfältige Gestaltung, insbesondere die Beachtung der Kündigungsfrist und eine tragfähige Begründung, lässt sich dieses Risiko in vielen Fällen vermeiden.
Bei einer Kündigung stehen wir Ihnen zur Seite. Wir prüfen die Wirksamkeit der Kündigung, wahren die Klagefrist und vertreten Sie vor dem Arbeitsgericht. Zunächst klären wir die Umstände: Je nach Erfolgsaussichten ist es sinnvoll, auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu bestehen oder eine Abfindung zu verhandeln. Welche Zahlungen und Zeugnisansprüche daneben offen sind, prüfen wir mit; mehr dazu unter Ansprüche bei Kündigung und Vertragsauflösung.
Als Ihre Vertretung übernehmen wir die Korrespondenz mit dem Arbeitgeber, dem Betriebsrat, dem Arbeitsgericht und den Behörden, damit Sie sich in dieser Phase nicht zusätzlich mit Schriftverkehr belasten müssen. Wo eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeidbar erscheint, kommt auch eine Mediation in Betracht.
Wird die Kündigungsschutzklage erfolgreich, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Nachzahlung des während des Verfahrens nicht gezahlten Lohns. Der Arbeitgeber kann in dieser Zeit eine Weiterbeschäftigung anbieten. Wird ein zumutbares Angebot ohne triftigen Grund abgelehnt, kann der Nachzahlungsanspruch entfallen.
Die außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort und setzt einen wichtigen Grund voraus. Bei der ordentlichen Kündigung ist die Kündigungsfrist einzuhalten. Greift das Kündigungsschutzgesetz, muss der Arbeitgeber auch die ordentliche Kündigung begründen, und zwar personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt. Eine Sozialauswahl ist nur bei der betriebsbedingten Kündigung erforderlich.
Die Kündigungsfristen des Arbeitgebers richten sich nach § 622 BGB und verlängern sich mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit von einem Monat auf bis zu sieben Monate zum Monatsende. Arbeitnehmer können mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende kündigen. Tarif- oder Arbeitsvertrag können abweichende Fristen vorsehen.
Nein. Nach § 623 BGB bedarf die Kündigung der Schriftform. Sie muss auf Papier vorliegen und eigenhändig unterschrieben sein. Eine Kündigung per E-Mail, Fax, SMS oder Messenger ist unwirksam.
Zuständig ist das Arbeitsgericht. Örtlich richtet sich die Zuständigkeit danach, wo Sie gewöhnlich gearbeitet haben oder wo der Betrieb seinen Sitz hat.
Ja. Beim Aufhebungsvertrag sind weder Kündigungsfristen noch eine Sozialauswahl zwingend zu beachten. Er kann jedoch eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I auslösen. Ob und wie sich das vermeiden lässt, hängt von der Gestaltung ab und sollte vor der Unterschrift geprüft werden.
Ein Aufhebungsvertrag, auch Auflösungsvertrag genannt, beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Darin lassen sich Abfindungen, Freistellungen, Zeugnisformulierungen und Wettbewerbsverbote regeln. Auch er bedarf der Schriftform.
In der Regel nicht. Ein Anspruch kann sich ausnahmsweise aus § 1a KSchG, aus einem Sozialplan oder aus dem Tarifvertrag ergeben. In der Praxis wird die Abfindung meist im Vergleich ausgehandelt.
Ziel der Klage ist die Feststellung, dass die Kündigung unwirksam ist. Ist sie das, besteht das Arbeitsverhältnis fort. In der Praxis enden viele Verfahren jedoch mit einem Vergleich, der die Beendigung gegen Abfindung vorsieht.
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