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Ihre Kanzlei Kanzlei Schullerus.
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Peter-Sander-Str. 15
55252 Mainz-Kastel
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Mo. – Do.: 09:00 – 13:00, 14:00 – 17:00
Fr.: 09:00 – 12:00
Die SOKA-Bau fordert Beiträge von Ihrem Betrieb? Beitragspflicht besteht nur, wenn Ihr Betrieb vom Geltungsbereich des VTV erfasst ist, also arbeitszeitlich überwiegend bauliche Leistungen erbringt. Wir prüfen diese Einordnung, wehren unberechtigte Forderungen ab und vertreten Sie bundesweit vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden, an dessen Sitz unsere Kanzlei ansässig ist.
Post von der SOKA-Bau erhalten?
Ob Anfrage, Zahlungsaufforderung oder schon ein gerichtlicher Schritt: Die Art des Schreibens entscheidet über das weitere Vorgehen. Beim Mahnbescheid bleibt nur eine Woche für den Widerspruch.
SOKA-Bau (Eigenschreibweise SOKA-BAU) ist die gemeinsame Dachmarke zweier eigenständiger Einrichtungen mit Sitz in Wiesbaden. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, kurz ULAK, wickelt das Urlaubsverfahren und die Berufsbildungsumlage ab. Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG, kurz ZVK, verwaltet die überbetriebliche Altersvorsorge der gewerblichen Arbeitnehmer. Beide sind gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes und privatrechtlich organisiert.
Diese Rechtsnatur hat eine Folge, die viele Betriebe unterschätzen: Die Sozialkassen können keine Beitragsbescheide erlassen und nichts von sich aus vollstrecken. Jede einzelne Forderung müssen sie vor dem Arbeitsgericht durchsetzen. Wer eine Zahlungsaufforderung erhält, hat damit keinen Verwaltungsakt vor sich, gegen den eine behördliche Widerspruchsfrist läuft, sondern eine zivilrechtliche Forderung, die bestritten werden kann.
Umgekehrt gilt: Sobald die Sozialkasse den Weg über das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren wählt, greifen sehr kurze prozessuale Fristen. Die Widerspruchsfrist beträgt dort nach § 46a ArbGG nur eine Woche ab Zustellung. Wer diese Frist versäumt, erhält einen Vollstreckungsbescheid, aus dem vollstreckt werden kann, ohne dass die Beitragspflicht jemals geprüft worden wäre. Dagegen bleibt dann nur der Einspruch, der ebenfalls binnen einer Woche ab Zustellung eingelegt werden muss und die Forderung doch noch vor das Arbeitsgericht bringt. Näheres dazu auf unserer Seite zum Mahnbescheid der ULAK (/rechtsgebiete/soka-bau/ulak-mahnbescheid/).
Betroffen sind längst nicht nur klassische Bauunternehmen, sondern auch Betriebe, die sich selbst nie dem Baugewerbe zugerechnet hätten. In den Verfahren vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden geht es regelmäßig um:
Die Forderungen erreichen dabei häufig fünf- bis sechsstellige Beträge, weil rückwirkend für mehrere Jahre und für alle gewerblichen Arbeitnehmer gerechnet wird.
Grundlage jeder Forderung ist der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, kurz VTV. Er wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales regelmäßig für allgemeinverbindlich erklärt und gilt damit auch für Betriebe, die keinem Arbeitgeberverband angehören. Die Arbeitsgerichte wenden ihn deshalb an wie ein Gesetz. Für zurückliegende Zeiträume wurde seine Geltung zusätzlich durch das Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz abgesichert.
Der VTV beschreibt seinen Geltungsbereich in drei Dimensionen. Alle drei müssen erfüllt sein, damit eine Beitragspflicht entsteht.
Entscheidend im betrieblichen Geltungsbereich ist die Verteilung der Gesamtarbeitszeit. Beitragspflichtig ist ein Betrieb in der Regel dann, wenn arbeitszeitlich überwiegend, also zu mehr als der Hälfte, bauliche Tätigkeiten im Sinne des VTV ausgeführt werden. Auf den Umsatzanteil kommt es nicht an, ebenso wenig auf die Gewerbeanmeldung, die Eintragung in der Handwerksrolle oder die Selbsteinschätzung des Betriebs.
