Kontakt
Ihre Kanzlei Schullerus.
Adresse
Peter-Sander-Str. 15
55252 Wiesbaden
55252 Wiesbaden
Öffnungszeiten
Mo. – Do.: 09:00 – 13:00, 14:00 – 17:00
Fr.: 09:00 – 12:00
Über Ihren Grad der Behinderung entscheidet in Mainz das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung an der Rheinallee, nicht die Stadtverwaltung. Wird Ihr Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung abgelehnt oder zu niedrig bewertet, läuft ab Zugang des Bescheids eine Frist von einem Monat. Die Kanzlei Schullerus, Fachanwalt für Sozialrecht, vertritt Betroffene aus Mainz im Antrags- und Widerspruchsverfahren und vor dem Sozialgericht Mainz.
Für Schullerus steht die Mandantenzufriedenheit an erster Stelle
Landesamt statt Versorgungsamt
Der Begriff Versorgungsamt hält sich hartnäckig, in Rheinland-Pfalz gibt es die eigenständigen Ämter seit 2013 aber nicht mehr. Zuständig ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) mit dem Dienstort Mainz in der Rheinallee 97 bis 101 in der Neustadt. Das Bürger-Service-Büro für persönliche Anliegen sitzt getrennt davon in der Schießgartenstraße in der Altstadt. Entschieden wird nach Aktenlage, eine persönliche Untersuchung findet im Verwaltungsverfahren nicht statt. Über das Ergebnis entscheiden deshalb die Befunde, die in der Akte landen, etwa aus der Universitätsmedizin Mainz oder von Ihren behandelnden Fachärztinnen und Fachärzten.
Warum die Rheinseite über die Zuständigkeit entscheidet
Mainz ist ein Sonderfall, weil die Landesgrenze mitten durch den Ballungsraum verläuft. Wer in Mainz, Gonsenheim, Bretzenheim, Hechtsheim oder Laubenheim wohnt, fällt unter das rheinland-pfälzische Landesamt. Wer auf der hessischen Rheinseite lebt, also in Mainz-Kastel, Kostheim oder Wiesbaden, hat eine andere Behörde und im Streitfall ein anderes Sozialgericht. Welche Stellen dort zuständig sind, lesen Sie auf unserer Seite zum GdB-Verfahren in Wiesbaden. Maßgeblich ist immer der Wohnsitz, nicht der Arbeitsort und nicht die Postleitzahl auf dem Arztbrief. Bei einem Umzug über den Rhein wechselt die Zuständigkeit mitten im laufenden Verfahren, was regelmäßig zu Verzögerungen führt.
Dauer und Fristen
Wenn ein Bescheid aus der Rheinallee im Briefkasten liegt, sollten Sie ihn prüfen lassen, solange die Monatsfrist läuft.
Einzelwerte werden nicht addiert
Bewertungsmaßstab sind die Versorgungsmedizinischen Grundsätze zur Versorgungsmedizin-Verordnung. Für jede Funktionsbeeinträchtigung wird ein Einzel-GdB gebildet, daraus dann ein Gesamt-GdB. Diese Werte werden nicht zusammengezählt. Ausgangspunkt ist der höchste Einzelwert, der nur dann steigt, wenn weitere Beeinträchtigungen das Gesamtbild spürbar verstärken. Wirken sich zwei Leiden auf dieselbe Funktion aus, bleibt das zweite oft ohne Wirkung. Genau hier entsteht der häufigste Streit, denn die Behörde nimmt Überschneidungen an, die tatsächlich nicht bestehen.
Typische Schwachstellen im Bescheid
Wie ein Feststellungsverfahren im Einzelnen abläuft, erläutert die Leistungsseite zur Feststellung des Grades der Behinderung.
Arbeitsplatz, Integrationsamt und Gleichstellung
Ab einem GdB von 50 greift der besondere Kündigungsschutz nach den §§ 168 ff. SGB IX. Eine Kündigung ist ohne Zustimmung des Integrationsamts unwirksam, andernfalls kommt eine Kündigungsschutzklage in Betracht. In Rheinland-Pfalz ist dieses Integrationsamt Teil desselben Landesamtes, das auch Ihren GdB festgestellt hat. Für Beschäftigte in Mainz ist das praktisch bedeutsam, weil eine Feststellung damit unmittelbar auf den Arbeitsplatz durchschlägt, etwa bei Arbeitgebern wie der Universitätsmedizin, den Mainzer Industriebetrieben oder der Landesverwaltung. Hinzu kommen fünf Tage Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX sowie mögliche Ansprüche bei Kündigung und Vertragsauflösung. Bei einem GdB von 30 oder 40 kann die Agentur für Arbeit Mainz eine Gleichstellung nach § 151 SGB IX aussprechen, die den Kündigungsschutz vermittelt, den Zusatzurlaub aber nicht.
