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Ihre Kanzlei Schullerus. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme
Adresse
Peter-Sander-Str. 15
55252 Mainz-Kastel
Öffnungszeiten
Mo. – Do.: 09:00 – 13:00, 14:00 – 17:00
Fr.: 09:00 – 12:00
Das Sozialrecht wird durch neue Gesetze und aktuelle Rechtsprechung ständig überarbeitet. Aufgrund der Vielzahl an Gesetzen, Vorschriften und Behörden ist dieses Rechtsgebiet dynamisch und komplex. Um Leistungen zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen. Daher ist es wichtig, dass Sie sich von einem Rechtsanwalt umfassend beraten lassen. Unserer Kanzlei vertritt Sie vor Gericht und gegenüber den Behörden und erklärt Ihnen die Feinheiten des Sozialrechts.
Unser Leistungsumfang umfasst dabei folgende Bereiche:
Sozialversicherung: Überprüfung von Sperrzeiten und Widerspruchsverfahren in Bezug auf Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung
Rentenversicherung: Durchsetzung von Ansprüchen auf Rente wegen Erwerbsminderung
Unfallversicherungsrecht: Durchsetzung von Leistungs- und Erstattungsansprüchen
Unterstützung von Unternehmen bei Betriebsprüfungen
Ablehnung Rentenantrag: insbesondere bei Streitigkeiten mit der Deutschen Rentenversicherung, betreffend Reha, Altersrente, Erwerbsminderungsrente, sorgen wir dafür, dass Ihre rechtlichen Interessen bestmöglich, durch Widerspruch und Klageverfahren, vertreten werden.
Weiterhin bieten wir Unterstützung bei der Antragstellung und Durchsetzung von Ansprüchen im Bereich Entschädigung und Hilfe & Förderung.
Wir sind uns bewusst, dass es um Ihre Lebenssituation geht!
Im Mittelalter wurde die Fürsorge von Bedürftigen vor allem von den Kirchen übernommen. Organisationen wie Caritas oder die Diakonie, die auch heute noch große Trägergesellschaften sind, beriefen sich dabei auf das christliche Gebot der Nächstenliebe. Auch Genossenschaften, Innungen und Zünfte kümmerten sich um eine soziale Absicherung ihrer Mitglieder. Mit dem Aufkommen des modernen Nationalstaats im industriellen Zeitalter wuchsen mit der Bevölkerung auch die sozialen Probleme in den Städten. Die soziale Frage wurde durch Otto v. Bismarck, damaliger Reichskanzler, mit seinen Sozialgesetzen beantwortet. Unter anderem wurden Unfallversicherung, Rentenversicherung und Krankenversicherung eingeführt. Deutschland hatte damit im späten 19. Jahrhundert als erstes Land der Welt eine staatlich organisierte Sozialhilfe. In den 1970er Jahren verabschiedete der Gesetzgeber mehrere Sozialgesetzbücher, um die verschiedenen Sozialgesetze zu vereinheitlichen. Mittlerweile gibt es 12 Sozialgesetzbücher (SGB I bis SGB XII; SGB XIV tritt 2024 in Kraft) mit insgesamt etwa 2.700 Paragraphen. Die staatliche Hilfe ist in drei Teile, der sogenannten „modernen Trias“, organisiert. Sie umfasst:
– Vorsorge (Sozialversicherung)
– Entschädigung (Opferentschädigung & Kriegsopferfürsorge)
– Hilfe bzw. Förderung (Wohngeld, Sozialhilfe und Grundsicherung)
Auch für Unternehmen ist das Sozialrecht von Bedeutung. Es gibt zahlreiche Informations- und Leistungspflichten der Unternehmen, die von den Sozialbehörden in Betriebsprüfungen kontrolliert werden. Bei Fehlern drohen im schlimmsten Fall der Entzug der Gewerbeerlaubnis oder strafrechtliche Konsequenzen.
Sozialversicherungen (d.h. Kranken-, Pflege-, Unfall-, Arbeitslosen-, und Rentenversicherung) sichern die Bürger vor Risiken wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Arbeitslosigkeit. Die Versicherungsträger nehmen die Leistungen selbst nicht vor, übernehmen aber die Kosten der Vertragsärzte und Krankenhäuser. Allgemeine Vorschriften finden sich im Sozialgesetzbuch I (SGB I). Sie werden durch Regelungen des Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) ergänzt. Die Beiträge werden regelmäßig den wirtschaftlichen Bedingungen angepasst.