Eine wichtige Konstellation ist die selbständige Betriebsabteilung. Führt eine abgrenzbare Gruppe von Arbeitnehmern außerhalb der Betriebsstätte überwiegend baugewerbliche Arbeiten aus, kann allein für diesen Teil des Betriebs eine Beitragspflicht bestehen, auch wenn der Gesamtbetrieb nicht baulich geprägt ist. Eine formale Abteilung im Organigramm ist dafür nicht erforderlich, es genügt nach dem VTV eine Gesamtheit von Arbeitnehmern. Umgekehrt lässt sich eine von der Sozialkasse behauptete Betriebsabteilung häufig widerlegen. Ob ein Betrieb oder ein Teil davon in den Geltungsbereich des VTV fällt, entscheidet sich stets an den tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten.
Die meisten Streitigkeiten mit der SOKA-Bau betreffen keine reinen Baubetriebe, sondern Mischbetriebe. Dort werden bauliche und nicht bauliche Tätigkeiten nebeneinander ausgeführt, und die Zuordnung einzelner Arbeitsschritte entscheidet über sechsstellige Beträge.
Die Arbeitszeitrechnung bleibt maßgeblich: Unterhalb von fünfzig Prozent baulicher Arbeitszeit besteht grundsätzlich keine Beitragspflicht. Bei Tätigkeiten, die sich für sich genommen nicht eindeutig zuordnen lassen, und bei den Ausnahmetatbeständen des VTV stellen die Gerichte zusätzlich auf den Zweck ab, dem der Betrieb dient. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat das im März 2025 an einem Betrieb für Feuer- und Wasserschadensanierung entschieden, der sich selbst als Malerbetrieb eingeordnet hatte. Für die Ausnahme zugunsten von Malerbetrieben verlangt das Gericht zudem den Nachweis, dass die Arbeiten kontinuierlich von einer im Maler- und Lackiererhandwerk ausgebildeten Fachkraft angeleitet und überwacht werden (Hess. LAG, Urteil vom 18.07.2025, Az. 10 SLa 88/25 SK). Für Mischbetriebe bedeutet das: Eine saubere Arbeitszeitaufstellung ist notwendig, aber die Tätigkeiten müssen auch zutreffend eingeordnet sein.
Wiederkehrende Streitpunkte betreffen die Trennung von industriellem Anlagenbau und Rohrleitungsbau, die Bewertung von Werkstattfertigung gegenüber Montage vor Ort, die Einordnung von Reinigungs- und Entrümpelungsarbeiten sowie die Frage, ob Planungs-, Verwaltungs- und Vertriebstätigkeiten mitzuzählen sind. Auch die Abgrenzung zu anderen tariflichen Sozialkassen spielt eine Rolle, etwa zur Malerkasse für das Maler- und Lackiererhandwerk, zur SOKA-DACH für das Dachdeckerhandwerk oder zur Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes. Fällt ein Betrieb in deren Zuständigkeit, scheidet eine Doppelinanspruchnahme aus.
Die Verteilung der Arbeitszeit lässt sich im Prozess nur belegen, wenn Stundennachweise, Bautagebücher, Auftragslisten und Lohnjournale die einzelnen Tätigkeiten den jeweiligen Aufträgen zuordnen. Eine erst im Verfahren erstellte Aufstellung ohne Belege überzeugt die Sozialkassenkammern erfahrungsgemäß nicht. Die Nachweise sollten deshalb gesichert werden, solange sie noch vollständig rekonstruierbar sind.
Beitragsforderungen der Sozialkassen unterliegen eigenen tariflichen Fristen. Nach § 21 VTV verfallen und verjähren Beitragsansprüche grundsätzlich in drei Jahren. Für Ansprüche, die bereits bis Ende 2014 fällig geworden waren, gilt noch die frühere vierjährige Frist.
Beitragsansprüche werden jeweils am 28. des Folgemonats fällig (§ 18 Abs. 1 VTV), die Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des betreffenden Jahres. Wer eine Forderung erhält, sollte deshalb zuerst prüfen lassen, welche Beitragszeiträume überhaupt noch durchsetzbar sind, bevor über die materielle Beitragspflicht gestritten wird. Wichtig ist dabei: Die Einrede der Verjährung berücksichtigt das Gericht nicht von Amts wegen, sie muss im Prozess ausdrücklich erhoben werden.
