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Der Bescheid der Pflegekasse entscheidet darüber, welche Leistungen zur Verfügung stehen. Zwischen Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3 liegen beim Pflegegeld mehrere hundert Euro monatlich, bei den Sachleistungen noch deutlich mehr. Wird der Pflegegrad im Pflegeversicherungsrecht zu niedrig festgesetzt oder der Antrag abgelehnt, trägt die Familie die Differenz.
Die Einstufung beruht auf einem Gutachten, das den Grad der Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen bewertet. Weil die Begutachtung eine Momentaufnahme im häuslichen Umfeld ist, werden schwankende Beschwerden, kognitive Einschränkungen und der tatsächliche Hilfebedarf häufig zu günstig eingeschätzt. Genau an diesen Punkten setzt ein Widerspruch an.
Wir erläutern hier, wie Pflegebedürftigkeit festgestellt wird, welche Fristen für Pflegekasse und Versicherte gelten, welche Leistungen mit den einzelnen Pflegegraden verbunden sind und wie sich ein Bescheid mit Widerspruch und Klage angreifen lässt. Wir beraten im Sozialrecht von Wiesbaden aus.
Pflegebedürftig ist, wer gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweist und deshalb der Hilfe anderer bedarf. Der Zustand muss voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen. Anders als früher kommt es nicht auf die Minuten des Pflegeaufwands an, sondern darauf, was die betroffene Person noch selbst kann.
Das Begutachtungsinstrument bewertet sechs Module, die nach § 15 SGB XI unterschiedlich gewichtet werden: Mobilität mit zehn Prozent, kognitive und kommunikative Fähigkeiten zusammen mit Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen mit fünfzehn Prozent, Selbstversorgung mit vierzig Prozent, der Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen mit zwanzig Prozent und die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit fünfzehn Prozent. Aus den Modulen 2 und 3 fließt nur der höhere Wert ein.
Die gewichteten Punkte ergeben eine Gesamtpunktzahl zwischen 0 und 100. Pflegegrad 1 beginnt bei 12,5 Punkten, Pflegegrad 2 bei 27, Pflegegrad 3 bei 47,5, Pflegegrad 4 bei 70 und Pflegegrad 5 bei 90 Punkten. Pflegegrad 5 setzt schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung voraus. Bei besonderen Bedarfskonstellationen mit außergewöhnlich hohem Hilfebedarf kann Pflegegrad 5 auch unterhalb von 90 Punkten zuerkannt werden.
Weil die Selbstversorgung mit vierzig Prozent das schwerste Gewicht hat, entscheiden schon kleine Bewertungsunterschiede bei Körperpflege, Ernährung und Toilettengang über die Zuordnung. Ein Widerspruch, der nur pauschal auf einen höheren Bedarf verweist, greift deshalb zu kurz.
Lassen Sie das Gutachten modulweise auswerten, weil sich nur so belegen lässt, an welcher Stelle die Bewertung zu niedrig ausgefallen ist.
Der Antrag ist formlos möglich und wird bei der Pflegekasse gestellt, die der Krankenkasse angegliedert ist. Privatversicherte wenden sich an ihr Versicherungsunternehmen. Der Antrag muss von der pflegebedürftigen Person oder einer bevollmächtigten Person gestellt werden. Wichtig ist der Zeitpunkt: Die Leistungen werden ab dem Monat der Antragstellung gewährt, eine weitere Rückwirkung gibt es nicht.
Für die Pflegekasse gelten enge Fristen. Sie muss innerhalb von zwei Wochen einen Beratungstermin anbieten und spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags entscheiden. Verzögert sie die Entscheidung schuldhaft, hat sie für jede angefangene Woche der Fristüberschreitung 70 Euro an die versicherte Person zu zahlen. Verkürzte Begutachtungsfristen gelten unter anderem, wenn sich die pflegebedürftige Person im Krankenhaus oder Hospiz befindet oder wenn Angehörige Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen wollen.
Die Begutachtung nehmen bei gesetzlich Versicherten Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes vor, bei Privatversicherten das Unternehmen Medicproof. Der Besuch findet im häuslichen Umfeld statt und dauert regelmäßig etwa eine Stunde. Auf Verlangen ist das Gutachten der versicherten Person zu übersenden. Wer diese Übersendung nicht ausdrücklich beantragt, erhält häufig nur den Bescheid mit dem Ergebnis.
Die Leistungsbeträge wurden zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent angehoben und gelten im Jahr 2026 unverändert weiter. Das Pflegegeld für die selbst organisierte häusliche Pflege beträgt monatlich 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5. Für ambulante Pflegesachleistungen stehen 796, 1.497, 1.859 und 2.299 Euro zur Verfügung. Beides lässt sich als Kombinationsleistung anteilig verbinden.
