Kontakt
Ihre Kanzlei Kanzlei Schullerus.
Adresse
Peter-Sander-Str. 15
55252 Mainz-Kastel
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Öffnungszeiten
Mo. – Do.: 09:00 – 13:00, 14:00 – 17:00
Fr.: 09:00 – 12:00
Ihr Mandant ist Beklagter in einem Sozialkassenverfahren, verhandelt wird nach § 23 VTV in Wiesbaden? Wir übernehmen für Kolleginnen und Kollegen die Terminsvertretung per Untervollmacht oder die vollständige Prozessführung. Das Mandatsverhältnis bleibt bei Ihrer Kanzlei, Reisezeit und Reisekosten entfallen.
Termin vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden?
Schildern Sie kurz Verfahrensstand, Terminsdatum und gewünschten Umfang. Wir prüfen die Interessenkollision und melden uns kurzfristig zurück.
Für Kanzleien, die nicht in der Nähe von Wiesbaden sitzen, stellt ein Sozialkassenverfahren eine besondere Belastung dar. Ein Mandant aus Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen oder Niedersachsen führt seinen Prozess in Hessen, regelmäßig über Gütetermin, Kammertermin und Beweisaufnahme hinweg. Für die vertretende Kanzlei bedeutet das mehrfache Anreisen über eine Verfahrensdauer, die häufig ein Jahr überschreitet.
Sie erteilen Untervollmacht für den jeweiligen Termin oder für das gesamte Verfahren, wir nehmen den Termin vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden wahr und berichten unmittelbar im Anschluss. Das Mandat verbleibt bei Ihnen, der Kontakt zum Mandanten läuft weiter über Ihre Kanzlei. Den Umfang der Untervollmacht stimmen wir vor dem Termin ab, damit für die Vorbereitung ausreichend Zeit bleibt.
Manche Kanzleien geben ausschließlich Termine ab und führen den Schriftsatzwechsel selbst. Andere übergeben die Sache vollständig, weil ihnen die Spezialrechtsprechung zum Sozialkassenverfahren fremd ist. Beides ist möglich, ebenso ein Wechsel im laufenden Verfahren, etwa wenn nach dem Gütetermin eine umfangreiche Beweisaufnahme absehbar wird. Für den Mandanten bringt diese Aufteilung zwei Vorteile: Die vertraute Kanzlei bleibt Ansprechpartner, und die Reisekosten für Anwaltsanreisen über mehrere hundert Kilometer entfallen.
Angesprochen sind vor allem Kanzleien mit arbeitsrechtlichem oder baurechtlichem Schwerpunkt, die ein Sozialkassenverfahren nicht regelmäßig führen, sowie Kanzleien, deren Mandanten aus dem süddeutschen oder norddeutschen Raum stammen. Ebenso kommen Steuerberater als Ansprechpartner in Betracht, deren Mandanten Post von der SOKA-Bau erhalten haben und die ihren Mandanten eine anwaltliche Einschätzung vermitteln möchten, bevor geantwortet wird. Die Zusammenarbeit ist dabei nicht auf laufende Prozesse beschränkt.
Der VTV enthält eine eigene Gerichtsstandsregelung, die die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften verdrängt. Nach § 23 VTV sind Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der ZVK-Bau und der ULAK gegen Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer Wiesbaden, ebenso für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen diese Kassen. Für Betriebssitze in den fünf neuen Bundesländern und in Berlin gilt das Arbeitsgericht Berlin.
Am Arbeitsgericht Wiesbaden bestehen eigene Kammern für Sozialkassensachen, erkennbar am Zusatz SK im Aktenzeichen. Diese Kammern kennen die Abgrenzungsrechtsprechung zum betrieblichen Geltungsbereich sehr genau. Argumentationen, die nicht an der Tarifsystematik ansetzen, sondern am allgemeinen Verständnis von Bautätigkeit, entfalten dort erfahrungsgemäß wenig Wirkung.
Charakteristisch ist außerdem die Beweisaufnahme. Kommt es zur streitigen Verhandlung, werden fast immer die gewerblichen Arbeitnehmer des beklagten Betriebs als Zeugen zur Verteilung ihrer Arbeitszeit vernommen. Das bedeutet zusätzliche Termine, an denen sowohl Zeugen als auch die Prozessvertretung anwesend sein müssen.
Der Umfang der Zusammenarbeit richtet sich nach Ihrem Bedarf und dem Verfahrensstadium. Folgende Varianten kommen in der Praxis vor.
