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Ihre Kanzlei Kanzlei Schullerus.
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Peter-Sander-Str. 15
55252 Mainz-Kastel
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Mo. – Do.: 09:00 – 13:00, 14:00 – 17:00
Fr.: 09:00 – 12:00
Die SOKA-Bau hat Klage erhoben? Verhandelt wird nach § 23 VTV in Wiesbaden, unabhängig davon, wo Ihr Betrieb sitzt. Nach Zustellung wird kurzfristig ein Gütetermin anberaumt, häufig verbunden mit einer Frist zur Klageerwiderung. Wir prüfen Beitragspflicht, Lohnsummen und Verjährung und vertreten Sie im Termin vor Ort, ohne dass Sie für jeden Verfahrensschritt anreisen müssen.
Klage der SOKA-Bau zugestellt?
Der Gütetermin folgt meist innerhalb weniger Wochen, oft verbunden mit einer Frist zur Klageerwiderung. Wer den Termin versäumt, riskiert ein Versäumnisurteil.
Eine Klage der SOKA-Bau kommt selten überraschend, aber fast immer zu einem ungünstigen Zeitpunkt. Vorausgegangen sind meist ein Erfassungsbogen, eine Zahlungsaufforderung und ein Mahnbescheid. Wer bis dahin nicht reagiert hat, sieht sich nun einer bezifferten Forderung gegenüber, die auf geschätzten Lohnsummen beruhen kann und durch Verzugszinsen von 0,9 Prozent monatlich weiter anwächst.
Mit Zustellung der Klage lädt das Arbeitsgericht zum Gütetermin, meist innerhalb weniger Wochen, und kann dem beklagten Betrieb eine Frist zur Klageerwiderung setzen (§ 56 ArbGG). Beides ist folgenreich: Wer im Termin nicht erscheint oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist, riskiert ein Versäumnisurteil; wer die Erwiderungsfrist versäumt, riskiert, mit späterem Vortrag ausgeschlossen zu werden. Gegen ein Versäumnisurteil ist der Einspruch möglich, aber nur binnen einer Woche (§ 59 ArbGG), und er verursacht zusätzliche Kosten.
Häufig geht der Klage ein arbeitsgerichtlicher Mahnbescheid voraus. In diesem Fall war bereits die Widerspruchsfrist von einer Woche nach § 46a ArbGG entscheidend. Wurde sie versäumt und ist ein Vollstreckungsbescheid ergangen, richtet sich das weitere Vorgehen nach dem Einspruch gegen diesen Bescheid, verbunden mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Die Einzelheiten dazu finden Sie auf unserer Seite zum Mahnbescheid der ULAK.
Wichtig ist die Trennung zweier Fragen: Ob eine Beitragspflicht besteht, und ob die konkret geltend gemachte Forderung der Höhe nach berechtigt ist. Beide Ebenen müssen in der Klageerwiderung angesprochen werden. Wer sich allein auf die Beitragspflicht konzentriert, verschenkt die Angriffspunkte gegen Schätzungen, Beitragszeiträume und Zinsen. Zu bedenken ist außerdem, dass die Sozialkasse parallel zum Verfahren weiterhin Meldungen und Beiträge für die laufenden Zeiträume fordert. Wer vorbehaltlos weiterzahlt, schwächt die eigene Position, wer die Zahlungen einstellt, riskiert ein zweites Verfahren. Üblich ist deshalb die Zahlung unter ausdrücklichem Vorbehalt mit dem Hinweis, dass die Beitragspflicht bestritten wird.
Der Gerichtsstand für Sozialkassenverfahren weicht bewusst von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln ab. § 23 VTV bestimmt Wiesbaden als Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der ZVK-Bau und der ULAK gegen Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer sowie umgekehrt für Ansprüche der Arbeitgeber gegen diese Kassen. Für Betriebssitze in den fünf neuen Bundesländern und in Berlin gilt das Arbeitsgericht Berlin.
