Paul-Albert Schullerus - Ihr Mediator und Fachanwalt für Sozialrecht

Rechtsanwalt in Mainz und Wiesbaden für Feststellung des Grads der Behinderung (GdB)

Dienstleistung im Sozialrecht

Ermittlung des GdB

Ihre Anträge auf Anerkennung einer Schwerbehinderung beim Versorgungsamt werden nicht richtig anerkannt? Der Grad Ihrer Behinderung wurde falsch ermittelt? Sie wollen Widerspruch oder einen Antrag auf Neufeststellung stellen? Vom Antrag über das Feststellungsverfahren bis zum Nachteilsausgleich oder Schwerbehindertenausgleich ist ein langer Weg. Dabei passieren dem Versorgungsamt immer wieder Fehler – Ihre Vorteile wie Kündigungsschutz oder Nachteilsausgleich bleiben auf der Strecke. Wie Sie Ihre Lebensbedingungen erleichtern können, welche Merkzeichen welche Folgen haben und was Sie beim Antrag und der Anerkennung beachten sollten, erklären wir als Kanzlei für Sozialrecht.

Vorteil bei Feststellung des Grads der Schwerbehinderung

Wenn Sie schwerbehindert sind, erhalten Sie als Nachteilsausgleich viele Vorteile, wie unter anderem:

  • Vergünstigung in öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Vergünstigung oder kostenlose Eintritte in Museen, Kinos, Schwimmbäder etc. (auch für Begleitpersonen)
  • Erhalt von Unterstützungsleistungen
  • Zusätzliche Urlaubstage
  • Kündigungsschutz
  • Arbeitsplatzanpassungen
  • Parkausweise
  • Sozialleistungen
  • Vorzüge bei der Wohnungssuche
  • Zugang zu Bildung und Ausbildung

Damit Sie den vollen Nachteilsausgleich gemäß dem Grad Ihrer Behinderung (GdB) erhalten, ist es wichtig, dass das Feststellungsverfahren rechtmäßig abläuft und alle relevanten Befunde Eingang in die Bewertung finden. Als Kanzlei für Sozialrecht begleiten wir Sie von der Antragsstellung bis zur Anerkennung und im Streitfall darüber hinaus.

Damit Sie den vollen Nachteilsausgleich erhalten gemäß dem Grad Ihrer Behinderung (GdB) ist es wichtig, dass das Feststellungsverfahren rechtmäßig abläuft. Als Kanzlei für Sozialrecht begleiten wir Sie von der Antragsstellung bis zur Anerkennung.

Beantragung eines Schwerbehindertenausweises

Beantragung eines Schwerbehindertenausweises

Bei der Beantragung eines Schwerbehindertenausweises sind viele Besonderheiten des Schwerbehindertenrechts zu beachten.

  • Den Antrag müssen Sie beim Versorgungsamt stellen. Dies richtet sich nach der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV). Ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 ist erforderlich für eine Schwerbehinderung.

  • Sie können einen Antrag stellen, wenn Sie selbst von der Behinderung betroffen sind, durch den Schwerbehinderten bevollmächtigt oder für ihn sorgeberechtigt sind. Jugendliche dürfen ab dem 15. Lebensjahr einen Schwerbehindertenausweis beantragen. In vielen Bundesländern ist die Beantragung auch online möglich.

  • Das Versorgungsamt stellt den Grad der Behinderung und das eintragungsfähige Merkzeichen fest. Hierzu sollten Sie möglichst alle Beeinträchtigungen auflisten sowie sämtliche ärztlichen Unterlagen und Befunde beifügen. Die Merkzeichen (zum Beispiel Bl = Blind, Gl = Gehörlos, aG = Außergewöhnliche Gehbehinderung) entscheiden über die Art und den Umfang der Vergünstigung.

Sie haben Fragen zum Antrag oder Feststellungsverfahren? Ein Anwalt für Sozialrecht berät Sie, damit Sie die Vergünstigungen erhalten, die Ihnen zustehen. Wichtig ist eine vollständige Auflistung aller Beeinträchtigungen einschließlich psychischer Erkrankungen sowie aktueller Befundberichte, weil das Versorgungsamt nur das berücksichtigen kann, was nachweisbar dokumentiert ist.

Sie haben Fragen zum Antrag oder Feststellungsverfahren? Ein Anwalt für Sozialrecht berät Sie, damit Sie die Vergünstigungen erhalten, die Ihnen zustehen.