Unabhängig vom Pflegegrad besteht ab Pflegegrad 1 Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich sowie auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bis 42 Euro monatlich. Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen kommen Zuschüsse bis 4.180 Euro je Maßnahme in Betracht. Zum 1. Juli 2025 wurden Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zusammengefasst, die frühere sechsmonatige Vorpflegezeit ist entfallen.
Finanziert wird das System über Beiträge. Der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung liegt 2026 bei 3,6 Prozent, den sich Beschäftigte und Arbeitgeber grundsätzlich je zur Hälfte teilen. Kinderlose Mitglieder zahlen einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten allein, ab dem zweiten Kind sinkt der Beitrag gestaffelt. In Sachsen gilt eine abweichende Verteilung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten.
Die Begutachtung ist der wichtigste Termin des gesamten Verfahrens. Bewertet wird, was die betroffene Person am Begutachtungstag noch selbstständig kann. Wer sich zusammenreißt, den Termin ohne Hilfsmittel bestreitet oder Einschränkungen aus Scham verschweigt, wird zu gut eingestuft. Sinnvoll ist deshalb die Anwesenheit einer Pflegeperson, die den Alltag realistisch schildern kann.
Als Vorbereitung empfiehlt sich ein Pflegetagebuch über mindestens zwei Wochen. Darin werden Tag für Tag festgehalten, bei welchen Verrichtungen Hilfe erforderlich ist, wie lange sie dauert und wie oft sie nachts anfällt. Ergänzend gehören Arztberichte, Medikamentenpläne, Entlassungsbriefe und Nachweise über Hilfsmittel zusammengestellt. Auch nächtliche Unruhe, Weglauftendenzen und Verhaltensauffälligkeiten sollten dokumentiert werden, weil sie in die Module 2 und 3 einfließen.
Verschlechtert sich der Zustand später, ist ein Antrag auf Höherstufung möglich. Umgekehrt kann die Pflegekasse eine Wiederholungsbegutachtung veranlassen und den Pflegegrad herabsetzen, wenn sich die Selbstständigkeit verbessert hat. Auch gegen eine solche Herabstufung stehen Widerspruch und Klage offen.
Gegen den Bescheid der Pflegekasse kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Frist auf ein Jahr. Der Widerspruch kann zunächst ohne Begründung eingelegt werden, um die Frist zu wahren. Er sollte gleichzeitig mit einem Antrag auf Akteneinsicht und auf Übersendung des Gutachtens verbunden werden.
Die Begründung folgt danach und muss konkret sein. Wirksam sind Ausführungen, die dem Gutachten Modul für Modul widersprechen und die Abweichung mit dem Pflegetagebuch, ärztlichen Befunden und Berichten des Pflegedienstes belegen. Häufige Fehlerquellen sind unterschätzte kognitive Einschränkungen, nicht erfasster nächtlicher Hilfebedarf, übersehene Verhaltensauffälligkeiten und die falsche Einordnung von Schwankungen bei chronischen Erkrankungen.
Die Pflegekasse beauftragt im Widerspruchsverfahren regelmäßig eine erneute Begutachtung, teilweise nach Aktenlage, teilweise mit erneutem Hausbesuch. Über den Widerspruch entscheidet anschließend der Widerspruchsausschuss. Bleibt er erfolglos, ergeht ein Widerspruchsbescheid, der den Weg zum Gericht eröffnet.
Bei einer privaten Pflegepflichtversicherung gibt es kein förmliches Widerspruchsverfahren. Wer mit dem Ergebnis nicht einverstanden ist, kann eine erneute Begutachtung verlangen und den Anspruch anschließend gerichtlich geltend machen. Auch dafür sind die Sozialgerichte zuständig.
Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist das Gericht am Wohnsitz der versicherten Person. Das Verfahren ist für Versicherte gerichtskostenfrei, es besteht kein Anwaltszwang. Reagiert die Pflegekasse über längere Zeit nicht, kommt eine Untätigkeitsklage in Betracht.
Im Klageverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht beauftragt in der Regel einen unabhängigen Sachverständigen, der die Pflegebedürftigkeit erneut beurteilt. Daneben besteht die Möglichkeit, nach § 109 SGG die Anhörung eines bestimmten Arztes zu beantragen. Die Kosten dieses Gutachtens hat der Kläger vorzuschießen und im Regelfall auch endgültig zu tragen, wenn es den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich beeinflusst.
Wer die Kosten anwaltlicher Vertretung nicht tragen kann, kann Beratungshilfe für das außergerichtliche Verfahren und Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren beantragen. Eine bestehende Rechtsschutzversicherung deckt sozialrechtliche Verfahren je nach Tarif ganz oder teilweise ab. Obsiegt der Kläger, hat die Pflegekasse die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Wir begleiten pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen durch das Verfahren, von der Antragstellung bis zur Entscheidung des Sozialgerichts.