Reine Terminsvertretung: Wir nehmen Güte- oder Kammertermin wahr, vertreten den Standpunkt nach Ihrer Weisung und berichten unmittelbar nach dem Termin.
Terminsvertretung mit Beweisaufnahme: Wir begleiten die Vernehmung der gewerblichen Arbeitnehmer, führen Nachfragen zur Arbeitszeitverteilung und protokollieren die für die Tarifsystematik relevanten Aussagen.
Vollständige Prozessführung: Wir übernehmen Schriftsatzwechsel, Beweisantritte und Terminwahrnehmung, während das Mandatsverhältnis bei Ihnen bleibt.
Zweitmeinung zur Beitragspflicht: Wir prüfen die Einordnung des Betriebs nach dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV, ohne dass eine Vertretung übernommen wird.
Fristsicherung in Eilfällen: Wir übernehmen kurzfristig den Widerspruch gegen einen Mahnbescheid (Wochenfrist nach § 46a ArbGG) oder den Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid (ebenfalls eine Woche, § 700 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 59 ArbGG).
Inhaltlich prüfen wir stets dieselben Ansätze: betrieblicher Geltungsbereich, selbständige Betriebsabteilung, Verfall und Verjährung sowie die Höhe der Forderung einschließlich geschätzter Lohnsummen und Verzugszinsen. Nicht selten stellt sich bereits vor der ersten Terminswahrnehmung heraus, dass der wirksamste Ansatz nicht in der materiellen Beitragspflicht liegt, sondern in den Fristen oder in der Forderungshöhe. Wir weisen darauf hin, sobald es sich aus den Unterlagen ergibt.
Umgekehrt sagen wir es deutlich, wenn die Beitragspflicht nach der Rechtsprechung der Sozialkassenkammern kaum zu bestreiten sein wird. In diesen Fällen verlagert sich das Ziel auf die Reduzierung der Forderung und auf eine Verständigung, die keine unbeabsichtigte Wirkung für künftige Beitragszeiträume entfaltet.
Die Abrechnung erfolgt nach Absprache. Für die reine Terminsvertretung kommen die gesetzlichen Gebühren des Terminsvertreters nach Nr. 3401 und 3402 VV RVG in Betracht, alternativ ist eine Vergütungsvereinbarung möglich. Bei vollständiger Übernahme der Prozessführung richtet sich die Vergütung nach dem Gegenstandswert oder nach gesonderter Vereinbarung.
Für den Mandanten ist die Rechnung meist einfach: Die Kosten einer Terminsvertretung vor Ort liegen regelmäßig unter den Reisekosten und dem Zeitaufwand einer Anreise aus dem Heimatort, insbesondere bei mehreren Terminen über die Verfahrensdauer. Bei Streitwerten, die in Sozialkassenverfahren häufig fünf- bis sechsstellig sind, fällt dieser Unterschied deutlich ins Gewicht. Hinzu kommt § 12a ArbGG: In erster Instanz vor dem Arbeitsgericht werden Anwaltskosten und Zeitversäumnis auch bei Obsiegen nicht erstattet, jeder gesparte Reisetag bleibt also beim Mandanten.
Wir stimmen die Kostenfrage vor Übernahme des Termins mit Ihnen ab, damit Sie Ihrem Mandanten gegenüber verbindlich auskunftsfähig sind. Eine Abrechnung unmittelbar gegenüber Ihrem Mandanten ist ebenso möglich wie die Abrechnung gegenüber Ihrer Kanzlei.
Terminsvertretung anfragen
Nennen Sie uns Termin, Verfahrensstand und Beteiligte. Wir melden uns kurzfristig mit dem Ergebnis der Kollisionsprüfung, dem Umfang der Untervollmacht und dem Vergütungsrahmen zurück.
Kolleginnen und Kollegen, die ein Verfahren abgeben, haben ein berechtigtes Interesse daran, dass es bei der Vertretung im Termin bleibt. Wir halten das ein. Bei einer Terminsvertretung per Untervollmacht bleibt das Mandatsverhältnis bei Ihrer Kanzlei, die Kommunikation mit dem Mandanten läuft über Sie, und wir werben in diesem Rahmen nicht um eine eigene Mandatierung.