Im Jahr 2021 betragen die Beiträge:
Die Beiträge werden hälftig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernommen und mit dem Arbeitslohn verrechnet. Jeder, der versicherungspflichtig beschäftigt ist, unterliegt der Versicherungspflicht. Auch arbeitnehmerähnliche Selbstständige, sogenannte Scheinselbständige, fallen unter die Sozialversicherungspflicht. Die Behörden führen regelmäßige Betriebsprüfungen bei den Arbeitgebern durch. Es ist wichtig, die Besonderheiten zu kennen, um den Fall bestmöglich bearbeiten zu können.
Krankenversicherung (GKV)
Die gesetzliche Krankenversicherung wird durch das Sozialgesetzbuch V (SGB V) geregelt. Wer nicht von der Versicherungspflicht befreit ist, wird von der Solidargemeinschaft getragen. Als Versicherter kann man zwischen verschiedenen Krankenkassen wählen. Die Kassenarten können regional (wie die Allgemeinen Ortskassen AOK) oder beruflich (bei Betriebskrankenkassen BKK und Innungskrankenkassen IKK) organisiert sein. Die übernommenen Leistungen umfassen die Vorsorge, die Behandlung und das Krankengeld. Das Krankengeld soll einen Ausgleich für eine krankheitsbedingte Berufsunfähigkeit bieten. Es gilt auch als „Kinderkrankengeld“ bei Erkrankung des Kindes.
Die Pflegeversicherung wird im Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) geregelt. Diese Regelungen gelten auch für Privatversicherte. Seit 2016 wurden das Pflegestärkungsgesetz II und III (PSG II, III) eingeführt. Diese Gesetze regeln die Unterstützung für pflegebedürftige Menschen. Das zentrale Kriterium ist die Pflegebedürftigkeit, die mit verschiedenen Bewertungsmodulen überprüft wird. Jede Krankenkasse ist verpflichtet, eine Pflegekasse einzurichten, die die Finanzierung von Leistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen und stationärer Pflege übernimmt.
Die gesetzliche Unfallversicherung ist im Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) geregelt. Sie tritt ein, wenn es bei der Arbeit zu Unfällen kommt, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren entstehen oder Berufskrankheiten auftreten. Die Versicherungsträger werden im SGB VII einzeln aufgeführt und umfassen die gewerblichen Berufsgenossenschaften (z.B. BG BAU), die Sozialversicherungen für Landwirtschaft, Forst und Gartenbau (SVLFG) sowie die Unfallkassen für den öffentlichen Dienst.
Die Rechtsanwälte sollen vor Risiken des Alters, der Erwerbsminderung oder dem Tod schützen. Die Deutsche Rentenversicherung übernimmt die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung. Rentenversicherungsträger sind der Bund und die 15 Anstalten der jeweiligen Regionen. Maßgebliche Regelungen finden sich im Sozialgesetzbuch VI (SGB VI). Entscheidend ist das gesetzliche Renteneintrittsalter, das bei 67 Lebensjahren liegt. Dabei gibt es Möglichkeiten wie Teilzeitrente oder vorzeitiger Renteneintritt. Hierbei stellt sich häufig die Frage nach einer Erwerbsminderung wegen Krankheit oder Behinderung. Dies beeinflusst auch den Rentenanspruch.
Insbesondere während der Corona-Zeiten übernimmt die Arbeitslosenversicherung die Unterstützung von Bedürftigen. Die Regelungen zur Arbeitslosenversicherung sind im Sozialgesetzbuch III (SGB III) zu finden. Das Ziel ist es, den arbeitslosen Personen den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Zuständig für diese Angelegenheiten ist die Bundesagentur für Arbeit. Diese Bundesbehörde arbeitet mit kommunalen Behörden wie dem Jobcenter zusammen. Ihre Aufgaben umfassen die Vermittlung von Arbeitsplätzen, Berufsberatung und Zahlungen als Ersatz für das Entgelt. Dazu gehören insbesondere das Arbeitslosengeld I und das Arbeitslosengeld II (auch bekannt als Hartz IV) sowie das Kurzarbeitergeld, das während der COVID-19-Pandemie häufig in Anspruch genommen wurde.
Der Bürger hat einen Anspruch auf Entschädigung, der aus dem Aufopferungsgedanken hervorgeht. Grundlage dafür ist das Bundesversorgungsgesetz (BVG), das ab dem 01. Januar 2024 als Sozialgesetzbuch XIV (SGB XIV) zusammen mit den anderen SGB in Kraft tritt. Ursprünglich galt es der Entschädigung von Soldaten, Kriegsopfern und Hinterbliebenen. Es wird jedoch auch auf Fälle von Impfschäden (IfSG), Opferentschädigung von Straftaten (OEG) oder des SED-Unrechts in der früheren DDR (StrRehaG) angewendet. Die Versorgungsämter oder Ämter für Soziales (ASA) sind je nach Bundesland, kommunal oder auf Landesebene organisiert. In manchen Bundesländern sind sie auch für das Elterngeld bzw. Erziehungsgeld zuständig.
