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Paul-Albert Schullerus – Ihr Mediator und Fachanwalt für Sozialrecht

SGB VII – auch (entgeltloses) Probearbeiten ist versichert

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

1. Sachverhalt

Der im Jahr 1968 geborene Kläger erlitt am 03.04.2017 auf dem Gelände der Firma B einen schweren Unfall und zog sich dabei ein komplexes Mittelgesichtstrauma zu. Der Kläger war weder bei Firma B angestellt, noch bei Firma V als Leiharbeiter gemeldet. Laut Aussage des Geschäftsführers von V hatte sich der Kläger eigeninitiativ für ein Probe-Schnupperarbeitsverhältnis beworben, welches mündlich für vier Stunden ohne Anspruch auf Entgelt und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung vereinbart worden war. Bei entsprechender Eignung sollte unmittelbar nach Beendigung des Probearbeitsverhältnisses die Einstellung in V erfolgen und weiterer Einsatz beim Kunden möglich sein. Zum Unfallzeitpunkt hatte der Proband etwa 1-2 Stunden gearbeitet; es lag jedoch noch keine Entscheidung über die Übernahme vor. Die BG lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da sie den Kläger nicht als Mitarbeiter von V betrachtete; das SG hob jedoch die Bescheide auf und stellte fest, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelte – hiergegen richtete sich die Berufung der BG.

2. Die Entscheidung

Das LSG hat die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger war nicht als Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert, da kein Arbeitsvertrag bestand und auch keine Abrede über einen Verdienst getroffen wurde. Dennoch ist der Kläger gem. § 2 Abs. 2 SGB VII kraft Gesetzes versichert, denn er handelte wie ein Beschäftigter für das Zeitarbeitsunternehmen V und seine Tätigkeit diente diesem Unternehmen sowohl objektiv als auch subjektiv und hatte zudem wirtschaftlichen Wert in beschäftigtenähnlicher Form.
Das BSG stellte bereits mit Urteil vom 20.08.2019 (vgl. BSG, 20.8.2019, B 2 U 1/18 R) klar, dass auch „Probearbeit“ in einer Wie-Beschäftigung resultiert, sofern sie dem Interesse des Verletzten an einer Arbeitsstelle entspricht.
Fundstelle LSG Hamburg, Urteil vom 12.10.2022 – L 2 U 43/21

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