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Patient muss gebuchtes Einzelzimmer selbst bezahlen - gesetzliche Krankenversicherung

Fachbeitrag im Sozialrecht

Einzelzimmer im Krankenhaus: Selbstzahlung durch den Patienten erforderlich

Wenn ein Patient für seinen Krankenhausaufenthalt ein Einzelzimmer bucht, muss er sich darauf vorbereiten, die Kosten dafür selbst zu tragen. Das SG Mainz hat festgelegt, dass es irrelevant ist, ob die Unterbringung in einem Einzelzimmer aus medizinischen Gründen notwendig war oder nicht – in jedem Fall muss die Krankenkasse nicht dafür aufkommen.

Der Versicherte war für eine längere Zeit stationär in dem Krankenhaus untergebracht. Er unterschrieb einen Vertrag mit der Klinik über seine Unterbringung in einem Einzelzimmer und versuchte später, diese Kosten bei seiner Krankenkasse geltend zu machen – vergeblich.
Das SG Mainz hat nun die Klage des Mannes abgewiesen (Urteil vom 07.02.2024 – S 7 KR 526/20). Das Gericht stellte klar, dass es keine Rolle spielt, ob eine Unterbringung im Einzelzimmer medizinisch notwendig war oder nicht. Wenn dies nicht der Fall war, hätte der Kläger von Anfang an keinen Anspruch auf Kostenerstattung gehabt, da das Krankenhaus nur für die notwendige medizinische Versorgung zuständig ist.

Falls jedoch eine Belegung des Einzelzimmers aus medizinischen Gründen erforderlich gewesen wäre, würde dennoch kein Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber der Kasse bestehen. In diesem Fall müsste das Krankenhaus sicherstellen, dass der Versicherte angemessen untergebracht wird. Die Kosten für ein erforderliches Einzelzimmer wären bereits in den pauschalen Gebühren enthalten, die die Krankenkasse an das Krankenhaus zahlt. Da diese Kosten bereits von der Krankenkasse beglichen wurden, könnte der Versicherte keine zusätzlichen Kosten für ein Einzelzimmer bei seiner Krankenkasse geltend machen.

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