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Ein ablehnender Bescheid kommt selten zum passenden Zeitpunkt. Die Rentenversicherung lehnt die Erwerbsminderungsrente ab, die Pflegekasse stuft den Pflegegrad niedriger ein als erwartet, die Berufsgenossenschaft bestreitet den Zusammenhang zwischen Unfall und Arbeit, oder das Versorgungsamt setzt den Grad der Behinderung zu gering fest. In diesen Situationen geht es nicht um abstrakte Rechtsfragen, sondern um Ihr Einkommen, Ihre Versorgung und Ihre Teilhabe.
Das Sozialrecht ist auf mehrere Sozialgesetzbücher verteilt, jeder Leistungsbereich hat eigene Voraussetzungen, eigene Träger und eigene Fristen. Wer einen Bescheid unwidersprochen lässt, verliert seinen Anspruch häufig endgültig, auch wenn die Entscheidung inhaltlich falsch war. Die Widerspruchsfrist beträgt in der Regel nur einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids, § 84 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gleichzeitig sind medizinische Gutachten, Beitragszeiten und Bewertungssysteme für Laien kaum überprüfbar.
Als Fachanwalt für Sozialrecht mit Kanzleisitz in Wiesbaden begleiten wir Versicherte, Angehörige, Arbeitnehmer und Unternehmen in allen Zweigen der sozialen Sicherung. Dieser Überblick zeigt, welche Ansprüche das Sozialrecht regelt, wo Bescheide typischerweise angreifbar sind und wie ein Widerspruchs- oder Klageverfahren abläuft.
Das deutsche Sozialrecht ist in Sozialgesetzbüchern zusammengefasst. Neben den Büchern SGB I bis SGB XII gilt seit dem 1. Januar 2024 das Sozialgesetzbuch XIV (SGB XIV), das das frühere Bundesversorgungsgesetz abgelöst und das soziale Entschädigungsrecht neu geordnet hat. Ein Sozialgesetzbuch XIII existiert nicht.
Inhaltlich ruht die staatliche Absicherung auf drei Säulen: der Vorsorge durch die Sozialversicherung, der Entschädigung bei Gesundheitsschäden, für die die Allgemeinheit einsteht, sowie der Hilfe und Förderung durch bedarfsabhängige Leistungen wie Sozialhilfe, Wohngeld, Elterngeld oder Leistungen nach dem BAföG. Fast alle diese Leistungen setzen einen Antrag voraus. Wer zu spät beantragt, verliert Leistungen für zurückliegende Zeiträume, und wer den Antrag unvollständig begründet, erhält häufig eine Ablehnung, die sich später nur mit erheblichem Aufwand korrigieren lässt.
Die Sozialversicherung umfasst die Kranken-, Pflege-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Sie wird durch Beiträge finanziert, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich gemeinsam tragen. Für das Jahr 2026 gelten folgende Beitragssätze:
Krankenversicherung: 14,6 Prozent allgemeiner Beitragssatz zuzüglich eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags, der im Durchschnitt bei 2,9 Prozent liegt.
Pflegeversicherung: 3,6 Prozent, für Kinderlose ab Vollendung des 23. Lebensjahres 4,2 Prozent, mit Abschlägen ab dem zweiten Kind.
Rentenversicherung: 18,6 Prozent des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts.
Arbeitslosenversicherung: 2,6 Prozent des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts.
Unfallversicherung: wird allein vom Arbeitgeber getragen, die Höhe richtet sich nach Gefahrtarif und Entgeltsumme des Betriebs.
Auch Unternehmen sind vom Sozialrecht unmittelbar betroffen. Die Rentenversicherungsträger prüfen die Beitragsabführung mindestens alle vier Jahre im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV. Werden Auftragsverhältnisse dabei als abhängige Beschäftigung eingestuft, drohen Beitragsnachforderungen für mehrere Jahre.
Wenn Sie unsicher sind, welcher Träger für Ihr Anliegen zuständig ist oder welche Frist bereits läuft, lassen Sie den Bescheid anwaltlich prüfen, bevor die Widerspruchsfrist abläuft.
Die gesetzliche Krankenversicherung ist im SGB V geregelt. Sie übernimmt Vorsorge, Behandlung, Heil- und Hilfsmittel sowie das Krankengeld. Das Krankengeld gleicht den Entgeltausfall bei längerer Arbeitsunfähigkeit aus. Es beträgt 70 Prozent des Regelentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, und wird wegen derselben Krankheit für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt. Streit entsteht regelmäßig dann, wenn der Medizinische Dienst die Arbeitsunfähigkeit anders beurteilt als der behandelnde Arzt oder wenn eine lückenlose Folgebescheinigung fehlt.
