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Ihre Kanzlei Kanzlei Schullerus.
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Ein Mahnbescheid der ULAK lässt Ihnen nach § 46a ArbGG nur eine Woche für den Widerspruch, gerechnet ab Zustellung. Ohne Widerspruch ergeht ein Vollstreckungsbescheid, ohne dass die Beitragspflicht je geprüft wurde; dagegen bleibt nur noch der Einspruch, ebenfalls binnen einer Woche. Wir legen fristwahrend Widerspruch ein und prüfen die Forderung anschließend im Detail.
Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid der ULAK erhalten?
Für den Widerspruch gegen den Mahnbescheid und den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid bleibt jeweils nur eine Woche ab Zustellung.
Der gelbe Umschlag mit dem Mahnbescheid der ULAK ist für viele Betriebe der Moment, in dem die Auseinandersetzung mit der SOKA-Bau verbindlich wird. Wird per Postzustellungsurkunde zugestellt, ist das Zustelldatum auf dem Umschlag vermerkt. Ab Zustellung läuft im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren nach § 46a ArbGG eine Widerspruchsfrist von nur einer Woche. Sie ist erheblich kürzer als die zweiwöchige Frist, die viele aus dem allgemeinen zivilrechtlichen Mahnverfahren kennen.
Entscheidend ist der Tag der Zustellung, nicht der Tag, an dem der Bescheid in der Poststelle geöffnet oder an die Geschäftsführung weitergereicht wurde. In Betrieben mit dezentraler Postbearbeitung geht dadurch regelmäßig ein erheblicher Teil der Frist verloren. Der Umschlag mit dem Zustellvermerk sollte deshalb aufbewahrt werden, er ist der Nachweis für den Fristbeginn.
Der Widerspruch muss innerhalb der Frist beim zuständigen Arbeitsgericht eingehen. Ein Anruf bei der SOKA-Bau, ein Schreiben an die Sozialkasse oder eine Rückfrage beim Steuerberater ersetzt den Widerspruch nicht. Auch Verhandlungen über eine Ratenzahlung halten die Frist nicht an.
Der Widerspruch bedarf keiner Begründung. Es genügt, der Forderung insgesamt zu widersprechen. Die inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beitragspflicht folgt erst im anschließenden streitigen Verfahren. Das ist ein wichtiger Punkt: Fehlende Zeit für die inhaltliche Prüfung ist kein Grund, den Widerspruch zurückzustellen. Eine frühzeitige Sachdarstellung ist sogar nachteilig, weil eigene Angaben zur Tätigkeitsstruktur später gegen den Betrieb verwendet werden können.
Mahnbescheid zugestellt? Jeder Tag zählt.
Lassen Sie den Widerspruch einlegen, noch bevor die Beitragspflicht inhaltlich geprüft ist. Wir sichern die Frist beim Arbeitsgericht.
Bleibt der Widerspruch aus, beantragt die Sozialkasse den Vollstreckungsbescheid. Dieser wird ebenfalls zugestellt und ist ein vollstreckbarer Titel. Aus ihm kann gegen den Betrieb vollstreckt werden, etwa durch Kontopfändung, durch Pfändung von Forderungen gegen Auftraggeber oder durch den Gerichtsvollzieher.
Zwischen Zustellung des Mahnbescheids und dem Erlass des Vollstreckungsbescheids liegen häufig nur wenige Wochen. Da die Sozialkasse ihre Forderungen konsequent durchsetzt, ist mit einer Kulanzphase nicht zu rechnen. Auch Verhandlungen über eine Ratenzahlung halten den Erlass nicht auf, solange kein Widerspruch eingelegt wurde.
Auch nach einem Vollstreckungsbescheid ist die Sache nicht verloren: Gegen ihn ist der Einspruch statthaft. Die Einspruchsfrist beträgt eine Woche ab Zustellung (§ 700 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 59 ArbGG). Wird der Einspruch fristgerecht eingelegt, geht das Verfahren in den streitigen Prozess über und die Beitragspflicht wird erstmals inhaltlich geprüft. Parallel kann beantragt werden, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren gelingt das allerdings nur, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Vollstreckung dem Betrieb einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde; eine Sicherheitsleistung wird dann nicht verlangt (§ 62 Abs. 1 ArbGG). Diese Voraussetzung legen die Gerichte eng aus, sie ist in der Praxis der eigentliche Knackpunkt.
