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Paul-Albert Schullerus – Ihr Mediator und Fachanwalt für Sozialrecht

Rechtsanwalt für Arbeitgeberrecht in Mainz und Wiesbaden

Rechtsanwalt mit Expertise und Erfahrung für kompetente Mandantenbetreuung

Arbeitsrecht

Man sagt, dass die Arbeit ein zweites Zuhause ist und dass Kollegen in Kleinbetrieben oft wie Familie sind. Aber selbst in den besten Familien entstehen manchmal Konflikte. Ich als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht weiß, dass es keinen Zufall gibt, dass es jährlich 426.000 Klagen vor den Arbeitsgerichten gibt. Besonders für kleine Unternehmen ist es von großer Bedeutung, dass alles rechtlich korrekt abläuft, da der Arbeitgeber eine Verantwortung gegenüber dem Betrieb und den Arbeitnehmern hat.

Was umfasst Arbeitsrecht?

Unter dem Begriff Arbeitsrecht werden alle Vorschriften, Verordnungen und Gesetze zusammengefasst, die sich auf die Tätigkeit im Erwerbsleben auswirken. Die relevanten Regelungen für Arbeitgeber ergeben sich aus dem Individualarbeitsrecht sowie dem Kollektivarbeitsrecht. Das Individualarbeitsrecht regelt das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beim Kollektivarbeitsrecht handelt es sich um die Rechtsbeziehungen zwischen Kollektiven, zum Beispiel Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften. Auf dieser Seite konzentrieren wir uns insbesondere auf das Individualarbeitsrecht. Sie haben Fragen zu Ihren Rechten und Pflichten als Arbeitgeber? Damit Sie gut informiert sind, gebe ich Ihnen einen Überblick.
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Arbeitsvertrag: Rechte und Pflichten als Arbeitgeber

Welche Rechte und Pflichten hat der Arbeitgeber? Diese richten sich vor allem nach dem Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer. In diesem Vertrag sind die zu zahlende Vergütung und die zu leistende Arbeit festgelegt. Da im Arbeitsalltag die genaue Arbeitsleistung schwer zu bestimmen ist, wird diese im Arbeitsvertrag nur grob skizziert. Gemäß der Gewerbeordnung (GewO) hat der Arbeitgeber das Direktionsrecht, was bedeutet, dass er genauer festlegen kann, was, wie, wann und wo gearbeitet werden muss. Diese Weisungen dürfen jedoch nicht über das vereinbarte Maß hinausgehen.
Der Arbeitgeber ist also weisungsbefugt, während der Arbeitnehmer weisungsabhängig ist. Im Gegenzug ist der Arbeitgeber verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Grundsätzlich sind die Vertragsparteien aufgrund der Vertragsfreiheit frei, das Arbeitsverhältnis auszuhandeln. Der Arbeitsvertrag enthält in der Regel zusätzliche Klauseln zu Themen wie Arbeitszeit, Probezeit, Befristung, Urlaub, Verschwiegenheit oder Nebentätigkeitsverbot. Komponenten, die nicht vertraglich vereinbart wurden, werden durch das Gesetz, insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), bestimmt.
Allerdings gibt es auch zwingende gesetzliche Bestimmungen, die nicht durch den Arbeitsvertrag abgeändert werden können. Dies schränkt die zuvor erwähnte Vertragsfreiheit ein. Vereinbarungen, die zu Lasten des Arbeitnehmers gehen, sind ungültig. Wenn ein Arbeitgeber unzulässige Klauseln bewusst oder unbewusst in den Vertrag aufnimmt, kann er sie nicht durchsetzen, auch wenn sie im Vertrag definiert sind. Hierzu zählen insbesondere Bestimmungen zu folgenden Bereichen:
  • Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG)
  • Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
  • Mutterschutz nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG)
  • Urlaubsanspruch im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
  • Kündigungsfristen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), Berufsbildungsgesetz (BBiG), Insolvenzordnung (InsO), Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
  • Arbeitsschutzmaßnahmen im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
 
Das Arbeitsrecht gilt nicht für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes wie Beamte, Soldaten und Berufsrichter. Der Arbeitsvertrag kann mündlich abgeschlossen werden, jedoch hat der Arbeitgeber gemäß dem Nachweisgesetz (NachwG) die Pflicht, dem Arbeitnehmer eine schriftliche Ausfertigung auszuhändigen. Benötigen Sie Unterstützung bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen oder sind Sie sich unsicher über Ihre Pflichten als Arbeitgeber?
Haben Sie Fragen zu Fristen? Benötigen Sie Informationen zur außerordentlichen Kündigung?