Steuer, Mobilität und Rente
Der Pauschbetrag nach § 33b EStG beginnt bei einem GdB von 20 mit 384 Euro jährlich und steigt auf 1.140 Euro ab GdB 50 sowie 2.840 Euro bei GdB 100. Mit den Merkzeichen G, aG, Bl oder H kommt die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr über Beiblatt und Wertmarke hinzu, im Mainzer Netz und über die Rheinbrücken hinaus auch im umliegenden Verbundgebiet. Schwerbehinderte Menschen können außerdem die Altersrente nach § 236a SGB VI vorzeitig in Anspruch nehmen. Der Sprung von GdB 40 auf 50 ist deshalb kein kosmetischer Unterschied, sondern der Übergang in einen völlig anderen Rechtsstatus.
Bleibt Ihr Bescheid bei 40 stehen, geht es um Kündigungsschutz, Zusatzurlaub und Steuerentlastung zugleich. Diese Grenze lohnt fast immer eine Überprüfung.
Der Widerspruch beim Landesamt
Der Widerspruch ist kostenfrei und geht an dieselbe Behörde zurück, die den Bescheid erlassen hat, dort allerdings an eine eigene Widerspruchsstelle mit erneuter versorgungsärztlicher Prüfung. Fristwahrend genügt zunächst ein kurzer Widerspruch ohne Begründung. Die eigentliche Arbeit beginnt danach mit der Akteneinsicht, denn erst aus der Akte ergibt sich, welche Befunde vorlagen und wie der Gesamtwert gebildet wurde. Anschließend werden gezielt die Unterlagen nachgereicht, die die versorgungsärztliche Einschätzung entkräften.
Die Klage am Ernst-Ludwig-Platz
Bleibt der Widerspruch erfolglos, ist das Sozialgericht Mainz am Ernst-Ludwig-Platz 1 in der Altstadt zuständig, und zwar nicht nur für die Stadt Mainz, sondern auch für Worms und die Landkreise Mainz-Bingen, Alzey-Worms und Bad Kreuznach. Vor Gericht wird der medizinische Sachverhalt erstmals unabhängig begutachtet, meist mit persönlicher Untersuchung. Damit fällt der zentrale Nachteil des Verwaltungsverfahrens weg. Bleibt das Gutachten hinter Ihrer Einschätzung zurück, können Sie nach § 109 SGG einen Arzt Ihres Vertrauens benennen. Im selben Gebäude sitzt das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, sodass auch eine Berufung ortsnah verhandelt wird. Verfahren im Schwerbehindertenrecht sind nach § 183 SGG gerichtskostenfrei.
Rechtsanwalt Paul-Albert Schullerus ist Fachanwalt für Sozialrecht. Die Kanzlei liegt in der Peter-Sander-Straße 15 in Wiesbaden, nur wenige Minuten über den Rhein von der Mainzer Altstadt entfernt. Vom Sozialgericht am Ernst-Ludwig-Platz trennen uns keine zwei Kilometer, vom Landesamt in der Rheinallee kaum mehr. Diese Lage an der Landesgrenze bringt einen praktischen Vorteil mit sich: Verfahren auf beiden Rheinseiten gehören zum Tagesgeschäft, samt der unterschiedlichen Behörden und Gerichtszuständigkeiten.
Betreut werden Mandantinnen und Mandanten aus dem gesamten Mainzer Stadtgebiet, von der Neustadt und der Oberstadt über Gonsenheim, Bretzenheim und Hechtsheim bis nach Finthen, Weisenau und Laubenheim, ebenso aus dem Landkreis Mainz-Bingen. Der Erstantrag, das Widerspruchsverfahren, angekündigte Herabsetzungen nach Ablauf einer Heilungsbewährung und Klageverfahren gehören zum Leistungsumfang, ebenso Fragen aus dem Arbeitsrecht, die sich daraus ergeben. Termine sind persönlich in der Kanzlei oder vollständig digital möglich, Beratung zudem in rumänischer Sprache.
Einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Frist auf ein Jahr.
Mo. – Do.: 09:00 – 13:00, 14:00 – 17:00
Fr.: 09:00 – 12:00