Besonders kritisch ist die Situation bei laufenden Bauvorhaben. Eine Pfändung von Werklohnforderungen gegenüber Auftraggebern wird dort schnell bekannt und beschädigt Geschäftsbeziehungen dauerhaft. Hinzu kommt eine bilanzielle Folge: Ein titulierter Anspruch in sechsstelliger Höhe ist gegenüber Banken und Kreditversicherern zu berücksichtigen und kann die Bonitätsbeurteilung unmittelbar treffen. Zudem kann ein Vollstreckungsbescheid zu Negativeinträgen bei Wirtschaftsauskunfteien führen. Für Unternehmen, die auf Bürgschaften oder Avale angewiesen sind, wiegt das häufig schwerer als die Forderung selbst.
Hat ein Betrieb auf vorangegangene Schreiben nicht reagiert, schätzt die SOKA-Bau die Bruttolohnsummen der gewerblichen Arbeitnehmer und berechnet daraus die Beiträge. Solche Schätzungen fallen erfahrungsgemäß deutlich zu hoch aus, weil sie von einer durchgehenden Beschäftigung ausgehen und nicht bauliche Bereiche nicht sauber herausrechnen.
Die Beiträge bemessen sich nach der Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer. Angestellte im kaufmännischen oder technischen Bereich gehören nicht dazu, für Auszubildende gelten eigene Regelungen. Wird pauschal die gesamte Lohnsumme des Betriebs angesetzt, ist die Forderung schon aus diesem Grund zu hoch. Ebenso unterstellen Schätzungen regelmäßig eine durchgehende Beschäftigung über den gesamten Zeitraum, ohne Ein- und Austritte, Elternzeiten, längere Krankheitszeiten oder saisonale Beschäftigung zu berücksichtigen. Aus den Lohnjournalen lässt sich das im Einzelnen belegen.
Neben der Schätzung lohnt der Blick auf die Beitragszeiträume. Nach § 21 VTV gelten grundsätzlich dreijährige Verfalls- und Verjährungsfristen. Für Ansprüche, die bis Ende 2014 fällig geworden waren, bleibt es bei vier Jahren. Fällig werden die Beiträge jeweils am 28. des Folgemonats (§ 18 Abs. 1 VTV), die Verjährung beginnt am Schluss des betreffenden Jahres.
Der VTV sieht Verzugszinsen von 0,9 Prozent monatlich vor, also 10,8 Prozent im Jahr (§ 20 Abs. 1 VTV). Bei rückwirkenden Forderungen über mehrere Jahre erreicht allein der Zinsanteil erhebliche Beträge. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben zu den Zinsen im Mahnantrag können zudem dazu führen, dass die Hemmung der Verjährung erst später eintritt und ältere Beitragszeiträume entfallen. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat sich mit solchen Konstellationen befasst (Hess. LAG, Urteil vom 28.07.2023, Az. 10 Sa 1629/22 SK). Auch wenn eine Beitragspflicht dem Grunde nach besteht, ist die geforderte Summe deshalb häufig deutlich zu hoch angesetzt.
Beantragt nach dem Widerspruch eine Partei die mündliche Verhandlung, muss die Sozialkasse ihren Anspruch binnen zwei Wochen schriftlich begründen (§ 46a Abs. 4 ArbGG). Erst mit dieser Begründung liegt offen, auf welche Beitragszeiträume, welche Arbeitnehmer und welche Lohnsummen sich die Forderung stützt. Das ist der Zeitpunkt, an dem die Verteidigung inhaltlich aufgebaut wird.
Nach § 23 VTV sind Erfüllungsort und Gerichtsstand Wiesbaden, wenn der Betriebssitz in den alten Bundesländern liegt. Für Betriebe in den neuen Bundesländern und in Berlin ist das Arbeitsgericht Berlin zuständig. Der Mahnbescheid wird deshalb regelmäßig vom Arbeitsgericht Wiesbaden zugestellt, auch wenn der Betrieb mehrere hundert Kilometer entfernt liegt.
Geprüft werden vier Ebenen: ob der Betrieb überhaupt vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst ist, ob eine selbständige Betriebsabteilung vorliegt oder von der Sozialkasse zu Unrecht behauptet wird, ob Verfall und Verjährung eingreifen und ob die Forderungshöhe zutrifft. Diese Reihenfolge hat sich bewährt, weil die Fristenprüfung häufig ganze Beitragszeiträume entfallen lässt, bevor über die materielle Beitragspflicht gestritten werden muss. Angaben, die einmal aktenkundig sind, lassen sich später kaum korrigieren; die Anspruchsbegründung sollte deshalb systematisch ausgewertet werden, bevor zur Sache vorgetragen wird.
