Kontakt
Ihre Kanzlei Schullerus.
Adresse
Peter-Sander-Str. 15
55252 Wiesbaden
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Öffnungszeiten
Mo. – Do.: 09:00 – 13:00, 14:00 – 17:00
Fr.: 09:00 – 12:00
Für Koblenz entscheidet das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung am Dienstort Koblenz in der Baedekerstraße über Ihren Grad der Behinderung. Wird Ihr Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung abgelehnt oder zu niedrig bewertet, bleibt Ihnen ab Zugang des Bescheids ein Monat. Die Kanzlei Schullerus, Fachanwalt für Sozialrecht, vertritt Betroffene aus Koblenz und dem nördlichen Rheinland-Pfalz im Antrags- und Widerspruchsverfahren und vor dem Sozialgericht Koblenz.
Für Schullerus steht die Mandantenzufriedenheit an erster Stelle
Der Dienstort Koblenz in der Baedekerstraße
Eigenständige Versorgungsämter gibt es in Rheinland-Pfalz seit 2013 nicht mehr, der Begriff hält sich aber im Sprachgebrauch. Zuständig ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV), das neben der Zentrale in Mainz die Dienstorte Koblenz, Trier und Landau unterhält. Für den Norden des Landes ist der Standort in der Baedekerstraße 2 bis 20 in Koblenz zuständig. Das Bürger-Service-Büro ist montags, dienstags und donnerstags von 9 bis 16 Uhr sowie freitags von 9 bis 13 Uhr geöffnet, mittwochs bleibt es vor Ort und telefonisch geschlossen. Wer eine Rückfrage hat, sollte diesen Wochentag also einplanen.
Entschieden wird nach Aktenlage
Eine Untersuchung durch das Amt findet im Verwaltungsverfahren nicht statt. Die Behörde fordert Befundberichte an und lässt den Fall versorgungsärztlich bewerten. Über das Ergebnis entscheidet damit allein, was in der Akte liegt, also Entlassungsberichte aus den Kliniken der Region sowie Befunde Ihrer Fachpraxen in Koblenz und im Umland. Weil der Koblenzer Dienstort ein sehr großes Gebiet vom Westerwald über die Eifel bis an die Ahr und den Rhein-Lahn-Kreis bearbeitet, ist der persönliche Kontakt die Ausnahme. Reichen Sie Berichte gleich mit ein, statt sie vom Amt anfordern zu lassen, verkürzt das die Bearbeitung spürbar.
Fristen im Überblick
Sobald ein Bescheid aus der Baedekerstraße vorliegt, sollten Sie ihn prüfen lassen, solange die Monatsfrist läuft.
Einzelwerte werden nicht addiert
Bewertungsmaßstab sind die Versorgungsmedizinischen Grundsätze zur Versorgungsmedizin-Verordnung. Für jede Funktionsbeeinträchtigung entsteht ein Einzel-GdB, daraus wird ein Gesamt-GdB gebildet. Zusammengezählt wird dabei nichts. Ausgangspunkt ist der höchste Einzelwert, der nur steigt, wenn weitere Beeinträchtigungen das Gesamtbild spürbar verstärken. Betreffen zwei Leiden dieselbe Funktion, bleibt das zweite oft wirkungslos. Genau hier entsteht der häufigste Streit, weil das Amt Überschneidungen annimmt, die tatsächlich nicht bestehen.
Das Merkzeichen G und die Koblenzer Höhenlagen
Ein Wort zur häufigsten Enttäuschung: Für das Merkzeichen G kommt es auf eine abstrakt zumutbare Wegstrecke an, nicht auf die Wege, die Sie tatsächlich zurücklegen müssen. Dass Sie auf der Karthause, dem Asterstein, in Ehrenbreitstein oder Arenberg in ausgeprägter Hanglage wohnen, ändert an der rechtlichen Bewertung deshalb nichts, auch wenn die Belastung im Alltag ungleich höher ist. Was zählt, ist die ärztlich dokumentierte Einschränkung selbst: Gehstrecke bis zum Schmerzeintritt, Belastungsgrenzen, Pausenbedarf, Sturzneigung. Wer stattdessen die schwierige Wohnlage schildert, argumentiert am Prüfmaßstab vorbei. Eine präzise Beschreibung der Funktionseinschränkung im Attest bringt hier mehr als jede Beschreibung des Wohnorts.
Typische Schwachstellen im Bescheid
Wie ein Feststellungsverfahren im Einzelnen abläuft, erläutert unsere Leistungsseite zur Feststellung des Grades der Behinderung.
Arbeitsplatz: eine Behörde für beide Entscheidungen
Ab einem GdB von 50 greift der besondere Kündigungsschutz nach den §§ 168 ff. SGB IX. Ohne Zustimmung des Integrationsamts ist eine Kündigung unwirksam und mit einer Kündigungsschutzklage angreifbar. In Rheinland-Pfalz ist dieses Integrationsamt Teil desselben Landesamtes, das auch Ihren GdB feststellt, die Zuständigkeiten liegen also in einer Hand. Für Beschäftigte in der Koblenzer Verwaltung, in den Bundes- und Landesbehörden der Stadt, in Kliniken und in der Industrie ist die Feststellung deshalb häufig der erste Schritt zur Arbeitsplatzsicherung. Hinzu kommen fünf Tage Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX sowie mögliche Ansprüche bei Kündigung und Vertragsauflösung. Liegt Ihr Wert bei 30 oder 40, kann die Agentur für Arbeit Koblenz eine Gleichstellung nach § 151 SGB IX aussprechen, die den Kündigungsschutz vermittelt, den Zusatzurlaub aber nicht.