Merkzeichen im Schwerbehindertenrecht: Bedeutung und Voraussetzungen

Neben dem Grad der Behinderung stellt das Versorgungsamt im Feststellungsbescheid sogenannte Merkzeichen fest. Sie werden im Schwerbehindertenausweis eingetragen und konkretisieren die Art der Beeinträchtigung. Während der GdB den Schweregrad der gesamten Funktionsbeeinträchtigung in Zehnerschritten von 20 bis 100 misst, bezeichnen Merkzeichen spezifische Beeinträchtigungen wie erhebliche Gehbehinderung, Hilflosigkeit oder Blindheit. Sie eröffnen besondere Nachteilsausgleiche, die ohne das jeweilige Merkzeichen nicht zugänglich sind.

Die Rechtsgrundlagen finden sich in § 152 SGB IX in Verbindung mit der Versorgungsmedizin-Verordnung sowie in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, die als Anlage zur Verordnung verbindliche Bewertungsmaßstäbe für die Versorgungsämter und Gerichte enthalten. Die Voraussetzungen für die einzelnen Merkzeichen sind dort detailliert geregelt, etwa anhand der ortsüblichen Gehstrecke beim Merkzeichen G oder der Anforderungen an dauerhafte fremde Hilfe beim Merkzeichen H.

Häufig kommt es im Feststellungsverfahren zu Streit darüber, ob ein Merkzeichen zuerkannt wird. Versorgungsämter legen die Voraussetzungen oft eng aus, weil mit jedem Merkzeichen Folgeleistungen verbunden sind. Wer etwa das Merkzeichen aG erhält, kann öffentliche Behindertenparkplätze nutzen, einen blauen EU-Parkausweis beantragen und steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen.

Wird ein Merkzeichen vom Versorgungsamt nicht zuerkannt, obwohl die medizinischen Voraussetzungen erfüllt sind, lohnt sich die juristische Überprüfung. Häufig fehlen tragfähige Begründungen im Bescheid, oder einzelne Funktionsstörungen werden bei der Gesamtbewertung übersehen. Im Widerspruchsverfahren oder einer Klage vor dem Sozialgericht kann die Feststellung des Merkzeichens nachträglich erreicht werden – mit erheblichen Auswirkungen auf den Alltag der Betroffenen.

Eine Besonderheit gilt bei mehreren gleichzeitig vorliegenden Behinderungen. Aus den einzelnen Einzel-GdB-Werten wird nicht einfach eine Summe gebildet, sondern unter Berücksichtigung der wechselseitigen Auswirkungen ein Gesamt-GdB gebildet. Maßgeblich ist die führende Funktionsbeeinträchtigung, weitere Beeinträchtigungen werden nur dann erhöhend berücksichtigt, wenn sie sich auf voneinander unabhängige Lebensbereiche auswirken. Diese Gesamtbewertung ist häufig fehleranfällig und Hauptanlass für sozialgerichtliche Auseinandersetzungen.

Die wichtigsten Merkzeichen im Überblick

Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wichtigsten Merkzeichen und ihre praktische Bedeutung:

  • G (Gehbehinderung): Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Wer eine ortsübliche Wegestrecke von etwa zwei Kilometern in einer halben Stunde nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten zurücklegen kann, erfüllt regelmäßig die Voraussetzungen. Folge: Wertmarke für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (gegen Eigenbeteiligung) oder alternativ Kfz-Steuerermäßigung.

  • aG (außergewöhnliche Gehbehinderung): Erheblich strenger als G. Vorausgesetzt wird eine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung von erheblichem Ausmaß, regelmäßig mit einem GdB von mindestens 80 wegen der Gehbeeinträchtigung. Folge: blauer EU-Parkausweis, unentgeltliche Beförderung im ÖPNV, höherer Behinderten-Pauschbetrag.

  • H (Hilflosigkeit): Wer für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens dauerhaft fremde Hilfe benötigt. Folge: Kfz-Steuerbefreiung, höherer Behinderten-Pauschbetrag, unentgeltliche Beförderung im ÖPNV.

  • Bl (Blindheit): Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 oder gleichzustellende schwere Sehstörungen. Folge: Landesblindengeld, Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht, höchster Behinderten-Pauschbetrag.

  • Gl (Gehörlosigkeit): Vollständige Taubheit oder hochgradige Schwerhörigkeit mit schweren Sprachstörungen. Folge: ermäßigter Rundfunkbeitrag, Vergünstigungen im ÖPNV.

