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Krankengeld auch bei verspätet eingereichter Krankschreibung

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

Verspätete Krankmeldung hindert nicht den Anspruch auf Krankengeld

Selbst wenn eine Krankmeldung verspätet bei einer gesetzlichen Versicherung ankommt, ist diese verpflichtet, dem Versicherten das Krankengeld auszuzahlen. Dies hat das BSG festgelegt. Denn seit 2021 sind ausschließlich die Vertragsarztpraxen dazu angehalten, die Arbeitsunfähigkeit den Versicherungen zu melden.
Die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten wurde für den Zeitraum vom 11.5. bis zum 21.7.2021 ohne Unterbrechung bestätigt. Die Bescheinigungen erreichten die Krankenkasse jedoch erst einige Tage nach Ende dieses Zeitraums. Sie lehnte daraufhin die Zahlung des Krankengeldes ab und behauptete, dass die Arbeitsunfähigkeiten nicht rechtzeitig gemeldet wurden und dies eine „Pflicht des Versicherten“ sei“. Auch der Start der elektronischen Meldung von Arbeitsunfähigkeiten hätte daran nichts geändert, da diese noch nicht implementiert gewesen sei.
Anders als das SG und das LSG sah es auch das BSG (Urteil vom 30.11.2023 – B3 KR 23/22 R): Der Anspruch auf das Krankengeld war nie unterbrochen worden . Seit dem Jahr 2021 müssen Ärzte, welche an der vertragsärztlichen Behandlung teilnehmen, die Arbeitsunfähigkeit elektronisch an die Kassen melden . Damit ist jegliche Meldepflicht des Versicherten weggefallen . Wenn also Atteste zur Arbeitsunfähigkeit verspätet eingehen , liegt dies nicht zum Nachteil des Versicherten .
Es ist irrelevant, dass während des strittigen Zeitraums nicht alle Arztpraxen in der Lage waren, Daten zur Arbeitsunfähigkeit direkt elektronisch an die Kasse zu senden. Dies hat laut BSG nicht dazu geführt, dass die Pflicht des Versicherten zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit wieder eingeführt wurde. Auch wird durch diese Regelung der Schutzzweck einer Meldung von Arbeitsunfähigkeiten an die Krankenkasse – nämlich eine zeitnahe Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu ermöglichen – nicht untergraben.

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