Steuer, Mobilität und Rente
Der Pauschbetrag nach § 33b EStG beginnt bei einem GdB von 20 mit 384 Euro im Jahr, liegt ab GdB 50 bei 1.140 Euro und erreicht bei GdB 100 2.840 Euro. Mit den Merkzeichen G, aG, Bl oder H kommt die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr über Beiblatt und Wertmarke hinzu. Im Koblenzer Umland mit langen Wegen zu Fachärzten und Therapien wiegt dieser Punkt schwerer als in einer kompakten Großstadt. Schwerbehinderte Menschen können außerdem die Altersrente nach § 236a SGB VI vorzeitig in Anspruch nehmen. Der Schritt von GdB 40 auf 50 ist deshalb kein kosmetischer Unterschied, sondern der Wechsel in einen anderen Rechtsstatus.
Bleibt Ihr Bescheid bei 40 stehen, geht es zugleich um Kündigungsschutz, Zusatzurlaub und Steuerentlastung. Diese Grenze lohnt fast immer eine Überprüfung.
Der Widerspruch beim Landesamt
Der Widerspruch ist kostenfrei und geht an dieselbe Behörde zurück, dort allerdings an eine eigene Widerspruchsstelle mit erneuter versorgungsärztlicher Prüfung. Fristwahrend genügt zunächst ein kurzer Widerspruch ohne Begründung. Die eigentliche Arbeit beginnt danach mit der Akteneinsicht, denn erst aus der Akte wird erkennbar, welche Befunde vorlagen und wie der Gesamtwert zustande kam. Anschließend werden gezielt die Unterlagen nachgereicht, die diese Einschätzung entkräften.
Die Klage im Justizzentrum an der Deinhardpassage
Bleibt der Widerspruch erfolglos, ist das Sozialgericht Koblenz zuständig. Es sitzt im Justizzentrum an der Deinhardpassage 1, wenige Gehminuten von der Innenstadt entfernt. Sein Bezirk ist der größte im Land: Neben der Stadt Koblenz gehören die Landkreise Mayen-Koblenz, Neuwied, Ahrweiler, Altenkirchen, Cochem-Zell, der Rhein-Lahn-Kreis und der Westerwaldkreis dazu sowie Teile des Rhein-Hunsrück-Kreises. Vor Gericht wird der medizinische Sachverhalt erstmals unabhängig begutachtet, meist mit persönlicher Untersuchung. Damit fällt der zentrale Nachteil des Verwaltungsverfahrens weg. Bleibt das Gutachten hinter Ihrer Einschätzung zurück, können Sie nach § 109 SGG einen Arzt Ihres Vertrauens benennen. Verfahren im Schwerbehindertenrecht sind nach § 183 SGG für Sie gerichtskostenfrei. Was die anwaltliche Vergütung angeht, erhalten Sie eine klare Auskunft, bevor ein Mandat zustande kommt. Über eine Berufung entscheidet das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz.
Rechtsanwalt Paul-Albert Schullerus ist Fachanwalt für Sozialrecht und führt die Kanzlei in Wiesbaden. Das Schwerbehindertenrecht ist Bundesrecht und wird schriftlich verhandelt: Antrag, Akteneinsicht, Widerspruch und Schriftsätze laufen per Post und über den elektronischen Rechtsverkehr, an den das Sozialgericht Koblenz angeschlossen ist. Entscheidend ist deshalb nicht die Entfernung zur Kanzlei, sondern die Kenntnis der Versorgungsmedizinischen Grundsätze und der rheinland-pfälzischen Verwaltungspraxis. Beides betrifft in Koblenz dieselbe Landesbehörde wie in Mainz, nur an einem anderen Dienstort.
Betreut werden Mandantinnen und Mandanten aus dem gesamten Koblenzer Stadtgebiet, von der Altstadt und der Südlichen Vorstadt über Lützel, Neuendorf und Metternich bis nach Ehrenbreitstein, Karthause, Asterstein, Arenberg, Moselweiß und Güls, ebenso aus dem Umland zwischen Westerwald, Eifel und Mittelrhein. Zum Leistungsumfang gehören der Erstantrag, das Widerspruchsverfahren, Merkzeichen, angekündigte Herabsetzungen nach Ablauf einer Heilungsbewährung und Klageverfahren, dazu damit verbundene Fragen aus dem Arbeitsrecht. Die Mandatsführung ist vollständig digital möglich, Unterlagen können eingescannt oder per Post übermittelt werden, Besprechungen finden telefonisch oder per Videokonferenz statt. Beratung ist zudem in rumänischer Sprache möglich.
Bei erfolgreichem Widerspruch trägt die Behörde die notwendigen Kosten nach § 63 SGB X. Gerichtsverfahren sind nach § 183 SGG gerichtskostenfrei, bei geringem Einkommen gibt es Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe.
Mo. – Do.: 09:00 – 13:00, 14:00 – 17:00
Fr.: 09:00 – 12:00