Kündigung – effektive Beendigung des Arbeitsverhältnisses.  Die Kenntnis der korrekten Fristen

Die Kündigung ist eine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Es gibt dabei verschiedene Arten von Kündigungen – ordentliche und außerordentliche Kündigungen. Zudem spielt der allgemeine Kündigungsschutz eine Rolle. Bei ordentlichen Kündigungen müssen die Kündigungsfristen beachtet werden. Das bedeutet, dass die Kündigung zwar ausgesprochen wird, das Arbeitsverhältnis aber noch bis zum Ablauf der Frist bestehen bleibt. Im Unterschied zum Arbeitnehmer verlängern sich die Kündigungsfristen des Arbeitgebers je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Bei einer Betriebszugehörigkeit von bis zu 2 Jahren beträgt die Kündigungsfrist 1 Monat, bei 10 Jahren sind es 4 Monate und nach maximal 20 Jahren muss eine Kündigungsfrist von 7 Monaten eingehalten werden. Des Weiteren gibt es die außerordentliche Kündigung. Diese beendet das Arbeitsverhältnis fristlos. Voraussetzung dafür ist ein wichtiger Grund, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Beispiele hierfür sind sexuelle Belästigung, Gewalt, Mobbing oder wiederholte unpünktliche Lohnzahlung seitens des Arbeitgebers.
Sie benötigen Unterstützung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Ihrer Mitarbeiter? Sie sind sich unsicher, welcher Kündigungsschutz in Ihrem Unternehmen gilt? Haben Sie Fragen zum Thema Kündigung und Aufhebungsverträge? 

Die speziellen Bedingungen des Kündigungsschutzes

Neben der Einhaltung der Kündigungsfrist hat der Arbeitgeber auch die Pflicht, den Kündigungsschutz zu beachten. Kündigungen aus sittenwidrigen, diskriminierenden oder maßregelnden Motiven sind grundsätzlich verboten. Vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat informieren und gegebenenfalls seine Zustimmung einholen oder ihn anhören.

Darüber hinaus legt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) spezielle Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung fest. Diese Regelungen gelten, wenn der Arbeitnehmer länger als 6 Monate beschäftigt ist und der Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter hat (bei einer Belegschaft, die vor 2004 eingestellt wurde, liegt die Grenze bei 5 Mitarbeitern).

Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl werden Teilzeitkräfte und Auszubildende wie folgt berücksichtigt:

  • Arbeitnehmer, die weniger als 30 Stunden arbeiten, gelten als 0,75 Mitarbeiter.
  • Arbeitnehmer, die weniger als 20 Stunden arbeiten, gelten als 0,5 Mitarbeiter.
  • Auszubildende werden nicht mitgezählt.

Die Beschäftigungsdauer im Betrieb ist entscheidend, insbesondere im Hinblick auf Personalangelegenheiten, wenn der Betrieb eine eigenständige Einheit im Unternehmen darstellt.

Wenn der allgemeine Kündigungsschutz greift, muss der Arbeitgeber die ordentliche Kündigung begründen. Dabei unterscheidet man zwischen verhaltensbedingten, betriebsbedingten oder personenbedingten Kündigungsgründen:

  • Ein betriebsbedingter Grund liegt vor, wenn betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen, z.B. wenn aufgrund einer schlechten Konjunktur Personal abgebaut werden muss. Dabei ist eine Sozialauswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern vorzunehmen.
  • Ein personenbezogener Grund liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Verletzung oder chronischen Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeiten auszuüben.
  • Ein verhaltensbedingter Grund liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Tätigkeit ausüben könnte, sich jedoch gegen eine Weiterbeschäftigung entscheidet.

Darüber hinaus genießen Arbeitnehmer in besonderen Situationen einen Sonderkündigungsschutz, z.B. Schwangere, Arbeitnehmer in Pflege-, Familienpflege- oder Elternzeit, Menschen mit Behinderungen, Betriebsratsmitglieder, Datenschutzbeauftragte, Wehrdienstleistende oder Auszubildende. Eine ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers ist in diesen Situationen ausgeschlossen.

Mit einer Kündigungsschutzklage kann sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung zur Wehr setzen. Diese muss innerhalb von 3 Wochen vor dem zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden, ansonsten gilt die Kündigung automatisch als gerechtfertigt.

Sie möchten eine Klage vor dem Arbeitsgericht einreichen? Meine Kanzlei begleitet Sie sicher durch den Rechtsweg.

Verfahren

Jegliches Klagebegehren, das mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängt, wird vor den Arbeitsgerichten verhandelt. Diese Gerichte sind gemäß dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) zuständig. In erster Instanz entscheidet das Arbeitsgericht über den Fall, in der Berufung ist das Landesarbeitsgericht zuständig und als Revisionsinstanz fungiert das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Die Spruchkörper, also die Gremien, die über die Urteile entscheiden, bestehen aus einem hauptamtlichen Richter sowie je einem ehrenamtlichen Richter für die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite.
Alle relevanten Gesetzestexte können online im Bundesgesetzblatt oder über dejure.org nachgeschlagen werden.

Was mich auszeichnet

Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht bilde ich mich kontinuierlich in diesem sich wandelnden Rechtsgebiet weiter. Um meine Mandanten kompetent zu vertreten, ist es erforderlich, das Arbeitsrecht im Detail zu verstehen.

