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Eine Testamentsvollstreckung ordnet an, wer ein Vermögen nach dem Tod ordnen lassen und nicht dem Zufall überlassen möchte. Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass, erfüllt Vermächtnisse und Auflagen, begleicht Nachlassverbindlichkeiten und setzt die Auseinandersetzung unter den Erben um. Die Erben selbst können über den Nachlass in dieser Zeit nicht verfügen.
Sinnvoll ist die Anordnung vor allem dann, wenn mehrere Erben eine Erbengemeinschaft bilden, wenn minderjährige oder unerfahrene Erben zu schützen sind, wenn ein Unternehmen oder Immobilienvermögen fortgeführt werden muss oder wenn ein Erbe überschuldet ist. Auch beim Behindertentestament ist die Testamentsvollstreckung ein zentraler Baustein.
Diese Seite erklärt, wie eine Testamentsvollstreckung angeordnet wird, welche Arten es gibt, welche Pflichten der Testamentsvollstrecker hat, wie sich seine Vergütung bestimmt und welche Rechte den Erben zustehen. Wir beraten Erblasser, Testamentsvollstrecker und Erben von Wiesbaden aus.
Die Testamentsvollstreckung kann nur der Erblasser selbst anordnen, und zwar in einem Testament oder Erbvertrag. Nachträglich können die Erben sie weder einführen noch aufheben. Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker namentlich benennen oder die Auswahl dem Nachlassgericht oder einem Dritten überlassen. Wird eine benannte Person zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr zur Verfügung stehen, hilft eine Ersatzbenennung.
Das Amt beginnt nicht automatisch. Der Benannte muss es durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht annehmen, § 2202 BGB. Er kann es auch ablehnen. Zum Nachweis seiner Befugnisse gegenüber Banken, Grundbuchamt und Vertragspartnern erhält er auf Antrag ein Testamentsvollstreckerzeugnis nach § 2368 BGB.
Wie weit die Vollstreckung reicht, bestimmt der Erblasser. Sie kann sich auf den gesamten Nachlass beziehen oder nur auf einzelne Gegenstände, etwa ein Unternehmen oder eine Immobilie. Sie kann auf den Erbteil eines bestimmten Miterben beschränkt werden oder nur der Erfüllung eines Vermächtnisses dienen. Je genauer die Anordnung formuliert ist, desto weniger Auslegungsstreit entsteht später.
Ordnet der Erblasser die Testamentsvollstreckung ohne nähere Bestimmung an, entsteht die Abwicklungsvollstreckung. Der Testamentsvollstrecker führt die letztwilligen Verfügungen aus, begleicht Nachlassverbindlichkeiten, erfüllt Vermächtnisse und Auflagen und setzt die Erbengemeinschaft auseinander. Ist der Nachlass verteilt, endet das Amt. In der Praxis dauert die Abwicklung je nach Umfang einige Monate bis mehrere Jahre.
Bei der Verwaltungsvollstreckung nach § 2209 BGB steht die dauerhafte Verwaltung im Vordergrund. Eine Auseinandersetzung findet zunächst nicht statt. Diese Form eignet sich für Unternehmen, für vermietete Immobilien und für Konstellationen, in denen Erben erst zu einem späteren Zeitpunkt selbst verwalten sollen, etwa nach Erreichen eines bestimmten Alters oder eines Berufsabschlusses. Die Anordnung wird nach § 2210 BGB grundsätzlich dreißig Jahre nach dem Erbfall unwirksam, wobei das Gesetz Ausnahmen für bestimmte Ereignisse vorsieht.
Beide Formen lassen sich kombinieren. Häufig wird der Nachlass zunächst abgewickelt und nur ein Teil, etwa der Erbteil eines minderjährigen Kindes, weiter verwaltet. Der Erblasser kann außerdem eine Auseinandersetzungsanordnung oder ein Teilungsverbot vorgeben, an das der Testamentsvollstrecker gebunden ist.
noch der Erben, sondern handelt in eigenem Namen mit Wirkung für den Nachlass. Seine wichtigsten Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz:
Nachlassverzeichnis: Er hat den Erben unverzüglich ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände und der Verbindlichkeiten mitzuteilen, § 2215 BGB.