Die Pflegeversicherung folgt aus dem SGB XI und gilt auch für privat Versicherte. Maßgeblich ist der Grad der Selbstständigkeit, der in sechs Modulen begutachtet und in die Pflegegrade 1 bis 5 übersetzt wird. Von der Einstufung hängen Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag und die Leistungen bei stationärer Pflege ab. Häufig fällt die Begutachtung zu günstig aus, weil der Alltag am Begutachtungstag besser dargestellt wird, als er tatsächlich verläuft, oder weil kognitive Einschränkungen nicht ausreichend erfasst werden.
Gegen die Einstufung können Sie Widerspruch einlegen. Ein Pflegetagebuch, ergänzende ärztliche Befunde und eine gezielte Auseinandersetzung mit den einzelnen Modulen des Gutachtens sind dabei oft entscheidender als der Widerspruch selbst.
Wenn die Kasse Krankengeld einstellt oder den Pflegegrad zu niedrig festsetzt, lassen Sie das Gutachten anwaltlich auswerten, bevor Sie den Bescheid bestandskräftig werden lassen.
Die gesetzliche Unfallversicherung ist im SGB VII geregelt. Sie tritt ein bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten. Träger sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie die Unfallkassen der öffentlichen Hand. Die Leistungen reichen von der Heilbehandlung über das Verletztengeld bis zur Verletztenrente, die ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 Prozent gezahlt wird.
Der Streit dreht sich fast immer um den Zusammenhang zwischen Tätigkeit und Gesundheitsschaden. Anerkannt wird ein Unfall nur, wenn er sich bei einer versicherten Tätigkeit ereignet hat. Die Rechtsprechung hat diesen Bereich in den vergangenen Jahren erweitert: Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der morgendliche Weg vom Bett zum häuslichen Arbeitsplatz ein versicherter Betriebsweg ist, ein Sturz im Homeoffice also einen Arbeitsunfall darstellen kann (BSG, Urteil vom 08.12.2021, Az. B 2 U 4/21 R).
Auch im Recht der Berufskrankheiten hat sich die Ausgangslage verbessert. Der frühere Unterlassungszwang ist entfallen. Eine Berufskrankheit kann heute auch dann anerkannt werden, wenn Sie die belastende Tätigkeit weiter ausüben. Entscheidend bleibt der Nachweis der arbeitsbedingten Einwirkung, der sich meist nur über eine sorgfältige Dokumentation der beruflichen Belastung führen lässt.
Wenn die Berufsgenossenschaft den Unfallzusammenhang bestreitet oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit zu gering bewertet, lassen Sie die medizinische Beurteilung anwaltlich prüfen.
Die gesetzliche Rentenversicherung soll vor den wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Erwerbsminderung und des Todes schützen. Die maßgeblichen Regelungen finden sich im SGB VI. Träger sind die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie die Regionalträger. Die Regelaltersgrenze liegt für die Jahrgänge ab 1964 bei 67 Jahren, daneben bestehen Möglichkeiten des vorzeitigen Rentenbezugs mit Abschlägen und der Teilrente.
Besonders konfliktträchtig ist die Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI. Eine volle Erwerbsminderungsrente setzt voraus, dass Sie unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich arbeiten können, eine teilweise Erwerbsminderung liegt bei drei bis unter sechs Stunden vor. Hinzu kommen versicherungsrechtliche Voraussetzungen, insbesondere die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren und drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung.
Abgelehnt wird häufig nicht deshalb, weil die Erkrankung bestritten wird, sondern weil das Restleistungsvermögen zu hoch eingeschätzt wird. Ebenso häufig sind fehlerhafte Rentenbescheide bei der Altersrente, etwa wenn Ausbildungs-, Kindererziehungs- oder Auslandszeiten nicht vollständig berücksichtigt wurden. Wird ein bestandskräftiger Bescheid nachträglich als rechtswidrig erkannt, werden Leistungen nach § 44 Abs. 4 SGB X längstens für vier Jahre rückwirkend erbracht.
Wenn Ihr Rentenantrag abgelehnt wurde oder der Rentenbescheid Beitragszeiten auslässt, lassen Sie den Versicherungsverlauf anwaltlich überprüfen, bevor Nachzahlungsansprüche verfallen.
Die Arbeitslosenversicherung ist im SGB III geregelt. Zuständig ist die Bundesagentur für Arbeit. Zu ihren Aufgaben gehören die Vermittlung in Arbeit, die Berufsberatung, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sowie Entgeltersatzleistungen, insbesondere das Arbeitslosengeld und das Kurzarbeitergeld.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Bemessungsentgelt und beträgt 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, bei mindestens einem Kind 67 Prozent. Die Anspruchsdauer hängt von der Dauer der Versicherungspflichtzeiten und vom Lebensalter ab.