  • RF (Rundfunkbeitragsermäßigung): Erhebliche Einschränkung beim Zugang zu öffentlichen Veranstaltungen. Folge: ermäßigter Rundfunkbeitrag.

  • B (Begleitperson): Notwendigkeit der ständigen Begleitung. Folge: unentgeltliche Beförderung der Begleitperson im ÖPNV und in vielen weiteren Bereichen, etwa bei Veranstaltungen.

  • TBl (Taubblindheit): Kombination von Taubheit und Blindheit. Folge: höchster Behinderten-Pauschbetrag und weitere Sonderregelungen.

Mehrere Merkzeichen können nebeneinander zuerkannt werden, wenn die Voraussetzungen jeweils vorliegen. Wir prüfen, welche Merkzeichen Ihnen aufgrund Ihrer konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zustehen, und stellen sicher, dass keine Eintragung übersehen wird.

Nachteilsausgleiche bei festgestelltem GdB im Detail

Mit der Feststellung eines GdB und der Zuerkennung einzelner Merkzeichen sind zahlreiche Nachteilsausgleiche verbunden, die im Alltag und im Berufsleben spürbare Erleichterungen bringen. Sie reichen von steuerlichen Vergünstigungen über arbeitsrechtlichen Schutz bis hin zu Vergünstigungen im öffentlichen Verkehr.

Steuerliche Vorteile
Ab einem GdB von 20 steht Ihnen ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG zu, der mit zunehmendem GdB steigt. Bei den Merkzeichen H, Bl und TBl wird der höchste Pauschbetrag gewährt. Daneben können außergewöhnliche Belastungen wie behindertengerechte Umbauten, Pflegekosten oder behinderungsbedingte Fahrtkosten steuerlich abgesetzt werden. Auch eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale kommt unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht. Bei vollständiger Erwerbsminderung können zudem Sonderregelungen bei der Lohnsteuer und der Kraftfahrzeugsteuer greifen.

Arbeitsrecht
Ab einem GdB von 50 (schwerbehinderter Mensch) gilt der besondere Kündigungsschutz nach §§ 168 ff. SGB IX. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Zudem stehen schwerbehinderten Beschäftigten fünf zusätzliche bezahlte Urlaubstage pro Jahr zu (bei Fünf-Tage-Woche), sie haben Anspruch auf einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz und können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch nehmen.

Mobilität
Mit dem Merkzeichen G oder aG kann eine Wertmarke beantragt werden, die zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr berechtigt. Alternativ ist eine teilweise oder vollständige Kfz-Steuerermäßigung möglich. Das Merkzeichen aG ermöglicht zudem die Nutzung von Behindertenparkplätzen mit dem blauen EU-Parkausweis.

Sozialleistungen, Wohnen und Rente
Schwerbehinderte können bei der Wohnungssuche bevorzugt berücksichtigt werden, etwa beim Zugang zu Sozialwohnungen. Daneben kommen Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB IX in Betracht, beispielsweise für Assistenzleistungen, Hilfsmittel oder die Teilhabe an Bildung. Schwerbehinderte haben darüber hinaus die Möglichkeit, eine Altersrente vorzeitig zu beziehen, sofern die Wartezeit erfüllt ist. Die konkreten Voraussetzungen und mögliche Abschläge richten sich nach dem geltenden Rentenrecht.

Welche Nachteilsausgleiche im Einzelfall greifen, hängt vom konkreten GdB, den festgestellten Merkzeichen und Ihrer persönlichen Situation ab. Gerne prüfen wir, welche Leistungen Ihnen zustehen und ob das Feststellungsergebnis Ihre tatsächlichen Beeinträchtigungen zutreffend abbildet.

Widerspruch gegen den GdB-Bescheid des Versorgungsamts

Der Feststellungsbescheid des Versorgungsamts ist ein Verwaltungsakt und kann mit dem Widerspruch angegriffen werden. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Wird die Frist versäumt, tritt Bestandskraft ein – der Bescheid kann dann nur noch in seltenen Ausnahmefällen oder über einen Antrag auf Neufeststellung wegen einer Verschlimmerung angegriffen werden.

Typische Gründe für einen Widerspruch sind:

  • Der festgestellte GdB liegt zu niedrig und gibt die tatsächliche Funktionsbeeinträchtigung nicht zutreffend wieder.

  • Einzelne Erkrankungen oder Behinderungen wurden bei der Bewertung nicht oder nur unzureichend berücksichtigt.