Auch Formfehler wirken sich aus. Unvollständige Angaben im Mahnantrag können dazu führen, dass die Hemmung der Verjährung erst zu einem späteren Zeitpunkt eintritt, sodass ältere Beitragszeiträume entfallen. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat sich mit solchen Konstellationen mehrfach befasst (etwa Hess. LAG, Urteil vom 28.07.2023, Az. 10 Sa 1629/22 SK).
Hinzu kommen Verzugszinsen, die der VTV mit 0,9 Prozent für jeden angefangenen Monat ansetzt (§ 20 Abs. 1 VTV), also 10,8 Prozent im Jahr. Bei rückwirkenden Forderungen über mehrere Jahre erreicht allein der Zinsanteil erhebliche Beträge, und er wächst während des gesamten Verfahrens weiter. Bei Zahlungsschwierigkeiten kann die Sozialkasse in Einzelfällen und bei besonderen Härten stunden, Ratenzahlung vereinbaren oder Beitragsschulden erlassen. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
Vor jeder Zahlung: Fristen prüfen
Bevor Sie eine Forderung anerkennen oder eine Ratenzahlung vereinbaren, sollte feststehen, welche Beitragszeiträume überhaupt noch durchsetzbar sind. Ein Anerkenntnis erschwert die spätere Berufung auf Verfall und Verjährung erheblich.
Für Ansprüche der ULAK und der ZVK gegen Arbeitgeber gilt ein besonderer tariflicher Gerichtsstand. Nach § 23 VTV sind Erfüllungsort und Gerichtsstand Wiesbaden, soweit der Betriebssitz in den alten Bundesländern liegt. Für Betriebe mit Sitz in den fünf neuen Bundesländern und in Berlin ist das Arbeitsgericht Berlin zuständig. Dasselbe gilt umgekehrt für Ansprüche, die ein Arbeitgeber gegen die Kassen richtet.
Ein Betrieb aus Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen oder Niedersachsen führt seinen Prozess nicht am eigenen Standort, sondern in Wiesbaden. Für die Berufung ist das Hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main zuständig, für die Revision das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Erste und zweite Instanz liegen damit in Hessen. Für viele Unternehmen bedeutet das mehrfache Anreisen über eine Verfahrensdauer, die häufig ein Jahr überschreitet, regelmäßig zusammen mit eigenen Arbeitnehmern, die als Zeugen geladen werden.
Am Arbeitsgericht Wiesbaden bestehen eigene Kammern, die ausschließlich Sozialkassensachen bearbeiten, erkennbar am Zusatz SK im Aktenzeichen. Diese Spezialisierung führt dazu, dass die Abgrenzungsrechtsprechung zum betrieblichen Geltungsbereich dort sehr genau bekannt ist. Argumentationen, die nicht an der Tarifsystematik ansetzen, sondern am allgemeinen Verständnis von Bautätigkeit, entfalten erfahrungsgemäß wenig Wirkung.
Unsere Kanzlei hat ihren Sitz in Wiesbaden und vertritt Betriebe aus dem gesamten Bundesgebiet vor dem dortigen Arbeitsgericht. Für Kolleginnen und Kollegen aus anderen Bundesländern übernehmen wir die Terminsvertretung per Untervollmacht.
Wer beitragspflichtig ist, schuldet nicht nur Geld, sondern auch monatliche Meldungen. Zu melden sind die Bruttolohnsummen der gewerblichen Arbeitnehmer sowie die für das Urlaubsverfahren maßgeblichen Daten. Bleiben Meldungen aus, schätzt die Sozialkasse die Lohnsummen und macht die daraus errechneten Beiträge geltend. Solche Schätzungen liegen erfahrungsgemäß deutlich über den tatsächlich geschuldeten Beträgen. Wer umgekehrt Meldungen abgibt, ohne die Beitragspflicht geprüft zu haben, liefert der Sozialkasse ein Indiz für die Einordnung als baugewerblicher Betrieb.