Ordnungsmäßige Verwaltung: Er muss den Nachlass ordnungsgemäß verwalten und dabei Anordnungen des Erblassers befolgen, § 2216 BGB.
Auskunft und Rechenschaft: Er schuldet den Erben Auskunft über den Stand der Verwaltung und nach Beendigung Rechenschaft, § 2218 BGB.
Grenzen der Verfügungsmacht: Unentgeltliche Verfügungen sind ihm untersagt, ausgenommen Anstands- und sittliche Pflichtschenkungen, § 2205 BGB.
Keine Insichgeschäfte: Der Erwerb von Nachlassgegenständen für sich selbst ist ihm nach § 181 BGB grundsätzlich verwehrt.
Haftung: Verletzt er seine Pflichten schuldhaft, haftet er den Erben und Vermächtnisnehmern auf Schadensersatz mit seinem Privatvermögen, § 2219 BGB.
Hinzu kommen steuerliche Pflichten. Der Testamentsvollstrecker hat die Erbschaftsteuererklärung abzugeben und muss offene Einkommensteuerangelegenheiten des Erblassers abwickeln. Für Verbindlichkeiten des Erblassers kann er den Nachlass nach § 2206 BGB verpflichten, soweit dies zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist.
Er darf sich fachlicher Hilfe bedienen, etwa durch Steuerberater, Sachverständige oder Rechtsanwälte. Die dafür erforderlichen Aufwendungen sind ihm aus dem Nachlass zu ersetzen, soweit er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
Solange die Testamentsvollstreckung läuft, können die Erben über die ihr unterliegenden Nachlassgegenstände nicht verfügen, § 2211 BGB. Sie bleiben Eigentümer, die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis liegt aber beim Testamentsvollstrecker. Ihre Rechte sind dadurch nicht aufgehoben, sondern verlagert: Sie können Auskunft, Rechenschaft und ordnungsgemäße Verwaltung verlangen und Ansprüche notfalls gerichtlich durchsetzen.
Praktisch bedeutsam ist der Vollstreckungsschutz. Nach § 2214 BGB können sich Eigengläubiger eines Erben nicht an die Nachlassgegenstände halten, die der Testamentsvollstreckung unterliegen. Das schützt den Nachlass, wenn ein Erbe überschuldet ist oder ein Insolvenzverfahren droht. Für Nachlassverbindlichkeiten gilt dieser Schutz nicht.
Auf dieser Wirkung beruht auch das Behindertentestament. Kombiniert werden dort in der Regel eine Vor- und Nacherbschaft, eine Verwaltungsvollstreckung und genaue Verwaltungsanweisungen, damit der Erbe Zuwendungen erhält, ohne dass Sozialleistungsträger auf den Nachlass zugreifen. Solche Gestaltungen berühren zugleich Fragen des Sozialrechts und sollten mit Blick auf laufende Leistungen abgestimmt werden. Ist eine Behinderung noch nicht festgestellt, ist zunächst das Feststellungsverfahren zum Grad der Behinderung zu klären.
Bei minderjährigen Erben verhindert die Testamentsvollstreckung, dass der sorgeberechtigte Elternteil den Nachlass verwaltet. Zustimmungserfordernisse des Familiengerichts, die bei der Vermögenssorge gelten, entfallen im Bereich der Vollstreckung.
Lassen Sie als Erbe prüfen, welche Auskunfts- und Kontrollrechte Ihnen zustehen, bevor Sie Erklärungen gegenüber dem Testamentsvollstrecker abgeben.
Der Testamentsvollstrecker kann nach § 2221 BGB eine angemessene Vergütung verlangen, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Was angemessen ist, sagt das Gesetz nicht. In der Praxis wird auf Vergütungstabellen zurückgegriffen, insbesondere auf die Empfehlungen des Deutschen Notarvereins, die als Neue Rheinische Tabelle bekannt geworden sind und 2025 überarbeitet wurden. Sie sehen einen Grundbetrag als Prozentsatz des Bruttonachlasses vor, der mit steigendem Nachlasswert sinkt, zuzüglich Zuschlägen für besonders aufwendige Tätigkeiten.