Das Arbeitsgericht Wiesbaden verfügt über eigene Kammern, die ausschließlich Sozialkassensachen bearbeiten. Erkennbar ist das am Zusatz SK im Aktenzeichen. Diese Spezialisierung hat zur Folge, dass die Kammern die Abgrenzungsrechtsprechung zum betrieblichen Geltungsbereich des VTV sehr genau kennen. Argumentationen ohne Bezug zur konkreten Tarifsystematik entfalten dort wenig Wirkung, ebenso wenig der Hinweis auf die Gewerbeanmeldung oder die Selbsteinschätzung des Betriebs.
Für die Berufung ist das Hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main zuständig, für die Revision das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Erste und zweite Instanz liegen damit in Hessen. Für Betriebe aus anderen Bundesländern bedeutet das mehrfache Anreisen, häufig zusammen mit Arbeitnehmern, die als Zeugen geladen werden. Unsere Kanzlei hat ihren Sitz in Wiesbaden und nimmt die Termine für Sie wahr.
In der Praxis tragen vier Verteidigungsansätze, die in dieser Reihenfolge geprüft werden sollten.
Betrieblicher Geltungsbereich: Fällt der Betrieb überhaupt unter den VTV? Entscheidend ist, ob arbeitszeitlich überwiegend bauliche Tätigkeiten im Sinne des Tarifvertrags ausgeführt werden. Planungs-, Verwaltungs- und Vertriebstätigkeiten sind gesondert zu bewerten.
Selbständige Betriebsabteilung: Auch wenn der Gesamtbetrieb nicht baulich geprägt ist, kann eine abgrenzbare Arbeitnehmergruppe für sich beitragspflichtig sein. Umgekehrt lässt sich eine von der Sozialkasse behauptete Betriebsabteilung häufig widerlegen.
Verfall und Verjährung: Nach § 21 VTV gelten grundsätzlich dreijährige Verfalls- und Verjährungsfristen. Für Ansprüche, die bis Ende 2014 fällig wurden, bleibt es bei vier Jahren. Die Einrede muss ausdrücklich erhoben werden.
Höhe der Forderung: Geschätzte Lohnsummen, falsch zugeordnete Beitragszeiträume, doppelt angesetzte Arbeitnehmer und überhöhte Verzugszinsen (Zinsen nur auf die tatsächlich geschuldete Summe, nur ab Fälligkeit am 28. des Folgemonats, kein Zinseszins) sind regelmäßige Fehlerquellen, die sich auch dann auszahlen, wenn die Beitragspflicht dem Grunde nach besteht.
Hinzu kommen formale Angriffspunkte. Unvollständige Angaben im Mahnantrag können dazu führen, dass die Hemmung der Verjährung erst zu einem späteren Zeitpunkt eintritt, sodass ältere Beitragszeiträume entfallen. Auch die Abgrenzung zu anderen tariflichen Sozialkassen, etwa der Malerkasse, der SOKA-DACH oder der Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes, kann eine Doppelinanspruchnahme ausschließen.
Die jüngere Rechtsprechung enthält mehrere für Arbeitgeber günstige Linien. Das Bundesarbeitsgericht hat das im VTV ausdrücklich ausgenommene Herd- und Ofensetzerhandwerk, also den Bau von Öfen und Kaminen in Wohngebäuden, von den beitragspflichtigen Feuerungs- und Ofenbauarbeiten abgegrenzt; der betroffene Betrieb war nicht beitragspflichtig (BAG, Urteil vom 18.09.2024, Az. 10 AZR 162/23). Das Hessische Landesarbeitsgericht hat den Rohrleitungsbau von technischen Anlagen des Industrie- und Anlagenbaus abgegrenzt und die Klage gegen das beklagte Unternehmen abgewiesen (Hess. LAG, Urteil vom 27.05.2022, Az. 10 Sa 1222/21 SK). Ob eine dieser Linien im konkreten Fall greift, hängt von der Tätigkeitsstruktur und den vorhandenen Unterlagen ab.
Welcher Ansatz trägt in Ihrem Fall?