Die dritte Säule des Sozialrechts – Hilfe & Förderung
Die Sozialhilfe ist im Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) geregelt. Sie soll jedem in schwierigen Lebensphasen eine menschenwürdige Grundsicherung garantieren. Das soziokulturelle Existenzminimum umfasst auch die Teilhabe am kulturellen, politischen und gesellschaftlichen Leben. Der Sozialhilfeträger – das Sozialamt – ist meist eine kommunale Einrichtung. Der Name variiert von Kommune zu Kommune (häufig: Amt für Jugend und Familie / Amt für Soziales und Wohnen o.ä.). Es können auch je nach Bundesland besondere Behörden für bestimmte Anliegen zuständig sein. Die Sozialhilfe ist nachrangig und wird nur gewährt, wenn kein Einkommen, Vermögen oder andere Ansprüche wie Wohngeld oder Elterngeld bestehen. Die Höhe der ausgezahlten Grundsicherung richtet sich nach Bedarfsstufen. Die Leistungen umfassen Hilfen zum Lebensunterhalt, bei Erwerbsminderung oder Behinderung. Leistungen an Ausländer oder Asylbewerber werden grundsätzlich nicht im Rahmen der Sozialhilfe erbracht. Bei Hilfsbedürftigkeit richten sich Leistungen an Asylbewerber nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) richtet sich an Schüler bzw. Studenten. Handwerker können das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) nutzen.
Die Sozialgerichtsbarkeit ist ein eigenständiges Gerichtssystem neben der Verwaltungsgerichtsbarkeit. In der Regel liegt die Zuständigkeit beim Sozialgericht. Berufungs- und Beschwerdeinstanz ist das Landessozialgericht, während das Bundessozialgericht (BSG) als Revisionsinstanz fungiert. Vor einem Sozialgericht werden gemäß dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) öffentlich-rechtliche Streitigkeiten des Sozialrechts verhandelt. Dazu zählen unter anderem Angelegenheiten in den folgenden Bereichen:
Das Sozialgericht kann jedoch erst tätig werden, wenn das Anliegen zuvor im Widerspruchsverfahren durch einen Sozialträger abgelehnt wurde. In Eilfällen kann ein beschleunigtes Verfahren angestrengt werden. Wenn die Behörde eine unnötig lange Bearbeitungsdauer hat, kann auch eine Untätigkeitsklage in Erwägung gezogen werden.
Ich mache das Beste aus Ihrer Rechtslage
Das Sozialrecht wird durch neue Gesetze und aktuelle Rechtsprechung ständig überarbeitet. Aufgrund der Vielzahl an Gesetzen, Vorschriften und Behörden ist dieses Rechtsgebiet dynamisch und komplex. Um Leistungen zu erhalten, müssen Sie einen Antrag stellen. Daher ist es wichtig, dass Sie sich von einem Rechtsanwalt umfassend beraten lassen. Unserer Kanzlei vertritt Sie vor Gericht und gegenüber den Behörden und erklärt Ihnen die Feinheiten des Sozialrechts.
Unser Leistungsumfang umfasst dabei folgende Bereiche:
Sozialversicherung: Überprüfung von Sperrzeiten und Widerspruchsverfahren in Bezug auf Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung
Rentenversicherung: Durchsetzung von Ansprüchen auf Rente wegen Erwerbsminderung
Unfallversicherungsrecht: Durchsetzung von Leistungs- und Erstattungsansprüchen
Unterstützung von Unternehmen bei Betriebsprüfungen
Ablehnung Rentenantrag: insbesondere bei Streitigkeiten mit der Deutschen Rentenversicherung, betreffend Reha, Altersrente, Erwerbsminderungsrente, sorgen wir dafür, dass Ihre rechtlichen Interessen bestmöglich, durch Widerspruch und Klageverfahren, vertreten werden.
Weiterhin bieten wir Unterstützung bei der Antragstellung und Durchsetzung von Ansprüchen im Bereich Entschädigung und Hilfe & Förderung.
Wir sind uns bewusst, dass es um Ihre Lebenssituation geht!
Die staatliche Hilfe ist in drei Teile, der sogenannten „modernen Trias“, organisiert. Diese besteht aus der Vorsorge (Sozialversicherung), der Entschädigung (Opferentschädigung & Kriegsopferfürsorge) und der Hilfe bzw. Förderung (Wohngeld, Sozialhilfe und Grundsicherung).
Ein wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Nachteil, der als Folge einer Schutzimpfung entsteht, wird als Impfschaden bezeichnet. In diesem Fall kann ein Anspruch nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Verbindung mit dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) bestehen. Der konkrete Anspruchsgegner hängt vom Einzelfall ab.
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