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Wenn ein pflegebedürftiger Mensch Sozialhilfe erhält, darf der Ehepartner nicht auf das Existenzminimum nach Hartz IV-Niveau reduziert werden.
Dies könnte einen Anreiz zur Trennung schaffen und würde den verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe und Familie gemäß Artikel 6 Grundgesetz verletzen.
Häufig ziehen Sozialämter das Einkommen und Vermögen des Ehegatten jedoch zu stark heran, was auf einer Fehlinterpretation des § 19 Abs. 3 SGB XII beruht.
Wichtige Gerichte, wie das Bundessozialgericht und der Bundesgerichtshof, haben entschieden, dass die gesetzliche Vermutung, Ehepartner würden sich gegenseitig unterstützen, widerlegt werden kann.
Ein Ehepartner muss dem Sozialamt lediglich darlegen, dass er nur den Trennungsunterhalt leistet, um seine eigene Sozialhilfebedürftigkeit zu vermeiden. Die Rechtsprechung zeigt klar, dass sozialrechtlich nicht mehr Unterstützung verlangt werden darf, als unterhaltsrechtlich geschuldet ist. Dies gewährleistet den besonderen Schutz von Ehe und Familie.
Wenn ein Pflegebedürftiger Sozialhilfe, insbesondere Hilfe zur Pflege, erhält, muss der Ehegatte gemäß Gesetz regelmäßig die Hälfte des gemeinsamen Nettoeinkommens behalten. Häufig setzen Sozialämter jedoch den Ehegatten auf ein Hartz IV-Niveau, obwohl dies unzulässig ist.
Sozialämter sind nicht befugt, das Einkommen des Ehepartners so stark zu berücksichtigen, dass dieser auf Hartz IV-Niveau reduziert wird. Eine solche Vorgehensweise würde einen Anreiz zur Trennung bieten und den besonderen Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 des Grundgesetzes beeinträchtigen.
Sozialämter deuten § 19 Abs. 3 SGB XII häufig falsch, indem sie vom Einkommen des Ehepartners so viel verlangen, dass nur ein Betrag auf Hartz IV-Niveau verbleibt.
Diese Vorgehensweise steht im Widerspruch zu den Urteilen des Bundessozialgerichts. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Vorschrift lediglich eine Vermutung dar, dass Ehepartner bereit sind, Einkommen und Vermögen bis zur eigenen Sozialhilfebedürftigkeit einzusetzen. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden.
Sozialämter berücksichtigen häufig das Einkommen und Vermögen von Ehegatten fehlerhaft. Ich vertrete Sie rechtlich, um gegen diese Fehlentscheidungen auf Grundlage aktueller Urteile vorzugehen und Ihre finanzielle Sicherheit zu sichern.
Der Ehepartner kann bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung dem Sozialamt mitteilen, dass er lediglich den Trennungsunterhalt zahlen wird. Auf diese Weise wird die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 3 SGB XII widerlegt, und das Sozialamt ist nicht berechtigt zu verlangen, dass er sein Einkommen bis zur eigenen Sozialhilfebedürftigkeit verwendet.
Mehrere Urteile belegen, dass Sozialämter § 19 Abs. 3 SGB XII falsch auslegen.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 20.09.2012 (Az. B 8 SO 13/11 R) klargestellt, dass es sich bei dieser Regelung lediglich um eine gesetzliche Vermutung handelt, dass Ehegatten sich bis zur eigenen Sozialhilfebedürftigkeit gegenseitig unterstützen.
Im Urteil vom 19.10.2010 (Az. B 14 AS 51/09 R) hob das BSG hervor, dass diese Vermutung keine Rechtspflicht zur weitergehenden Unterstützung begründet, als es die familienrechtlichen Pflichten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vorsehen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 27.04.2016 (Az. XII ZB 485/14), dass der Ehegatte eines Heimbewohners lediglich Trennungsunterhalt zu leisten hat. Zudem betonte der BGH, dass eine weitergehende Unterstützung sozialrechtlich unzulässig ist, da sie gegen den Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Grundgesetz verstoßen würde.
Ich berate Sie umfassend, wie Sie als Ehegatte lediglich den gesetzlich vorgeschriebenen Trennungsunterhalt leisten, ohne Ihr eigenes Einkommen bis zur Sozialhilfebedürftigkeit einsetzen zu müssen. Ich unterstütze Sie bei der Kommunikation mit dem Sozialamt.
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