Verbindlich sind diese Tabellen nicht. Sie dienen als Orientierung, wenn im Testament nichts geregelt ist. Der Erblasser kann die Vergütung selbst festlegen, auf eine Tabelle verweisen, ein Stundenhonorar vorsehen oder eine unentgeltliche Amtsführung bestimmen. Nimmt der Testamentsvollstrecker das Amt an, bindet ihn diese Anordnung.
Die Vergütung ist Nachlassverbindlichkeit und mindert damit den Betrag, der an die Erben fließt. Der Testamentsvollstrecker darf sie dem Nachlass grundsätzlich selbst entnehmen. Halten die Erben sie für überhöht, ist die Angemessenheit im Streitfall vom Prozessgericht zu klären. Eine saubere Dokumentation von Aufwand und Tätigkeiten erleichtert beiden Seiten die Bewertung.
Auseinandersetzungen entstehen typischerweise über die Bewertung von Immobilien, den Verkauf einzelner Gegenstände, die Dauer der Abwicklung, die Höhe der Vergütung und die Vollständigkeit der Auskunft. Erster Schritt ist regelmäßig ein konkretes Auskunfts- und Rechenschaftsverlangen. Es zwingt zur Offenlegung und schafft die Grundlage für jede weitere Entscheidung.
Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen können die Erben beim Nachlassgericht die Entlassung des Testamentsvollstreckers beantragen, § 2227 BGB. Voraussetzung ist ein wichtiger Grund, etwa grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Bloße Unzufriedenheit mit einer Entscheidung genügt nicht. Daneben kommen Schadensersatzansprüche nach § 2219 BGB in Betracht.
Der Testamentsvollstrecker selbst kann das Amt jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht kündigen, § 2226 BGB. Das Amt endet außerdem mit Erledigung der Aufgaben, mit dem Tod des Testamentsvollstreckers oder mit dem Eintritt einer im Testament bestimmten Bedingung.
Streitig ist häufig auch das Verhältnis zu Pflichtteilsberechtigten. Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen die Erben und unterliegt nicht der Testamentsvollstreckung, der Testamentsvollstrecker hat ihn aber als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen. Für die Auskunft über den Nachlassbestand ist regelmäßig er der richtige Ansprechpartner, weil er den Nachlass verwaltet und über die Unterlagen verfügt.
Nicht jeder Streit muss vor Gericht ausgetragen werden. Gerade in Erbengemeinschaften, in denen die Beteiligten dauerhaft miteinander zu tun haben, kann eine Mediation eine tragfähige Lösung schaffen, ohne dass der Nachlass durch jahrelange Verfahren aufgezehrt wird.
Wir beraten alle Beteiligten, jeweils in klar getrennten Mandaten. Der Schwerpunkt richtet sich danach, in welcher Rolle Sie betroffen sind.
Für Erblasser: Wir gestalten die Anordnung im Testament, bestimmen Umfang, Dauer und Vergütung und stimmen sie mit Pflichtteilsfragen ab.
Für Testamentsvollstrecker: Wir begleiten Amtsannahme, Nachlassverzeichnis, Verwaltung und Auseinandersetzung und beugen Haftungsrisiken vor.
Für Erben: Wir setzen Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche durch und prüfen Verwaltungsmaßnahmen sowie die Vergütung.
Bei Konflikten: Wir prüfen Entlassungsanträge und Schadensersatzansprüche und vertreten Sie gegenüber dem Nachlassgericht.
Häufig geht es nicht nur um rechtliche Fragen, sondern um Rollen und Erwartungen innerhalb der Familie. Wo eine Verständigung möglich erscheint, klären wir zunächst die Rechtslage und suchen danach eine Lösung, die den Nachlass erhält.
Wichtig ist der Zeitpunkt. Für Erblasser gilt: Die beste Gestaltung entsteht vor dem Erbfall. Für Erben gilt: Wer die Verwaltung von Anfang an begleitet, muss später keine abgeschlossenen Vorgänge rückabwickeln.
Der Testamentsvollstrecker handelt weder als Vertreter des Erblassers noch der Erben, sondern übt ein privates Amt aus, das mit dem eines Treuhänders vergleichbar ist. Während seiner Amtsausübung unterliegt der Testamentsvollstrecker nicht der Aufsicht und Kontrolle des Nachlassgerichts.
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