Praktisch bedeutsam ist die Sperrzeit nach § 159 SGB III. Sie kommt in Betracht, wenn Sie das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst, einen Aufhebungsvertrag geschlossen, eine zumutbare Arbeit abgelehnt oder eine Maßnahme abgebrochen haben. Bei Arbeitsaufgabe beträgt die Sperrzeit regelmäßig zwölf Wochen und mindert den Gesamtanspruch zusätzlich um ein Viertel. Ein wichtiger Grund kann die Sperrzeit entfallen lassen, etwa bei drohender rechtmäßiger Arbeitgeberkündigung, bei Mobbing oder bei gesundheitlicher Unzumutbarkeit der Tätigkeit. Dieser wichtige Grund muss allerdings nachgewiesen werden.
Bevor Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben oder eine verhängte Sperrzeit hinnehmen, lassen Sie die Folgen für Ihren Leistungsanspruch anwaltlich prüfen.
Der Grad der Behinderung (GdB) wird vom Versorgungsamt auf Antrag festgestellt. Grundlage der Bewertung ist die Versorgungsmedizin-Verordnung. Ab einem GdB von 50 gelten Sie als schwerbehindert im Sinne des § 152 SGB IX und erhalten einen Schwerbehindertenausweis. Daran knüpfen der besondere Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, steuerliche Pauschbeträge und je nach Merkzeichen weitere Nachteilsausgleiche an.
Bei mehreren Gesundheitsstörungen werden die Einzelwerte nicht addiert. Maßgeblich ist, wie sich die Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit auf die Teilhabe auswirken. Genau hier setzen viele erfolgreiche Widersprüche an, etwa wenn seelische Begleiterkrankungen oder Funktionseinschränkungen nach Operationen unberücksichtigt geblieben sind. Verschlechtert sich Ihr Gesundheitszustand, können Sie jederzeit einen Verschlimmerungsantrag stellen.
Das soziale Entschädigungsrecht richtet sich seit dem 1. Januar 2024 nach dem SGB XIV. Es erfasst unter anderem Opfer von Gewalttaten, Impfschäden und Schädigungen, für die die staatliche Gemeinschaft einsteht. Neben Renten- und Fürsorgeleistungen sieht es einen erleichterten Zugang zu schneller Hilfe vor, etwa durch Traumaambulanzen.
Wenn das Versorgungsamt Ihren GdB zu niedrig festsetzt oder ein Merkzeichen verweigert, lassen Sie den Feststellungsbescheid anwaltlich prüfen und die Befundlage gezielt ergänzen.
Sozialrechtliche Bescheide sind selten offensichtlich falsch. Sie stützen sich auf Gutachten, Punktesysteme und Bewertungsrichtlinien, deren Logik von außen kaum zu durchschauen ist. Genau dort setzt anwaltliche Arbeit an: Nicht die Empörung über die Ablehnung führt weiter, sondern die gezielte Auseinandersetzung mit der Begründung, auf die sich der Träger stützt.
Unsere Kanzlei übernimmt die Vertretung gegenüber Krankenkassen, Pflegekassen, Rentenversicherungsträgern, Berufsgenossenschaften, Versorgungsämtern und der Agentur für Arbeit. Typische Anlässe für ein Mandat sind:
Abgelehnter Leistungsantrag: Die Erwerbsminderungsrente, die Reha, das Hilfsmittel oder die beantragte Therapie wird verweigert, obwohl die medizinischen Voraussetzungen aus Ihrer Sicht vorliegen.
Zu niedrige Einstufung: Pflegegrad, Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit werden geringer festgesetzt, als es Ihrem tatsächlichen Zustand entspricht.
Entzug laufender Leistungen: Krankengeld wird eingestellt, eine befristete Rente nicht verlängert oder ein zuerkannter Pflegegrad im Rahmen einer Nachprüfung herabgesetzt.
Streit über den Ursachenzusammenhang: Die Berufsgenossenschaft bestreitet, dass Unfall oder Erkrankung auf die berufliche Tätigkeit zurückgehen.
Verzögerte Bearbeitung: Über Ihren Antrag oder Widerspruch wird über Monate nicht entschieden, während Sie auf die Leistung angewiesen sind.
Fehlerhafte Versicherungsverläufe: Ausbildungs-, Kindererziehungs- oder Auslandszeiten sind im Rentenkonto nicht oder falsch erfasst.