Wir werten Klageschrift und Lohnunterlagen gemeinsam aus und prüfen Beitragspflicht, Fristen und Forderungshöhe, bevor die Klageerwiderung eingereicht wird.
Kommt es in einem Sozialkassenverfahren zur streitigen Entscheidung, geht ihr fast immer eine Beweisaufnahme voraus. Streitig ist regelmäßig, welche Tätigkeiten die gewerblichen Arbeitnehmer im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich ausgeführt haben und wie sich die Gesamtarbeitszeit auf diese Tätigkeiten verteilt hat. Zu dieser Frage vernimmt das Gericht die Arbeitnehmer des beklagten Betriebs als Zeugen.
Für den Betrieb entsteht dadurch eine besondere Situation. Aussagen von Mitarbeitern, die den betrieblichen Alltag ohne Kenntnis der tariflichen Systematik schildern, können die Einordnung in beide Richtungen verschieben. Wer etwa Montagearbeiten pauschal als Bauarbeiten bezeichnet, obwohl es sich um Anlagenbau handelt, verschlechtert die Position des eigenen Arbeitgebers, ohne dies zu beabsichtigen. Zulässig und notwendig ist deshalb, dass die Zeugen die Unterlagen kennen, auf die sich ihre Erinnerung stützt, und wissen, worum es im Termin geht; auf den Inhalt der Aussage darf kein Einfluss genommen werden.
Vorbereitet wird die Beweisaufnahme über die Dokumentation: Stundennachweise, Bautagebücher, Projektlisten, Auftragsunterlagen und Lohnjournale. Je genauer sich einzelne Arbeitsschritte einzelnen Aufträgen zuordnen lassen, desto tragfähiger ist der Vortrag. Eine erst im Prozess erstellte Aufstellung ohne Belege überzeugt die Sozialkassenkammern erfahrungsgemäß nicht. Vor der Beweisaufnahme sollte deshalb geklärt sein, welche Unterlagen den Vortrag stützen und welche Zeugen zu welchen Tätigkeiten überhaupt etwas beitragen können.
Der Streitwert entspricht der geltend gemachten Beitragsforderung und liegt in Sozialkassenverfahren häufig im fünf- bis sechsstelligen Bereich. Daran orientieren sich Gerichts- und Anwaltskosten. Eine Besonderheit des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ist, dass in erster Instanz weder Anwaltskosten noch Zeitversäumnis erstattet werden (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Wer erstinstanzlich unterliegt, trägt also die eigenen Anwaltskosten, nicht aber die der Sozialkasse; wer gewinnt, bleibt trotzdem auf Anwaltskosten und Reisekosten seiner Zeugen sitzen. Auch deshalb lohnt die Vertretung vor Ort.
Wirtschaftlich entscheidend ist daneben der Zinslauf. Der VTV sieht Verzugszinsen von 0,9 Prozent monatlich vor, also 10,8 Prozent im Jahr (§ 20 Abs. 1 VTV). Bei einer Verfahrensdauer von einem Jahr oder mehr wächst eine sechsstellige Forderung dadurch spürbar an. Diese Dynamik ist bei der Frage zu berücksichtigen, ob ein Vergleich sinnvoll ist oder ob die Sache streitig entschieden werden soll.
Ein Vergleich kommt vor allem dort in Betracht, wo die Beitragspflicht dem Grunde nach schwer zu bestreiten ist, die Forderungshöhe aber auf Schätzungen beruht. Problematisch wird er, wenn er als Anerkenntnis der Beitragspflicht für die Zukunft wirkt. Mit einem solchen Anerkenntnis wird die Grundlage für alle folgenden Beitragszeiträume gelegt, und die Beitragspflicht steht damit auch für die Zukunft fest. Zu prüfen ist außerdem, ob eine bestehende Rechtsschutzversicherung Sozialkassenverfahren abdeckt. Bei einem Vergleichsvorschlag der Sozialkasse zählt deshalb nicht nur der Betrag, sondern die Wirkung für künftige Beitragszeiträume.