Vor jeder Übernahme prüfen wir die Interessenkollision und melden das Ergebnis kurzfristig zurück. Die Kanzlei vertritt ausschließlich Arbeitgeber und nie die Sozialkassen; eine Kollision auf Klägerseite scheidet daher aus. Relevant ist die Prüfung deshalb vor allem im Verhältnis zu Streitverkündeten, verbundenen Unternehmen und, in Haftungsfragen, zu Auftraggebern und Nachunternehmern. Nennen Sie uns dafür mit der Terminsanfrage die Beteiligten einschließlich verbundener Unternehmen.
Vertraulich behandelt werden auch die Unterlagen. Wir verwenden die übermittelten Schriftsätze und Anlagen ausschließlich für das jeweilige Verfahren. Wünschen Sie eine direkte Abstimmung mit dem Mandanten, etwa zur Vorbereitung der Zeugenvernehmung, erfolgt diese nur nach Ihrer ausdrücklichen Freigabe und mit Bericht an Ihre Kanzlei.
Endet das erstinstanzliche Verfahren ungünstig, ist die Berufung zum Hessischen Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main statthaft. Auch dort übernehmen wir die Vertretung, sei es als Terminsvertretung oder als vollständige Führung des Berufungsverfahrens. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat, die Berufungsbegründungsfrist zwei Monate ab Zustellung des vollständig abgefassten Urteils, spätestens ab fünf Monaten nach Verkündung (§ 66 Abs. 1 ArbGG); die Erfolgsaussichten sollten deshalb sofort nach Zustellung geprüft werden.
Für die Einschätzung der Erfolgsaussichten ist die Linie des Hessischen Landesarbeitsgerichts maßgeblich. Sie verläuft nicht einheitlich zulasten der Betriebe. Den Rohrleitungsbau hat das Gericht von technischen Anlagen des Industrie- und Anlagenbaus abgegrenzt und die Klage gegen das beklagte Unternehmen abgewiesen (Hess. LAG, Urteil vom 27.05.2022, Az. 10 Sa 1222/21 SK). Im März 2025 hat es dagegen bei einem Betrieb für Feuer- und Wasserschadensanierung, der sich als Malerbetrieb verstand, die Zweckbestimmung des Betriebs stärker gewichtet. Die Ausnahme für Malerbetriebe greift zudem nur, wenn eine kontinuierliche Anleitung und Überwachung durch eine im Maler- und Lackiererhandwerk ausgebildete Fachkraft nachgewiesen ist (Hess. LAG, Urteil vom 18.07.2025, Az. 10 SLa 88/25 SK).
Für die Revision ist das Bundesarbeitsgericht in Erfurt zuständig. Dessen Rechtsprechung ist in mehreren Punkten arbeitgeberfreundlich, etwa bei der Abgrenzung des im VTV ausgenommenen Herd- und Ofensetzerhandwerks in Wohngebäuden von den beitragspflichtigen Feuerungs- und Ofenbauarbeiten (BAG, Urteil vom 18.09.2024, Az. 10 AZR 162/23).
Wie die SOKA-Bau hat auch unsere Kanzlei ihren Sitz in Wiesbaden, am Ort des Arbeitsgerichts, vor dem nach § 23 VTV der weitaus größte Teil aller Sozialkassenverfahren geführt wird. Rechtsanwalt Paul-Albert Schullerus ist Fachanwalt für Sozialrecht und im Arbeitsrecht tätig. Auf Wunsch beraten wir auch auf Rumänisch, was bei der Vorbereitung rumänischsprachiger Zeugen und zur Kontrolle der Übersetzung in der Beweisaufnahme von Vorteil ist.
Die Zusammenarbeit ist auf kurze Wege ausgelegt, weil Terminsvertretungen häufig kurzfristig angefragt werden. Sie schildern Verfahrensstand, Termin und gewünschten Umfang, wir prüfen die Interessenkollision und melden uns kurzfristig zurück. Anschließend stimmen wir Umfang der Untervollmacht und Vergütung ab, bereiten den Termin anhand Ihrer Unterlagen vor und melden inhaltliche Rückfragen frühzeitig an. Nach dem Termin berichten wir unmittelbar, bei Bedarf zunächst telefonisch, und stimmen mit Ihnen die weiteren Schritte ab.
Termin in Wiesbaden oder Zweitmeinung?
Steht in Ihrem Verfahren ein Termin vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden an oder benötigen Sie eine Zweitmeinung zur Beitragspflicht? Nehmen Sie Kontakt auf.
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