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Rechtsanwalt für den Mahnbescheid der ULAK: eine Woche für den Widerspruch

Dienstleistung im SOKA-Bau

Ein Mahnbescheid der ULAK lässt Ihnen nach § 46a ArbGG nur eine Woche für den Widerspruch, gerechnet ab Zustellung. Ohne Widerspruch ergeht ein Vollstreckungsbescheid, ohne dass die Beitragspflicht je geprüft wurde; dagegen bleibt nur noch der Einspruch, ebenfalls binnen einer Woche. Wir legen fristwahrend Widerspruch ein und prüfen die Forderung anschließend im Detail.

Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid der ULAK erhalten?

Für den Widerspruch gegen den Mahnbescheid und den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid bleibt jeweils nur eine Woche ab Zustellung.

Tel. 06134 58 44 120  |  mail@rechtsanwalt-schullerus.com

Mahnbescheid der ULAK erhalten: Die Frist beträgt eine Woche

Der gelbe Umschlag mit dem Mahnbescheid der ULAK ist für viele Betriebe der Moment, in dem die Auseinandersetzung mit der SOKA-Bau verbindlich wird. Wird per Postzustellungsurkunde zugestellt, ist das Zustelldatum auf dem Umschlag vermerkt. Ab Zustellung läuft im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren nach § 46a ArbGG eine Widerspruchsfrist von nur einer Woche. Sie ist erheblich kürzer als die zweiwöchige Frist, die viele aus dem allgemeinen zivilrechtlichen Mahnverfahren kennen.

Maßgeblich ist das Zustelldatum

Entscheidend ist der Tag der Zustellung, nicht der Tag, an dem der Bescheid in der Poststelle geöffnet oder an die Geschäftsführung weitergereicht wurde. In Betrieben mit dezentraler Postbearbeitung geht dadurch regelmäßig ein erheblicher Teil der Frist verloren. Der Umschlag mit dem Zustellvermerk sollte deshalb aufbewahrt werden, er ist der Nachweis für den Fristbeginn.

Der Widerspruch geht an das Gericht, nicht an die Kasse

Der Widerspruch muss innerhalb der Frist beim zuständigen Arbeitsgericht eingehen. Ein Anruf bei der SOKA-Bau, ein Schreiben an die Sozialkasse oder eine Rückfrage beim Steuerberater ersetzt den Widerspruch nicht. Auch Verhandlungen über eine Ratenzahlung halten die Frist nicht an.

Keine Begründung erforderlich

Der Widerspruch bedarf keiner Begründung. Es genügt, der Forderung insgesamt zu widersprechen. Die inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beitragspflicht folgt erst im anschließenden streitigen Verfahren. Das ist ein wichtiger Punkt: Fehlende Zeit für die inhaltliche Prüfung ist kein Grund, den Widerspruch zurückzustellen. Eine frühzeitige Sachdarstellung ist sogar nachteilig, weil eigene Angaben zur Tätigkeitsstruktur später gegen den Betrieb verwendet werden können.

Mahnbescheid zugestellt? Jeder Tag zählt.

Lassen Sie den Widerspruch einlegen, noch bevor die Beitragspflicht inhaltlich geprüft ist. Wir sichern die Frist beim Arbeitsgericht.

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Ohne Widerspruch folgen Vollstreckungsbescheid und Zwangsvollstreckung

Bleibt der Widerspruch aus, beantragt die Sozialkasse den Vollstreckungsbescheid. Dieser wird ebenfalls zugestellt und ist ein vollstreckbarer Titel. Aus ihm kann gegen den Betrieb vollstreckt werden, etwa durch Kontopfändung, durch Pfändung von Forderungen gegen Auftraggeber oder durch den Gerichtsvollzieher.

Wie schnell es dazu kommt

Zwischen Zustellung des Mahnbescheids und dem Erlass des Vollstreckungsbescheids liegen häufig nur wenige Wochen. Da die Sozialkasse ihre Forderungen konsequent durchsetzt, ist mit einer Kulanzphase nicht zu rechnen. Auch Verhandlungen über eine Ratenzahlung halten den Erlass nicht auf, solange kein Widerspruch eingelegt wurde.

Einspruch und einstweilige Einstellung

Auch nach einem Vollstreckungsbescheid ist die Sache nicht verloren: Gegen ihn ist der Einspruch statthaft. Die Einspruchsfrist beträgt eine Woche ab Zustellung (§ 700 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 59 ArbGG). Wird der Einspruch fristgerecht eingelegt, geht das Verfahren in den streitigen Prozess über und die Beitragspflicht wird erstmals inhaltlich geprüft. Parallel kann beantragt werden, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren gelingt das allerdings nur, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Vollstreckung dem Betrieb einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde; eine Sicherheitsleistung wird dann nicht verlangt (§ 62 Abs. 1 ArbGG). Diese Voraussetzung legen die Gerichte eng aus, sie ist in der Praxis der eigentliche Knackpunkt.