Dem Mahnbescheid gehen fast immer außergerichtliche Schritte voraus. Zunächst versendet die SOKA-Bau einen Erfassungsbogen mit der Bitte um Selbstauskunft. Antwortet ein Betrieb darauf unbedacht, werden die Angaben von der Sozialkasse regelmäßig wie eine Betriebsanmeldung behandelt und als Grundlage der Beitragsberechnung verwendet.
Daneben stützt sich die Sozialkasse auf Informationen Dritter. Ergebnisse aus Prüfungen der Arbeitsverwaltung zur Winterbeschäftigungsumlage werden ebenso ausgewertet wie Erkenntnisse aus Kontrollen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls. Auch Betriebsbesuche der Arbeitsagentur führen zu Informationen, die weitergegeben werden. Ist bereits durch die Arbeitsverwaltung festgestellt worden, dass ein baugewerblicher Betrieb vorliegt, verschlechtert das die Ausgangslage erheblich.
Wer diese Phase kennt, kann sie nutzen. Hat die SOKA-Bau bereits vor dem Mahnbescheid Kontakt aufgenommen, gehört die gesamte Korrespondenz auf den Tisch, weil frühere eigene Angaben den Verlauf des Verfahrens maßgeblich mitbestimmen.
Der räumliche Geltungsbereich des VTV umfasst das gesamte Bundesgebiet. Entscheidend ist, wo die bauliche Leistung erbracht wird, nicht wo der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Auch Betriebe aus Rumänien, Polen oder anderen EU-Staaten, die in Deutschland Bauleistungen ausführen, können deshalb beitragspflichtig sein und erhalten Mahnbescheide aus Wiesbaden. Für entsendende Arbeitgeber gilt dabei nicht der volle VTV, sondern das Urlaubskassenverfahren nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, also nur die Urlaubsbeiträge; fordert die Kasse mehr, ist das ein eigener Angriffspunkt.
Wird der Mahnbescheid in einem EU-Staat zugestellt, beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat statt einer Woche (§ 32 Abs. 3 AVAG). Das ist mehr Zeit als im Inland, aber Postwege, interne Weiterleitung und Übersetzung fressen sie schnell auf. Hinzu kommt die Sprachbarriere: Ein deutschsprachiger Mahnbescheid mit kurzer Frist wird häufig nicht als das erkannt, was er ist. Welche Frist gilt, hängt davon ab, wo zugestellt wurde; ein Mahnbescheid sollte deshalb sofort übersetzt und geprüft werden.
Inhaltlich stellen sich zusätzliche Fragen, etwa nach der Zuordnung entsandter Arbeitnehmer, nach der Abgrenzung zur Arbeitnehmerüberlassung und nach der Haftung des Auftraggebers für Beiträge des Nachunternehmers. Unsere Kanzlei berät auf Wunsch auch auf Rumänisch, sodass die Sachverhaltsaufnahme unmittelbar mit der Geschäftsführung erfolgen kann.
Unsere Kanzlei vertritt Arbeitgeber und Unternehmen bundesweit in Verfahren der Sozialkassen der Bauwirtschaft. Rechtsanwalt Paul-Albert Schullerus ist Fachanwalt für Sozialrecht und im Arbeitsrecht tätig. Wie die SOKA-Bau hat auch unsere Kanzlei ihren Sitz in Wiesbaden, am Ort des Arbeitsgerichts, das nach § 23 VTV für den weitaus größten Teil dieser Verfahren zuständig ist. Auf Wunsch beraten wir auch auf Rumänisch.
Nach Zustellung eines Mahnbescheids sichern wir zunächst die Frist durch Widerspruch beim Arbeitsgericht, unabhängig davon, ob die Beitragspflicht zu diesem Zeitpunkt geklärt ist. Anschließend klären wir den Verfahrensstand, prüfen die Notwendigkeit eines Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, rechnen geschätzte Lohnsummen, Beitragszeiträume und Verzugszinsen nach und gleichen die Tätigkeitsstruktur mit dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV ab. Im streitigen Verfahren übernehmen wir die Vertretung vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden einschließlich der Termine vor Ort.
Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid der ULAK?
Liegt Ihnen ein Mahnbescheid oder bereits ein Vollstreckungsbescheid der ULAK vor? Rufen Sie heute an, die Frist läuft.
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