Unterliegt der Betrieb in erster Instanz, ist die Berufung zum Hessischen Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main statthaft. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat, die Berufungsbegründungsfrist zwei Monate ab Zustellung des vollständig abgefassten Urteils, spätestens ab fünf Monaten nach Verkündung (§ 66 Abs. 1 ArbGG). Statthaft ist die Berufung ab einem Beschwerdewert von mehr als 600 Euro oder bei Zulassung (§ 64 Abs. 2 ArbGG), bei den üblichen Streitwerten also immer. Sie eröffnet die Möglichkeit, die Tatsachengrundlage zu ergänzen, unterliegt dabei aber den Beschränkungen für neues Vorbringen nach § 67 ArbGG.
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat in den vergangenen Jahren mehrfach zugunsten von Betrieben entschieden, etwa zur Abgrenzung von industriellem Anlagenbau und Rohrleitungsbau. Zugleich hat es im März 2025 bei einem Betrieb für Feuer- und Wasserschadensanierung die Zweckbestimmung des Betriebs stärker gewichtet und im Juli 2025 entschieden, dass die Ausnahme für Malerbetriebe nur greift, wenn eine kontinuierliche Anleitung und Überwachung durch eine im Maler- und Lackiererhandwerk ausgebildete Fachkraft nachgewiesen ist (Hess. LAG, Urteil vom 18.07.2025, Az. 10 SLa 88/25 SK). Für Mischbetriebe bedeutet das eine Verschärfung. Beide Linien sind bei der Frage zu berücksichtigen, ob eine Berufung Aussicht auf Erfolg hat.
Gegen die Berufungsentscheidung kommt die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt in Betracht, wenn das Landesarbeitsgericht sie zulässt oder die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hat. Das Bundesarbeitsgericht hat zuletzt mehrfach zugunsten der Arbeitgeber entschieden, unter anderem zum Herd- und Ofensetzerhandwerk in Wohngebäuden (BAG, Urteil vom 18.09.2024, Az. 10 AZR 162/23). Ob eine Berufung sinnvoll ist, entscheidet sich an der Begründung des erstinstanzlichen Urteils und an der aktuellen Rechtsprechungslinie; wegen der Monatsfrist sollte diese Prüfung sofort nach Zustellung des Urteils beginnen.
Unsere Kanzlei vertritt Arbeitgeber und Unternehmen aus dem gesamten Bundesgebiet vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden. Rechtsanwalt Paul-Albert Schullerus ist Fachanwalt für Sozialrecht und im Arbeitsrecht tätig. Wie die SOKA-Bau hat auch unsere Kanzlei ihren Sitz in Wiesbaden, am Ort des Gerichts, vor dem nach § 23 VTV der weitaus größte Teil aller Sozialkassenverfahren geführt wird. Auf Wunsch beraten wir auch auf Rumänisch, was die Sachverhaltsaufnahme mit rumänischsprachigen Arbeitnehmern erleichtert und in der Beweisaufnahme die Kontrolle der Übersetzung ermöglicht.
Wir sichern zunächst die Fristen für Klageerwiderung, Gütetermin oder Einspruch, erfassen anschließend Tätigkeitsspektrum, Auftragsstruktur und Arbeitszeitverteilung gemeinsam mit Ihrer Buchhaltung und bestreiten die Beitragspflicht dem Grunde und der Höhe nach. Wir nehmen Güte- und Kammertermine in Wiesbaden wahr, begleiten die Zeugenvernehmung und ordnen die Aussagen in die tarifliche Systematik ein. Nach dem Urteil prüfen wir die Erfolgsaussichten einer Berufung zum Hessischen Landesarbeitsgericht.
Klage, Versäumnisurteil oder Vollstreckungsbescheid?
Ist Ihnen eine Klage der SOKA-Bau zugestellt worden oder liegt bereits ein Versäumnisurteil oder ein Vollstreckungsbescheid vor? Rufen Sie an, die Einspruchsfrist beträgt eine Woche.
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