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Erziehungszeiten im EU-Ausland können die Erwerbsminderungsrente erhöhen

Fachbeitrag im Sozialrecht

Erziehungszeiten im EU-Ausland können die Erwerbsminderungsrente erhöhen

Die Freizügigkeit im EU-Recht ermöglicht, dass Erziehungszeiten, die in einem anderen Mitgliedsland verbracht wurden, bei der Berechnung einer vollen Erwerbsminderungsrente berücksichtigt werden können. Dies wurde vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) auf Anfrage des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen festgestellt.
Eine deutsche Bürgerin lebte in den Niederlanden und kehrte dann nach Deutschland zurück, wo sie eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht. Bei der Berechnung dieser Rente wurden die Zeiten, die sie mit der Betreuung ihrer beiden Kinder in den Niederlanden verbracht hat, nicht berücksichtigt. Das LSG Nordrhein-Westfalen bat den EuGH um Klärung hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht.

Der EuGH legt zunächst die Einzigartigkeit des Falles dar (Urteil vom 22.02.2024 – C-283/21): Die Frau habe während des relevanten Zeitraums für die Kinderbetreuung nicht in Deutschland gearbeitet, sondern nur davor und danach. Die Bedingungen für eine Berücksichtigung der Betreuungszeiten in den Niederlanden seien daher grundsätzlich nicht erfüllt. Da sie jedoch zu keinem Zeitpunkt in den Niederlanden gearbeitet hat und dort keinen Rentenanspruch geltend machen kann – einschließlich Betreuungszeiten – ist Deutschland alleine zuständig für die Gewährung der betreffenden Rente.
In solchen Situationen ergibt sich aus dem Recht auf Freizügigkeit, dass das Land (hier: Deutschland), das zur Zahlung einer vollen Erwerbsminderungsrente verpflichtet ist, die in einem anderen Mitgliedsland (hier: den Niederlanden) verbrachten Betreuungszeiten berücksichtigen muss. Laut EuGH besteht in diesem Fall eine ausreichende Verbindung zwischen den Betreuungszeiten und den Versicherungszeiten, die ein EU-Bürger aufgrund einer Berufstätigkeit im rentenverpflichteten Mitgliedsstaat absolviert hat.

Erziehungszeiten im EU-Ausland können laut EuGH auch dann bei der Rente berücksichtigt werden, wenn zuvor nicht in die deutsche Rentenkasse eingezahlt wurde. Neu ist aber, dass eine „hinreichende Verbindung“ selbst dann besteht, wenn die Betroffene vor der Kindererziehungszeit im Ausland keine Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt hat.

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