Folgen für laufende Bauvorhaben und Bonität

Besonders kritisch ist die Situation bei laufenden Bauvorhaben. Eine Pfändung von Werklohnforderungen gegenüber Auftraggebern wird dort schnell bekannt und beschädigt Geschäftsbeziehungen dauerhaft. Hinzu kommt eine bilanzielle Folge: Ein titulierter Anspruch in sechsstelliger Höhe ist gegenüber Banken und Kreditversicherern zu berücksichtigen und kann die Bonitätsbeurteilung unmittelbar treffen. Zudem kann ein Vollstreckungsbescheid zu Negativeinträgen bei Wirtschaftsauskunfteien führen. Für Unternehmen, die auf Bürgschaften oder Avale angewiesen sind, wiegt das häufig schwerer als die Forderung selbst.

Geschätzte Lohnsummen und Verzugszinsen im Mahnbescheid prüfen

Hat ein Betrieb auf vorangegangene Schreiben nicht reagiert, schätzt die SOKA-Bau die Bruttolohnsummen der gewerblichen Arbeitnehmer und berechnet daraus die Beiträge. Solche Schätzungen fallen erfahrungsgemäß deutlich zu hoch aus, weil sie von einer durchgehenden Beschäftigung ausgehen und nicht bauliche Bereiche nicht sauber herausrechnen.

Falsche Personengruppen in der Bemessungsgrundlage

Die Beiträge bemessen sich nach der Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer. Angestellte im kaufmännischen oder technischen Bereich gehören nicht dazu, für Auszubildende gelten eigene Regelungen. Wird pauschal die gesamte Lohnsumme des Betriebs angesetzt, ist die Forderung schon aus diesem Grund zu hoch. Ebenso unterstellen Schätzungen regelmäßig eine durchgehende Beschäftigung über den gesamten Zeitraum, ohne Ein- und Austritte, Elternzeiten, längere Krankheitszeiten oder saisonale Beschäftigung zu berücksichtigen. Aus den Lohnjournalen lässt sich das im Einzelnen belegen.

Beitragszeiträume und Verjährung

Neben der Schätzung lohnt der Blick auf die Beitragszeiträume. Nach § 21 VTV gelten grundsätzlich dreijährige Verfalls- und Verjährungsfristen. Für Ansprüche, die bis Ende 2014 fällig geworden waren, bleibt es bei vier Jahren. Fällig werden die Beiträge jeweils am 28. des Folgemonats (§ 18 Abs. 1 VTV), die Verjährung beginnt am Schluss des betreffenden Jahres.

Verzugszinsen und Formfehler

Der VTV sieht Verzugszinsen von 0,9 Prozent monatlich vor, also 10,8 Prozent im Jahr (§ 20 Abs. 1 VTV). Bei rückwirkenden Forderungen über mehrere Jahre erreicht allein der Zinsanteil erhebliche Beträge. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben zu den Zinsen im Mahnantrag können zudem dazu führen, dass die Hemmung der Verjährung erst später eintritt und ältere Beitragszeiträume entfallen. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat sich mit solchen Konstellationen befasst (Hess. LAG, Urteil vom 28.07.2023, Az. 10 Sa 1629/22 SK). Auch wenn eine Beitragspflicht dem Grunde nach besteht, ist die geforderte Summe deshalb häufig deutlich zu hoch angesetzt.

Nach dem Widerspruch: Das streitige Verfahren vor dem Arbeitsgericht

Beantragt nach dem Widerspruch eine Partei die mündliche Verhandlung, muss die Sozialkasse ihren Anspruch binnen zwei Wochen schriftlich begründen (§ 46a Abs. 4 ArbGG). Erst mit dieser Begründung liegt offen, auf welche Beitragszeiträume, welche Arbeitnehmer und welche Lohnsummen sich die Forderung stützt. Das ist der Zeitpunkt, an dem die Verteidigung inhaltlich aufgebaut wird.

Zuständig ist das Arbeitsgericht Wiesbaden

Nach § 23 VTV sind Erfüllungsort und Gerichtsstand Wiesbaden, wenn der Betriebssitz in den alten Bundesländern liegt. Für Betriebe in den neuen Bundesländern und in Berlin ist das Arbeitsgericht Berlin zuständig. Der Mahnbescheid wird deshalb regelmäßig vom Arbeitsgericht Wiesbaden zugestellt, auch wenn der Betrieb mehrere hundert Kilometer entfernt liegt.