Antragstellung: Wir formulieren den Antrag, benennen den Hilfebedarf vollständig und beantragen die Übersendung des Gutachtens.
Vorbereitung der Begutachtung: Wir erklären den Ablauf, strukturieren das Pflegetagebuch und stellen ärztliche Unterlagen zusammen.
Bescheidprüfung: Wir gleichen das Gutachten mit den tatsächlichen Verhältnissen ab und zeigen auf, in welchen Modulen Punkte fehlen.
Widerspruchsverfahren: Wir wahren die Monatsfrist, nehmen Akteneinsicht und begründen den Widerspruch modulbezogen.
Klageverfahren: Wir erheben Klage beim Sozialgericht, begleiten die gerichtliche Begutachtung und vertreten Sie in der mündlichen Verhandlung.
Häufig hängen mehrere Verfahren zusammen. Neben dem Pflegegrad geht es um die Feststellung eines Grades der Behinderung oder um Leistungen der Krankenkasse, etwa bei Hilfsmitteln, Reha-Maßnahmen oder Krankengeld. Wir prüfen deshalb immer, welche Ansprüche parallel bestehen.
Wichtig ist der Zeitpunkt. Wer den Antrag früh stellt und die Begutachtung vorbereitet, erreicht die zutreffende Einstufung oft ohne Rechtsmittel. Ist der Bescheid bereits ergangen, zählt die Monatsfrist.
Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für ambulante Pflegetätigkeiten oder die stationäre Unterbringung in Pflegeeinrichtungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Falls Angehörige die Pflegeleistung erbringen, wird von der Pflegekasse Pflegegeld ausgezahlt.
Im Regelfall teilen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge jeweils zu 1,7 Prozent auf, ohne den Zuschlag für Kinderlose. Diesen übernimmt ausschließlich der Arbeitnehmer.
Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu beantragen, empfehle ich entweder die Verwendung einer Musterbriefvorlage oder die direkte Kontaktaufnahme mit der Pflegekasse. Ein frühzeitiger Antragstellung sorgt für eine schnellere Bearbeitung und Auszahlung der Leistungen gemäß den Gesetzestexten.
Die Krankenkassen übernehmen einen Teil oder die vollständigen Gesundheitskosten im Krankheitsfall, während der Mutterschaft oder nach Unfällen gemäß den Gesetzestexten. Zur Verhinderung oder Reduzierung der Pflegebedürftigkeit setzen Pflegekassen präventive Maßnahmen, spezielle medizinische Behandlungen und Rehabilitation ein, wie in den entsprechenden Paragraphen festgelegt.
Personen, die voraussichtlich länger als sechs Monate im Alltag auf Unterstützung angewiesen sind, haben gemäß den gesetzlichen Regelungen einen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Dies betrifft beispielsweise Situationen bei Lähmungen, Einschränkungen der inneren oder Sinnesorgane, Beeinträchtigungen des Antriebs, Gedächtnis- oder Orientierungsprobleme sowie Neurosen oder geistige Behinderungen.
Die Bestimmung des Pflegegrades erfolgt durch die Versicherung auf Grundlage eines Gutachtens. Es existieren fünf Pflegegrade, früher als Pflegestufen bekannt. Mit steigendem Pflegegrad erhält der pflegebedürftige Person umfangreichere Leistungen.
Im Falle einer Verschlechterung des Gesundheitszustands ist es möglich, den Pflegegrad zu erhöhen. Im Gegenzug, wenn sich beispielsweise der Zustand eines Schlaganfallpatienten verbessert und er wieder eigenständig laufen oder essen kann, kann der Pflegegrad entsprechend herabgesetzt werden.
Wenn schwerpflegebedürftige Personen gleichzeitig an Demenz, langfristigen psychischen Erkrankungen oder dauerhafter geistiger Beeinträchtigung leiden, wird ihnen in der Regel von ihrer Pflegekasse die Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz zuerkannt.
Es ist von großer Bedeutung, dem Gutachter einen typischen Tagesablauf zu präsentieren und sämtliche Fragen aufrichtig zu beantworten, auch wenn sie unangenehm oder peinlich erscheinen mögen. Nur durch die transparente Offenlegung sämtlicher Einschränkungen kann Ihr angemessener Pflegegrad sichergestellt werden.
Innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen besteht die Option, schriftlich Einspruch gegen den Bescheid der Pflegekasse zu erheben. Es empfiehlt sich, unverzüglich einen knappen und informellen schriftlichen Widerspruch bei der Pflegekasse einzureichen. Es ist ratsam, sich hierbei von einem Rechtsanwalt für Sozialrecht unterstützen zu lassen.
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