Dabei ist zu beachten, dass im Arbeitsrecht das Günstigkeitsprinzip angewendet wird. Aufgrund der strukturellen Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gilt er als besonders schutzbedürftig. Dies hat Auswirkungen auf Vereinbarungen, die für den Arbeitnehmer nachteilig sein können. Deshalb sind Klauseln im Arbeitsvertrag unwirksam, wenn sie gegen das „höhere“ Recht aus einer Betriebsvereinbarung, einem Tarifvertrag oder dem Gesetz verstoßen. Diese Unwirksamkeit gilt jedoch nicht umgekehrt. Der Arbeitgeber muss solche Klauseln akzeptieren. Dieses Risiko von Nachteilen erschwert das Arbeitsrecht für Arbeitgeber erheblich.

Als Rechtsanwalt berate ich Sie kompetent!

Mein Angebot

Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht kümmere ich mich gemäß der Fachanwaltsordnung (FAO) um alle Angelegenheiten des Arbeitsrechts. Sobald Sie uns als Mandaten beauftragen, werden wir Ihren Fall umgehend bearbeiten. Mein Leistungsangebot umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:

  • Prüfung und Erstellung von Arbeitsverträgen
  • Beratung zu arbeitsrechtlichen Fragen
  • Beendigung von Arbeitsverhältnissen (Kündigung, Aufhebungsvertrag)
  • Abwehr ungerechtfertigter Anschuldigungen von Arbeitnehmern
  • Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber ungerechtfertigten Forderungen von Arbeitnehmern
  • Konfliktlösung durch Mediation: Vermeidung von Kündigungsschutzklagen
Profitieren Sie von meinem individuell angepassten Angebot!

Häufige Fragen (FAQ)

Der Dienstvertrag ist eine Vereinbarung, bei der eine Dienstleistung gegen Bezahlung erbracht wird. Der Arbeitsvertrag hingegen regelt konkret das Arbeitsverhältnis. Dabei wird das Direktionsrecht des Arbeitgebers beachtet, das bedeutet, dass der Arbeitgeber Ort und Zeit der Arbeit bestimmen kann.

Gemäß der Gewerbeordnung (GewO) ist es dem Arbeitgeber gestattet, sein Direktionsrecht auszuüben. Dies erlaubt ihm, die in groben Zügen im Arbeitsvertrag festgelegte Arbeitsleistung im Detail zu spezifizieren. Somit kann er beispielsweise genaue Arbeitszeiten oder den Arbeitsort bestimmen, sofern dies mit dem Arbeitsvertrag übereinstimmt.

Im Allgemeinen sind Arbeitsverhältnisse von unbefristeter Dauer. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Arbeitsvertrag eine Befristung enthält. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines Begründungstatbestands gemäß dem Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG), beispielsweise bei der Vertretung bei Krankheit oder Unfall.

Ein Arbeitsverhältnis kann auf verschiedene Weise beendet werden. Möglich sind ein Aufhebungsvertrag, eine Anfechtung, das Erreichen der Altersgrenze oder der Tod des Arbeitnehmers. Außerdem besteht die Möglichkeit einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ist eine ordentliche Kündigung nicht möglich.

Für eine ordentliche Kündigung sind im Kündigungsschutzgesetz (KSchuG) drei Gründe festgelegt: personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe. Damit der Kündigungsschutz greift, muss der Betrieb allerdings mehr als 10 Beschäftigte haben.

Eine außerordentliche Kündigung führt zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines ausreichenden Grundes. Zudem darf es nicht zumutbar sein, die ordentliche Kündigungsfrist abzuwarten. Ein Beispiel hierfür ist Diebstahl oder Körperverletzung von Betriebsangehörigen.

Gemäß § 15 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kann ein Betriebsrat während seiner Amtszeit nur in Ausnahmefällen ordentlich gekündigt werden, beispielsweise bei Betriebsstilllegung. Eine außerordentliche Kündigung ist jedoch weiterhin möglich.

 Die speziellen Schutzvorschriften des KSchG finden Anwendung, wenn Ihrem Arbeitnehmer nach einer Beschäftigungsdauer von mindestens 6 Monaten in einem Betrieb mit mindestens 10 Mitarbeitern (vor 2004 waren es 5 Mitarbeiter) gekündigt wird.

Die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) gelten nicht für Betriebe mit weniger als 10 Mitarbeitern. Auch innerhalb eines größeren Unternehmens kann ein Betrieb davon ausgenommen sein, wenn er als eigenständige Einheit agiert, insbesondere in Personalangelegenheiten.

Die Mitarbeiterzahl wird wie folgt ermittelt: Beschäftigte ab einer Arbeitszeit von 30 Wochenstunden werden als voll gezählt, Beschäftigte mit 20-30 Wochenstunden werden mit 0,75 und Beschäftigte mit weniger als 20 Stunden mit 0,5 gezählt. Auszubildende werden bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt.

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