  • Ein beantragtes Merkzeichen wurde nicht zuerkannt, obwohl die Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Die Gesamtbewertung des GdB entspricht nicht den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, insbesondere bei mehreren Einzel-GdB-Werten und deren Wechselwirkungen.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Versorgungsamt einzulegen. Eine Begründung muss nicht zwingend bereits mit dem Widerspruch eingereicht werden, sollte aber zeitnah folgen, da das Versorgungsamt im Widerspruchsverfahren häufig weitere medizinische Unterlagen anfordert oder ein versorgungsärztliches Gutachten einholt.

Wichtig: Ein Widerspruch kann auch zu einer Verschlechterung führen, wenn das Versorgungsamt im Rahmen der erneuten Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass der GdB zu hoch festgesetzt wurde (reformatio in peius). In der Praxis wird das Versorgungsamt vor einer solchen Schlechterstellung den Widerspruchsführer anhören und Gelegenheit geben, den Widerspruch zurückzunehmen. Vor jeder Widerspruchseinlegung sollte daher eine sorgfältige Risikoabwägung erfolgen, die sich an den vorhandenen ärztlichen Befunden orientiert.

Bleibt das Versorgungsamt über einen längeren Zeitraum untätig, kann nach Ablauf von in der Regel drei Monaten eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG vor dem Sozialgericht erhoben werden. Sie zwingt die Behörde zur Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch und ist insbesondere dann sinnvoll, wenn das Verfahren unzumutbar lange dauert und Nachteilsausgleiche dringend benötigt werden.

Wir prüfen den Feststellungsbescheid mit allen vorhandenen ärztlichen Unterlagen, beurteilen die Erfolgsaussichten realistisch und legen bei tragfähiger Grundlage Widerspruch ein. Bei Bedarf regen wir die Einholung fachärztlicher Gutachten an, um die tatsächliche Beeinträchtigung umfassend zu dokumentieren.

Klage vor dem Sozialgericht: Wenn der Widerspruch erfolglos bleibt

Bleibt der Widerspruch ohne Erfolg, ergeht ein Widerspruchsbescheid, gegen den innerhalb eines Monats Klage beim örtlich zuständigen Sozialgericht erhoben werden kann. Für Versicherte ist das Verfahren in erster und zweiter Instanz gerichtskostenfrei – es entstehen lediglich Anwaltskosten, die je nach Einkommen über Beratungs- oder Prozesskostenhilfe übernommen werden können.

Im Sozialgerichtsverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 103 SGG. Das Gericht klärt den Sachverhalt von Amts wegen und ist nicht auf den Parteivortrag beschränkt. In der Praxis bedeutet das: Das Gericht holt regelmäßig medizinische Gutachten ein, befragt behandelnde Ärzte als sachverständige Zeugen und wertet sämtliche relevanten Unterlagen aus.

Eine wichtige Verfahrensvorschrift ist § 109 SGG. Danach können Sie als Kläger einen bestimmten Arzt als Sachverständigen benennen, dessen Gutachten das Gericht einholen muss. Damit haben Sie die Möglichkeit, einen Arzt Ihres Vertrauens einzubeziehen, wenn die vom Gericht oder Versorgungsamt eingeholten Gutachten Ihre Beschwerden nicht ausreichend würdigen. Die Kosten dieses Gutachtens können in bestimmten Konstellationen vom Kläger zu tragen sein.

Im Klageverfahren kann der GdB nicht nur überprüft, sondern konkret neu beziffert werden – das Sozialgericht setzt den GdB unter Würdigung aller Befunde selbst fest. Auch die Zuerkennung einzelner Merkzeichen ist möglich. Eine Verschlechterung gegenüber dem angefochtenen Bescheid kommt vor dem Sozialgericht nicht in Betracht, weil das Gericht nicht zum Nachteil des Klägers über die ursprüngliche Behördenentscheidung hinaus entscheiden darf.

Der typische Verfahrensablauf umfasst die Klageschrift mit Begründung, die Anforderung der Verwaltungsakte beim Versorgungsamt, die Einholung von Befundberichten bei den behandelnden Ärzten und gegebenenfalls die Beauftragung eines gerichtlichen Sachverständigen. Häufig wird zunächst ein Erörterungstermin durchgeführt, in dem das Gericht die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten bespricht und Vergleichsmöglichkeiten auslotet. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Regelung, folgt die mündliche Verhandlung mit Urteil. Ein Vergleich – etwa über einen mittleren GdB-Wert – ist in vielen Fällen sinnvoll, weil er Rechtssicherheit schafft und das Risiko eines ungünstigen Urteils vermeidet.