Vier Verteidigungsansätze

Geprüft werden vier Ebenen: ob der Betrieb überhaupt vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst ist, ob eine selbständige Betriebsabteilung vorliegt oder von der Sozialkasse zu Unrecht behauptet wird, ob Verfall und Verjährung eingreifen und ob die Forderungshöhe zutrifft. Diese Reihenfolge hat sich bewährt, weil die Fristenprüfung häufig ganze Beitragszeiträume entfallen lässt, bevor über die materielle Beitragspflicht gestritten werden muss. Angaben, die einmal aktenkundig sind, lassen sich später kaum korrigieren; die Anspruchsbegründung sollte deshalb systematisch ausgewertet werden, bevor zur Sache vorgetragen wird.

Warum der Mahnbescheid meist nicht der erste Kontakt ist

Dem Mahnbescheid gehen fast immer außergerichtliche Schritte voraus. Zunächst versendet die SOKA-Bau einen Erfassungsbogen mit der Bitte um Selbstauskunft. Antwortet ein Betrieb darauf unbedacht, werden die Angaben von der Sozialkasse regelmäßig wie eine Betriebsanmeldung behandelt und als Grundlage der Beitragsberechnung verwendet.

Informationen aus dritter Hand

Daneben stützt sich die Sozialkasse auf Informationen Dritter. Ergebnisse aus Prüfungen der Arbeitsverwaltung zur Winterbeschäftigungsumlage werden ebenso ausgewertet wie Erkenntnisse aus Kontrollen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls. Auch Betriebsbesuche der Arbeitsagentur führen zu Informationen, die weitergegeben werden. Ist bereits durch die Arbeitsverwaltung festgestellt worden, dass ein baugewerblicher Betrieb vorliegt, verschlechtert das die Ausgangslage erheblich.

Die frühe Phase nutzen

Wer diese Phase kennt, kann sie nutzen. Hat die SOKA-Bau bereits vor dem Mahnbescheid Kontakt aufgenommen, gehört die gesamte Korrespondenz auf den Tisch, weil frühere eigene Angaben den Verlauf des Verfahrens maßgeblich mitbestimmen.

Mahnbescheid der SOKA-Bau bei Betrieben aus dem Ausland

Der räumliche Geltungsbereich des VTV umfasst das gesamte Bundesgebiet. Entscheidend ist, wo die bauliche Leistung erbracht wird, nicht wo der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Auch Betriebe aus Rumänien, Polen oder anderen EU-Staaten, die in Deutschland Bauleistungen ausführen, können deshalb beitragspflichtig sein und erhalten Mahnbescheide aus Wiesbaden. Für entsendende Arbeitgeber gilt dabei nicht der volle VTV, sondern das Urlaubskassenverfahren nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, also nur die Urlaubsbeiträge; fordert die Kasse mehr, ist das ein eigener Angriffspunkt.

Fristlauf und Sprachbarriere

Wird der Mahnbescheid in einem EU-Staat zugestellt, beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat statt einer Woche (§ 32 Abs. 3 AVAG). Das ist mehr Zeit als im Inland, aber Postwege, interne Weiterleitung und Übersetzung fressen sie schnell auf. Hinzu kommt die Sprachbarriere: Ein deutschsprachiger Mahnbescheid mit kurzer Frist wird häufig nicht als das erkannt, was er ist. Welche Frist gilt, hängt davon ab, wo zugestellt wurde; ein Mahnbescheid sollte deshalb sofort übersetzt und geprüft werden.

Entsendung, Arbeitnehmerüberlassung und Nachunternehmerhaftung

Inhaltlich stellen sich zusätzliche Fragen, etwa nach der Zuordnung entsandter Arbeitnehmer, nach der Abgrenzung zur Arbeitnehmerüberlassung und nach der Haftung des Auftraggebers für Beiträge des Nachunternehmers. Unsere Kanzlei berät auf Wunsch auch auf Rumänisch, sodass die Sachverhaltsaufnahme unmittelbar mit der Geschäftsführung erfolgen kann.

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Ihr Rechtsanwalt beim Mahnbescheid der ULAK: Kanzlei Schullerus in Wiesbaden

Unsere Kanzlei vertritt Arbeitgeber und Unternehmen bundesweit in Verfahren der Sozialkassen der Bauwirtschaft. Rechtsanwalt Paul-Albert Schullerus ist Fachanwalt für Sozialrecht und im Arbeitsrecht tätig. Wie die SOKA-Bau hat auch unsere Kanzlei ihren Sitz in Wiesbaden, am Ort des Arbeitsgerichts, das nach § 23 VTV für den weitaus größten Teil dieser Verfahren zuständig ist. Auf Wunsch beraten wir auch auf Rumänisch.

Nach Zustellung eines Mahnbescheids sichern wir zunächst die Frist durch Widerspruch beim Arbeitsgericht, unabhängig davon, ob die Beitragspflicht zu diesem Zeitpunkt geklärt ist. Anschließend klären wir den Verfahrensstand, prüfen die Notwendigkeit eines Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, rechnen geschätzte Lohnsummen, Beitragszeiträume und Verzugszinsen nach und gleichen die Tätigkeitsstruktur mit dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV ab. Im streitigen Verfahren übernehmen wir die Vertretung vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden einschließlich der Termine vor Ort.

Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid der ULAK?

Liegt Ihnen ein Mahnbescheid oder bereits ein Vollstreckungsbescheid der ULAK vor? Rufen Sie heute an, die Frist läuft.

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FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Mahnbescheid der ULAK

Im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren beträgt die Widerspruchsfrist nach § 46a ArbGG eine Woche ab Zustellung. Bei Zustellung per Postzustellungsurkunde steht das Zustelldatum auf dem gelben Umschlag. Diese Frist ist kürzer als die zweiwöchige Frist im allgemeinen zivilrechtlichen Mahnverfahren, weshalb sie häufig versäumt wird. Wird der Mahnbescheid in einem anderen EU-Staat zugestellt, beträgt die Frist einen Monat (§ 32 Abs. 3 AVAG).
Nein. Der Widerspruch bedarf keiner Begründung, es genügt der Widerspruch gegen die gesamte Forderung. Die inhaltliche Auseinandersetzung findet erst im streitigen Verfahren statt, nachdem die Sozialkasse ihren Anspruch begründet hat. Eine frühzeitige inhaltliche Stellungnahme ist sogar nachteilig, weil eigene Angaben später gegen den Betrieb verwendet werden können.
Nein. Der Widerspruch muss beim zuständigen Arbeitsgericht eingehen, nicht bei der Sozialkasse. Ein Telefonat, ein Schreiben an die SOKA-Bau oder Verhandlungen über eine Ratenzahlung halten die Frist nicht an. Wird nur mit der Sozialkasse korrespondiert, ergeht nach Fristablauf trotzdem ein Vollstreckungsbescheid.
Beantragt eine Partei die mündliche Verhandlung, muss die Sozialkasse ihren Anspruch binnen zwei Wochen begründen. Erst daraus ergibt sich, auf welche Beitragszeiträume, welche Arbeitnehmer und welche Lohnsummen sich die Forderung stützt. Anschließend geht das Verfahren in den streitigen Prozess über und wird wie eine Klage weitergeführt.
Nach Fristablauf ergeht ein Vollstreckungsbescheid. Gegen diesen ist der Einspruch statthaft, ebenfalls binnen einer Woche ab Zustellung (§ 700 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 59 ArbGG). Wird er rechtzeitig eingelegt, wird die Beitragspflicht im streitigen Verfahren geprüft. Zusätzlich kann beantragt werden, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen; das setzt voraus, dass ein nicht zu ersetzender Nachteil glaubhaft gemacht wird (§ 62 Abs. 1 ArbGG).
Reagiert ein Betrieb auf vorangegangene Schreiben nicht, schätzt die SOKA-Bau die Bruttolohnsummen und berechnet daraus die Beiträge. Solche Schätzungen fallen regelmäßig zu hoch aus, weil sie Angestellte nicht herausrechnen und eine durchgehende Beschäftigung unterstellen. Hinzu kommen Beitragszeiträume von mehreren Jahren und Verzugszinsen von 0,9 Prozent monatlich.
Nein. Die Sozialkassen sind privatrechtlich organisiert und keine Behörden. Sie können keine Beitragsbescheide erlassen und benötigen für die Vollstreckung stets einen gerichtlichen Titel. Genau deshalb wird der Weg über das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren gewählt.
Nach § 23 VTV sind Erfüllungsort und Gerichtsstand Wiesbaden, wenn der Betriebssitz in den alten Bundesländern liegt. Für Betriebe in den neuen Bundesländern und in Berlin ist das Arbeitsgericht Berlin zuständig. Der Mahnbescheid kommt deshalb regelmäßig vom Arbeitsgericht Wiesbaden, auch bei weit entfernten Betriebssitzen.
Der VTV sieht in Einzelfällen und bei besonderen Härten Stundung, Ratenzahlung oder auch einen Erlass von Beitragsrückständen vor. Eine solche Vereinbarung setzt aber voraus, dass die Beitragspflicht überhaupt besteht. Wer zahlt oder Raten vereinbart, ohne die Beitragspflicht geprüft zu haben, legt sich damit auf die Beitragspflicht fest, auch für künftige Zeiträume.
Bei einem Mahnbescheid sofort, weil die Wochenfrist kaum Raum für eigene Recherche lässt. Ein Anwalt sichert zunächst die Frist und prüft anschließend Beitragspflicht, Beitragszeiträume und Forderungshöhe. Wegen der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist Erfahrung mit den dortigen Sozialkassenkammern von Vorteil. Ob eine bestehende Rechtsschutzversicherung eintritt, sollte parallel geklärt werden.

Rechtsgebiet

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