Der Beitragssatz bemisst sich als Prozentsatz der Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer und wird tariflich festgelegt. Er unterscheidet sich zwischen den Tarifgebieten West und Ost sowie in Berlin, wo zusätzlich ein Beitrag für Sozialaufwendungen anfällt, und wird mit jeder Änderung der Sozialkassentarifverträge angepasst. Für Angestellte und Auszubildende gelten feste Monatsbeträge. Seit dem 1. Juli 2026 gelten folgende Werte:
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Personengruppe |
Tarifgebiet West |
Tarifgebiet Ost |
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Gewerbliche Arbeitnehmer |
19,8 % |
18,3 % |
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Gewerbliche Arbeitnehmer in Berlin |
25,25 % |
23,75 % |
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Angestellte (je Monat) |
85,00 Euro |
60,50 Euro |
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Auszubildende (je Monat) |
20,00 Euro |
20,00 Euro |
Stand: Juli 2026. Prozentsätze bezogen auf die Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer, Festbeträge je Person.
Fehlerquellen sind vor allem die Zuordnung von Arbeitnehmern zur falschen Personengruppe, die Einbeziehung kaufmännischer oder technischer Angestellter in die Bemessungsgrundlage, die Behandlung von Auszubildenden sowie unberücksichtigte Ein- und Austritte, Elternzeiten und saisonale Beschäftigung.
Von den Sozialkassenbeiträgen zu unterscheiden ist die Winterbeschäftigungsumlage, die von der Bundesagentur für Arbeit erhoben und über die SOKA-Bau eingezogen wird. Sie folgt eigenen Fristen. Ein eigener Bau-Mindestlohn für das Bauhauptgewerbe besteht seit 2022 nicht mehr; es gilt der gesetzliche Mindestlohn. Gesonderte Branchenmindestlöhne, zuletzt zum 1. Januar 2026 angehoben, gelten im Dachdeckerhandwerk und im Gerüstbau. Prüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu Mindestlohn und Meldepflichten liefern dabei regelmäßig Erkenntnisse, die anschließend eine Beitragsprüfung auslösen.
Unsere Kanzlei vertritt Arbeitgeber und Unternehmen bundesweit in Auseinandersetzungen mit den Sozialkassen der Bauwirtschaft. Rechtsanwalt Paul-Albert Schullerus ist Fachanwalt für Sozialrecht und im Arbeitsrecht tätig. Wie die SOKA-Bau hat auch unsere Kanzlei ihren Sitz in Wiesbaden, am Ort des Arbeitsgerichts, vor dem nach § 23 VTV der weitaus größte Teil aller Sozialkassenverfahren geführt wird. Auf Wunsch beraten wir auch auf Rumänisch.
Wir prüfen die Beitragspflicht anhand des betrieblichen Geltungsbereichs des VTV, kontrollieren Beitragszeiträume, angesetzte Lohnsummen und Verzugszinsen und erheben, soweit einschlägig, die Einrede der Verjährung. Außergerichtlich formulieren wir Auskünfte gegenüber der Sozialkasse und begleiten Einsichts- und Auskunftsverlangen nach § 24 VTV sowie Kontrollen von Zoll und Arbeitsagentur. Gerichtlich übernehmen wir Widerspruch und Einspruch im Mahnverfahren, die Vertretung vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden einschließlich der Beweisaufnahme sowie die Berufung vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht. Für Kolleginnen und Kollegen aus anderen Bundesländern übernehmen wir die Terminsvertretung per Untervollmacht.
Schreiben, Mahnbescheid oder Klage der SOKA-Bau erhalten?
Haben Sie einen Erfassungsbogen, eine Zahlungsaufforderung, einen Mahnbescheid oder eine Klage der SOKA-Bau erhalten? Nehmen Sie Kontakt auf, bevor Fristen ablaufen.
Die SOKA-Bau ist die gemeinsame Dachmarke der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK) mit Sitz in Wiesbaden. Beide sind gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes und privatrechtlich organisiert. Sie wickeln das Urlaubsverfahren, die Berufsbildungsumlage und die überbetriebliche Altersvorsorge der gewerblichen Arbeitnehmer ab. Eine Behörde ist die SOKA-Bau nicht.