Wir vertreten Sie vor dem zuständigen Sozialgericht, koordinieren die Beweisaufnahme und stellen erforderlichenfalls Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG, um Ihre Position bestmöglich zu untermauern. Bei ungünstigem Ausgang prüfen wir die Erfolgsaussichten einer Berufung vor dem Landessozialgericht.

Mit einem Rechtsanwalt sicher unterwegs

Fehler passieren häufig, wie etwa bei der falschen Einstufung oder fehlenden Merkzeichen. Das darf nicht zu Ihren Lasten gehen – wehren Sie sich dagegen. Mit einem umfangreichen Antrag oder einem Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid können Sie gegen Fehler bei der Festellung der GdB vorgehen. Als Kanzlei für Sozialrecht in Wiesbaden wissen wir, wie komplex das Sozialrecht ist. Deswegen beraten und vertreten wir Sie. Von der Begründung des Antrags über die Begleitung beim Feststellungsverfahren bis zur Durchsetzung Ihres Nachteilsausgleichs – kontaktieren Sie uns und informieren Sie sich. So können wir den Sachverhalt richtig einschätzen und für Sie zur Not auch vor dem Sozialgericht klagen.

Rufen Sie jetzt an und lassen Sie sich beraten.

FAQs – Häufige Fragen zur Feststellung des Grads der Behinderung (GdB)

Der Grad der Behinderung kann sich verbessern und verschlechtern. Je nach Gesundheitszustand ändert sich dann auch die Anerkennung des GdB. Hierfür ist allerdings ein Antrag auf Neufeststellung beziehungsweise ein Neufeststellungsverfahren notwendig.
Anders als die Anerkennung des Grades der Behinderung (GdB), ist ein Schwerbehindertenausweis maximal 5 Jahre lang gültig. Unter Umständen kann dieser aber auch unbefristet ausgestellt werden. Sollte der Schwerbehindertenausweis ablaufen, können Sie die Neufeststellung beantragen.
Werden Sie in einen zu niedrigen Grad der Behinderung (GdB) eingestuft, können Sie sich gegen die fehlerhafte Anerkennung wehren. Häufig unterlaufen dem Versorgungsamt Fehler beim Feststellungsverfahren. Mit einem Widerspruch oder einer Klage vor dem Gericht können Sie dagegen vorgehen.
Den Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises sowie das Feststellungsverfahren oder der Antrag auf Neufeststellung können Sie beim zuständigen Versorgungsamt stellen. Je nach Bundesland finden Sie die Ämter beim Land, Kreis oder in der Kommune.
Wenn Sie einen Schwerbehindertenausweis beantragen wollen, sollten Sie zunächst mit Ihrem Arzt sprechen. Im Anschluss sammeln Sie alle notwendigen Unterlagen wie Diagnosen und sonstige ärztliche Bescheinigungen. Schließlich können Sie beim Versorgungsamt den Antrag stellen.
Wenn Sie schwerbehindert sind, sollten Sie einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Durch das Schwerbehindertenrecht steht Ihnen ein Nachteilsausgleich zu. Dazu kommen weitere Vorteile, wie ein besonderer Kündigungsschutz.
Je nach Art der Behinderung wird zwischen mehreren Merkzeichen unterschieden. Hierzu gehören unter anderem aG = außergewöhnliche Gehbehinderung, H = Hilflosigkeit, Bl = Blindheit. Je nach Schwerbehindertenrecht der Bundesländer können weitere Merkzeichen gelten.
Für die Einstufung des Grades der Behinderung (GdB) ist eine ärztliche Diagnose notwendig. Anhang dieser Diagnose stuft das Versorgungsamt Sie in einen Grad der Behinderung ein. Ist die Anerkennung Ihres Grades fehlerhaft, können Sie dagegen vorgehen.
Sollte Ihr Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis, abgelehnt oder Sie falsch eingestuft worden sein, können Sie sich dagegen wehren. Hierzu können Sie entweder einen Widerspruch gegen den Ablehnungs- beziehungsweise Feststellungsbescheid oder vor dem Gericht dagegen klagen.
Wenn Sie alle Dokumente gesammelt haben, können Sie den Antrag beim zuständigen Versorgungsamt stellen. Dabei müssen Sie weitere Auskunft über Ihre persönlichen Umstände, wie Berufstätigkeit und Gesundheit machen.

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