Fragen von Unternehmen: Beitragsnachforderungen nach einer Betriebsprüfung oder Unsicherheit über den sozialversicherungsrechtlichen Status freier Mitarbeiter.
Zu jedem dieser Anliegen prüfen wir zunächst die Erfolgsaussichten. Wenn ein Vorgehen nicht sinnvoll erscheint, sagen wir das offen. Erscheint der Bescheid dagegen angreifbar, beschaffen wir die Verwaltungsakte, holen ergänzende Befundberichte ein und formulieren eine Begründung, die sich an den Kriterien orientiert, nach denen der Träger selbst entscheiden muss.
Wenn Sie unsicher sind, ob sich ein Widerspruch in Ihrem Fall lohnt, lassen Sie den Bescheid anwaltlich einschätzen, bevor Sie ihn bestandskräftig werden lassen.
Der Titel Fachanwalt für Sozialrecht wird von der Rechtsanwaltskammer nur verliehen, wenn besondere theoretische Kenntnisse und eine erhebliche Zahl selbst bearbeiteter Fälle aus allen Bereichen des Sozialrechts nachgewiesen werden. Die Qualifikation muss anschließend durch jährliche Fortbildung erhalten bleiben. Für Sie bedeutet das: Ihr Fall wird nicht nebenbei bearbeitet, sondern von jemandem, der die Bewertungsmaßstäbe der Träger und die Spruchpraxis der Sozialgerichte aus laufender Arbeit kennt.
Unsere Kanzlei hat ihren Sitz in Wiesbaden und betreut Mandate im Sozialrecht ebenso wie im Arbeitsrecht. Beide Rechtsgebiete greifen häufig ineinander, etwa bei einer Kündigung während der Arbeitsunfähigkeit, beim besonderen Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen oder bei den sozialversicherungsrechtlichen Folgen eines Aufhebungsvertrags. Ergänzend bieten wir Mediation an, wenn eine einvernehmliche Lösung realistischer ist als ein streitiges Verfahren. Die Beratung ist auf Deutsch und auf Rumänisch möglich.
Im Umgang mit Ihrem Anliegen halten wir uns an drei Grundsätze. Wir sagen Ihnen offen, wie wir die Erfolgsaussichten einschätzen, auch wenn die Einschätzung ungünstig ausfällt. Wir erklären jeden Verfahrensschritt in verständlicher Sprache, damit Sie entscheiden können und nicht nur zustimmen. Und wir sprechen über die anwaltliche Vergütung, bevor ein Mandat zustande kommt.
Sozialrechtliche Streitigkeiten folgen einem festen Ablauf. Das Sozialgericht wird erst tätig, wenn der Träger den Anspruch zuvor im Widerspruchsverfahren geprüft und abgelehnt hat. Wir begleiten Sie durch alle Stufen dieses Verfahrens:
Bescheidprüfung: Wir werten Bescheid, Gutachten und Akten aus und klären, ob die Ablehnung auf einem Rechtsfehler oder auf einer unvollständigen medizinischen Grundlage beruht.
Widerspruch: Die Frist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids, § 84 SGG. Zur Fristwahrung genügt zunächst ein formloser Widerspruch, die Begründung reichen wir nach Akteneinsicht nach.
Akteneinsicht und Befundbeschaffung: Wir fordern die Verwaltungsakte an und ergänzen die Unterlagen um Befundberichte der behandelnden Ärzte.
Klage vor dem Sozialgericht: Gegen den Widerspruchsbescheid ist innerhalb eines Monats Klage möglich, § 87 SGG. Im Verfahren holt das Gericht in der Regel ein eigenes Sachverständigengutachten ein.
Eilrechtsschutz: Wenn laufende Leistungen entzogen werden oder eine dringende Versorgung aussteht, kommt ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b SGG in Betracht.
Untätigkeitsklage: Entscheidet die Behörde über einen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten oder über einen Widerspruch nicht innerhalb von drei Monaten, lässt sich die Entscheidung nach § 88 SGG erzwingen.
Berufung und Revision: Über Berufungen entscheidet das Landessozialgericht, Revisionsinstanz ist das Bundessozialgericht.
Für Versicherte, Leistungsempfänger und behinderte Menschen sind die Verfahren vor den Sozialgerichten nach § 183 SGG gerichtskostenfrei. Das senkt die Hürde erheblich, eine falsche Entscheidung überprüfen zu lassen.
Neben der Vertretung von Versicherten beraten wir Unternehmen bei Betriebsprüfungen und in Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV.
Wenn Ihnen ein Bescheid vorliegt, gegen den Sie vorgehen möchten, sprechen Sie uns an, solange die Monatsfrist noch läuft. Wir prüfen die Erfolgsaussichten und übernehmen die Vertretung gegenüber Behörde und Gericht.
Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids beim zuständigen Träger eingehen, § 84 SGG. Wurde der Bescheid ins Ausland zugestellt, beträgt die Frist drei Monate. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Frist auf ein Jahr. Zur Fristwahrung genügt ein formloses Schreiben, die Begründung können Sie nachreichen.
Mit der modernen Trias wird die Dreiteilung der staatlichen sozialen Sicherung beschrieben. Sie besteht aus der Vorsorge durch die Sozialversicherung, der Entschädigung für Schäden, für die die Allgemeinheit einsteht, sowie der Hilfe und Förderung durch bedarfsabhängige Leistungen wie Sozialhilfe, Wohngeld oder Elterngeld. Die Zuordnung entscheidet darüber, welcher Träger zuständig ist und welche Voraussetzungen gelten.
Ein gesundheitlicher oder wirtschaftlicher Nachteil, der als Folge einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung eintritt, wird als Impfschaden bezeichnet. Seit dem 1. Januar 2024 richten sich die Ansprüche nach dem SGB XIV in Verbindung mit dem Infektionsschutzgesetz. Erforderlich ist der Nachweis, dass die gesundheitliche Schädigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die Impfung zurückgeht. Zuständig sind die Versorgungsämter beziehungsweise die nach Landesrecht bestimmten Stellen.
Die Agentur für Arbeit kann eine Sperrzeit verhängen, wenn Sie das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst, eine zumutbare Arbeit abgelehnt oder eine Maßnahme abgebrochen haben, § 159 SGB III. Bei Arbeitsaufgabe dauert die Sperrzeit in der Regel zwölf Wochen und mindert den Gesamtanspruch zusätzlich um ein Viertel. Liegt ein wichtiger Grund vor, entfällt die Sperrzeit. Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass sich der Unfall bei einer versicherten Tätigkeit ereignet hat. Dazu zählen auch Wegeunfälle auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit und zurück. Private Unterbrechungen des Weges unterbrechen grundsätzlich auch den Versicherungsschutz. Im Homeoffice hat das Bundessozialgericht den Weg vom Bett zum Arbeitsplatz als versicherten Betriebsweg eingeordnet (BSG, Urteil vom 08.12.2021, Az. B 2 U 4/21 R).
Gegen den Rentenbescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Ist der Bescheid bereits bestandskräftig, kommt ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht. Erweist sich der Bescheid als rechtswidrig, werden Leistungen längstens für vier Jahre rückwirkend nachgezahlt, § 44 Abs. 4 SGB X. Häufige Fehlerquellen sind nicht erfasste Ausbildungs-, Kindererziehungs- oder Auslandszeiten.
Die Versicherungspflicht knüpft an eine entgeltliche Beschäftigung an. Liegt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze, die im Jahr 2026 bei 603 Euro liegt, besteht volle Versicherungspflicht. Die Grenze ist an den Mindestlohn gekoppelt und wird jährlich angepasst. Geringfügig Beschäftigte sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, in der Rentenversicherung dagegen grundsätzlich pflichtversichert.
Von Scheinselbstständigkeit spricht man, wenn eine Tätigkeit formal als freies Auftragsverhältnis bezeichnet wird, tatsächlich aber die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwiegen, etwa Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation. Stellt der Rentenversicherungsträger dies bei einer Betriebsprüfung fest, sind Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen. Klarheit im Vorfeld schafft ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Gegen den Bescheid der Pflegekasse können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen, § 84 SGG. Zur Fristwahrung genügt ein formloses Schreiben, die Begründung lässt sich nach Einsicht in das Gutachten nachreichen. Hilfreich sind ein Pflegetagebuch und ergänzende ärztliche Befunde, die den tatsächlichen Hilfebedarf belegen. Bleibt der Widerspruch erfolglos, ist Klage vor dem Sozialgericht möglich.
Anwaltliche Unterstützung ist immer dann sinnvoll, wenn ein Antrag abgelehnt, eine laufende Leistung entzogen oder ein Gutachten zu Ihren Lasten ausgewertet wurde. Ein Fachanwalt für Sozialrecht erkennt, ob die Ablehnung auf einem Rechtsfehler oder auf einer lückenhaften medizinischen Grundlage beruht, und begründet den Widerspruch gezielt. Da die Verfahren vor den Sozialgerichten für Versicherte nach § 183 SGG gerichtskostenfrei sind, bleibt das Kostenrisiko überschaubar. Wegen der kurzen Monatsfrist sollten Sie die Prüfung nicht aufschieben.
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