Beitragspflichtig sind Betriebe, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe erfasst werden. Erforderlich ist, dass arbeitszeitlich überwiegend bauliche Tätigkeiten im Sinne des VTV ausgeführt werden. Auf Gewerbeanmeldung, Handwerksrolle oder Selbsteinschätzung des Betriebs kommt es nicht an. Auch eine selbständige Betriebsabteilung kann für sich genommen beitragspflichtig sein.
Ja. Der VTV wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt und gilt dann für alle erfassten Arbeitgeber unabhängig von einer Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband. Die Arbeitsgerichte wenden ihn deshalb an wie ein Gesetz. Für zurückliegende Zeiträume wurde die Geltung zusätzlich durch das Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz abgesichert.
Nach § 21 VTV betragen Verfalls- und Verjährungsfrist grundsätzlich drei Jahre. Für Ansprüche, die bis Ende 2014 fällig geworden waren, gilt noch die frühere vierjährige Frist. Die Verjährung beginnt am Schluss des Jahres, in dem der jeweilige Beitragsanspruch fällig geworden ist. Im Prozess muss die Einrede der Verjährung ausdrücklich erhoben werden.
Ein Betrieb gilt in der Regel als baugewerblich, wenn mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit auf bauliche Tätigkeiten im Sinne des VTV entfällt. Maßgeblich ist die Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer, nicht der Umsatzanteil. Bei Tätigkeiten, die sich nicht eindeutig zuordnen lassen, stellen die Gerichte zusätzlich auf den Zweck ab, dem der Betrieb dient.
Ein hoheitliches Prüfungsrecht wie eine Behörde hat die SOKA-Bau nicht; ein Betretungsrecht besteht nicht. Nach § 24 VTV kann sie aber Einsicht in die für das Einzugsverfahren notwendigen Unterlagen und Auskunft verlangen, allerdings nur von Betrieben, die überhaupt unter den Tarifvertrag fallen. Sie fordert Betriebe schriftlich zur Auskunft auf und stützt sich auf Informationen Dritter, etwa aus Prüfungen der Arbeitsverwaltung oder der Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Wer beitragspflichtig ist, trifft allerdings eine tarifliche Auskunftspflicht, die notfalls im Wege der Auskunftsklage durchgesetzt wird.
Bleibt eine Reaktion aus, schätzt die SOKA-Bau die Lohnsummen und macht die daraus errechneten Beiträge gerichtlich geltend. In der Regel folgt zunächst ein Mahnbescheid über das Arbeitsgericht. Wird auch dagegen nichts unternommen, ergeht ein Vollstreckungsbescheid, aus dem vollstreckt werden kann. Gegen ihn ist nur noch der Einspruch binnen einer Woche möglich. Geschätzte Forderungen liegen erfahrungsgemäß deutlich über den tatsächlichen Beträgen.
Nach § 23 VTV sind Erfüllungsort und Gerichtsstand Wiesbaden, wenn der Betriebssitz in den alten Bundesländern liegt. Für Betriebe in den neuen Bundesländern und in Berlin ist das Arbeitsgericht Berlin zuständig. Berufungsinstanz für Wiesbaden ist das Hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main, Revisionsinstanz das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht trägt nach § 12a Abs. 1 ArbGG jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, auch wenn sie den Prozess gewinnt. Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert und entfallen in erster Instanz, wenn das gesamte Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich endet. Ab der Berufung vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht trägt die unterliegende Partei grundsätzlich die Kosten beider Seiten.
Am wirkungsvollsten ist anwaltliche Beratung, sobald die SOKA-Bau erstmals Kontakt aufnimmt, also bereits beim Erfassungsbogen. Angaben aus der außergerichtlichen Korrespondenz werden im Prozess regelmäßig als Bestätigung der Beitragspflicht verwendet. Spätestens bei einem Mahnbescheid ist anwaltliche Vertretung notwendig, weil die Widerspruchsfrist nach § 46a ArbGG nur eine Woche beträgt. Ob eine bestehende Rechtsschutzversicherung eintritt, sollte frühzeitig geklärt werden, da gewerbliche Policen Sozialkassenverfahren nicht durchgängig abdecken.
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